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Warennummer 2001.90.50 – Pilze mit Essig haltbar gemacht

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

In die Warennummer 2001.90.50 gehören Pilze der Unterposition 2001.90 (andere) aus Position 2001, die mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht sind, mit mindestens 0,5 GHT freier flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, und höchstens 2,5 GHT Salz. Oliven gehören in die Warennummer 2001.90.65, Gemüsepaprika ohne brennenden Geschmack in 2001.90.70. Die Zolltarifnummern darunter richten sich danach, ob Zucker zugesetzt ist: Pilze ohne Zusatz von Zucker gehören in 2001.90.50.10.0, alle übrigen in 2001.90.50.90.0.

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Gehören Ihre in Essig eingelegten Pilze zur Unterposition 2001.90?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 2001.90.50?

Die Zolltarifnummer 2001.90.50.10.0 gilt für Pilze ohne Zusatz von Zucker. Die Zolltarifnummer 2001.90.50.90.0 mit der Bezeichnung „andere“ erfasst alle Pilze, die nicht unter 2001.90.50.10.0 fallen. Die Warennummer 2001.90.50 wird damit in zwei Zolltarifnummern geteilt.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
PositionGemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
Unterpositionandere
Kombinierte NomenklaturPilzeDiese Seite
Zolltarifnummerohne Zusatz von Zucker
16 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
16 % · 0 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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Welche der 2 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 2001.90.50

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland50 %
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische UnionEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · FäröerEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · GrönlandEinfuhr
KontrolleLebens- und Futtermittelkontrolle · Länder, für die nach dem Unfall von Tschernobyl Einfuhrbeschränkungen geltenEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle LänderEinfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 2001.90.50

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 20, Anmerkung 3
3. Zu den Positionen 2001, 2004 und 2005 gehören, je nach Beschaffenheit, nur solche Erzeugnisse des Kapitels 7 oder der Position 1105 oder 1106 (ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8), die durch andere als die in Anmerkung 1 Buchstabe a) aufgeführten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht worden sind.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Als Waren der Position 2001 gelten Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nur, wenn ihr Gehalt an freier flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, 0,5 GHT oder mehr beträgt. Zusätzlich darf für Pilze der Unterposition 2001.90.50 der Salzgehalt nicht mehr als 2,5 GHT betragen.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 8
8. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.99.93, 2008.19.12, 2008.19.92, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94 und 2008.97.97 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.
Wortlaut · Abschnitt IV, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
2001.90.50Pilze: Nicht hierher gehören Pilze, lediglich vorläufig haltbar gemacht nach den Verfahren, die in Position 0711 aufgeführt sind, z. B. in einer starken Salzlake mit Zusatz von Essig oder Essigsäure.

Einreihungsverordnungen (2)

VerordnungWareNummer
1196/9727.06.1997Vollständig gegarte Pilze der Gattung Agaricus in Salzlake mit 15 bis 25 % Salz und Zusatz von Essig wurden nach der Einreihungsverordnung 1196/97 in die Warennummer 2001.90.50 eingereiht; die aktuelle Zusatzanmerkung begrenzt den Salzgehalt dieser Unterposition heute auf höchstens 2,5 GHT.2001.90.50
1196/9727.06.1997Zubereitete, blanchierte Pilze der Gattung Agaricus in Flüssigkeit mit mindestens 0,5 GHT freier flüchtiger Säure, weniger als 2 ppm Sulfit und 2,6 GHT Salz wurden nach dem damaligen Tarifstand der Einreihungsverordnung 1196/97 in die Warennummer 2001.90.50 eingereiht; die heutige Zusatzanmerkung erlaubt höchstens 2,5 GHT Salz.2001.90.50

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
T-49/0030.01.2001Im Verfahren T-49/00 wurde die Klage als unzulässig abgewiesen, und die Klägerin trägt die Kosten.

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 2001.90.50

Welche Zolltarifnummer gilt für Pilze unter der Warennummer 2001.90.50?

Pilze ohne Zusatz von Zucker gehören in die Zolltarifnummer 2001.90.50.10.0, alle übrigen Pilze in 2001.90.50.90.0. Voraussetzung ist mindestens 0,5 GHT freie flüchtige Säure, berechnet als Essigsäure, und höchstens 2,5 GHT Salz.

Welche Einfuhrkontrolle gilt für Pilze unter der Warennummer 2001.90.50 aus Ländern nach dem Unfall von Tschernobyl?

Für Pilze der Warennummer 2001.90.50 gilt bei der Einfuhr aus Ländern, für die nach dem Unfall von Tschernobyl Einfuhrbeschränkungen gelten, die Lebens- und Futtermittelkontrolle.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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