01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 2001.90.50?
Die Zolltarifnummer 2001.90.50.10.0 gilt für Pilze ohne Zusatz von Zucker. Die Zolltarifnummer 2001.90.50.90.0 mit der Bezeichnung „andere“ erfasst alle Pilze, die nicht unter 2001.90.50.10.0 fallen. Die Warennummer 2001.90.50 wird damit in zwei Zolltarifnummern geteilt.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 2 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 2001.90.50
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 2001.90.50
Anmerkungen (5)
3. Zu den Positionen 2001, 2004 und 2005 gehören, je nach Beschaffenheit, nur solche Erzeugnisse des Kapitels 7 oder der Position 1105 oder 1106 (ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8), die durch andere als die in Anmerkung 1 Buchstabe a) aufgeführten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht worden sind.
1. Als Waren der Position 2001 gelten Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nur, wenn ihr Gehalt an freier flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, 0,5 GHT oder mehr beträgt. Zusätzlich darf für Pilze der Unterposition 2001.90.50 der Salzgehalt nicht mehr als 2,5 GHT betragen.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
8. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.99.93, 2008.19.12, 2008.19.92, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94 und 2008.97.97 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 2001.90.50 | Pilze: Nicht hierher gehören Pilze, lediglich vorläufig haltbar gemacht nach den Verfahren, die in Position 0711 aufgeführt sind, z. B. in einer starken Salzlake mit Zusatz von Essig oder Essigsäure. |
Einreihungsverordnungen (2)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 1196/9727.06.1997 | Vollständig gegarte Pilze der Gattung Agaricus in Salzlake mit 15 bis 25 % Salz und Zusatz von Essig wurden nach der Einreihungsverordnung 1196/97 in die Warennummer 2001.90.50 eingereiht; die aktuelle Zusatzanmerkung begrenzt den Salzgehalt dieser Unterposition heute auf höchstens 2,5 GHT. | 2001.90.50 |
| 1196/9727.06.1997 | Zubereitete, blanchierte Pilze der Gattung Agaricus in Flüssigkeit mit mindestens 0,5 GHT freier flüchtiger Säure, weniger als 2 ppm Sulfit und 2,6 GHT Salz wurden nach dem damaligen Tarifstand der Einreihungsverordnung 1196/97 in die Warennummer 2001.90.50 eingereiht; die heutige Zusatzanmerkung erlaubt höchstens 2,5 GHT Salz. | 2001.90.50 |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| T-49/0030.01.2001 | Im Verfahren T-49/00 wurde die Klage als unzulässig abgewiesen, und die Klägerin trägt die Kosten. |
04Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 2001.90.50
Welche Zolltarifnummer gilt für Pilze unter der Warennummer 2001.90.50?
Pilze ohne Zusatz von Zucker gehören in die Zolltarifnummer 2001.90.50.10.0, alle übrigen Pilze in 2001.90.50.90.0. Voraussetzung ist mindestens 0,5 GHT freie flüchtige Säure, berechnet als Essigsäure, und höchstens 2,5 GHT Salz.
Welche Einfuhrkontrolle gilt für Pilze unter der Warennummer 2001.90.50 aus Ländern nach dem Unfall von Tschernobyl?
Für Pilze der Warennummer 2001.90.50 gilt bei der Einfuhr aus Ländern, für die nach dem Unfall von Tschernobyl Einfuhrbeschränkungen gelten, die Lebens- und Futtermittelkontrolle.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile