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Warennummer 2001.90.97 – Andere Gemüse mit Essig zubereitet

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Diese Warennummer erfasst Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, die mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht sind und einen Gehalt an freier flüchtiger Säure von 0,5 GHT oder mehr haben, in der Unterposition 2001.90 unter andere. Pilze mit einem Salzgehalt von nicht mehr als 2,5 GHT gehören in die Warennummer 2001.90.50, tropische Früchte und tropische Nüsse sowie Palmherzen in die Warennummer 2001.90.92. Oliven gehören in die Warennummer 2001.90.65 und Gemüsepaprika ohne brennenden Geschmack in die Warennummer 2001.90.70. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach der Pflanzenart und danach, ob Zucker zugesetzt ist.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr mit Essig zubereitetes Gemüse zur Warennummer 2001.90.97?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 2001.90.97?

Die Zolltarifnummern unter der Warennummer 2001.90.97 unterscheiden sich nach der Pflanzenart und danach, ob Zucker zugesetzt ist. Speiserüben, Weinblätter, Hopfentriebe und ähnliche genießbare Pflanzenteile haben jeweils eine Zolltarifnummer ohne Zusatz von Zucker (2001.90.97.11.0, 2001.90.97.21.0, 2001.90.97.31.0) und eine mit dem Wortlaut andere (2001.90.97.19.0, 2001.90.97.29.0, 2001.90.97.39.0). Speisezwiebeln sowie Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse haben 2001.90.97.54.0 und 2001.90.97.81.0 ohne Zusatz von Zucker sowie 2001.90.97.56.0 und 2001.90.97.89.0 andere. Die übrigen Pflanzenteile unter andere haben 2001.90.97.91.0 ohne Zusatz von Zucker und 2001.90.97.99.0 andere.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
PositionGemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
Unterpositionandere
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
Speiserüben (Brassica rapa spp. Rapa)
Zolltarifnummerohne Zusatz von Zucker
16 % · 22 vZTA
Zolltarifnummerandere
16 % · 22 vZTA
Weinblätter
Zolltarifnummerohne Zusatz von Zucker
16 % · 22 vZTA
Zolltarifnummerandere
16 % · 22 vZTA
Hopfentriebe und ähnliche genießbare Pflanzenteile
Zolltarifnummerohne Zusatz von Zucker
16 % · 22 vZTA
Zolltarifnummerandere
16 % · 22 vZTA
Speisezwiebeln
Zolltarifnummerohne Zusatz von Zucker
16 % · 22 vZTA
Zolltarifnummerandere
16 % · 22 vZTA
Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse
Zolltarifnummerohne Zusatz von Zucker
16 % · 22 vZTA
Zolltarifnummerandere
16 % · 22 vZTA
andere
Zolltarifnummerohne Zusatz von Zucker
16 % · 22 vZTA
Zolltarifnummerandere
16 % · 22 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 2001.90.97

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland50 %
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische UnionEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · FäröerEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · GrönlandEinfuhr
KontrolleLebens- und Futtermittelkontrolle · Länder, für die nach dem Unfall von Tschernobyl Einfuhrbeschränkungen geltenGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle LänderEinfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Nordkorea, Russland, BelarusSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 2001.90.97

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 20, Anmerkung 3
3. Zu den Positionen 2001, 2004 und 2005 gehören, je nach Beschaffenheit, nur solche Erzeugnisse des Kapitels 7 oder der Position 1105 oder 1106 (ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8), die durch andere als die in Anmerkung 1 Buchstabe a) aufgeführten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht worden sind.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Als Waren der Position 2001 gelten Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nur, wenn ihr Gehalt an freier flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, 0,5 GHT oder mehr beträgt. Zusätzlich darf für Pilze der Unterposition 2001.90.50 der Salzgehalt nicht mehr als 2,5 GHT betragen.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 8
8. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.99.93, 2008.19.12, 2008.19.92, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94 und 2008.97.97 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.
Wortlaut · Abschnitt IV, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

Einreihungsverordnungen (2)

VerordnungWareNummer
1196/9727.06.1997Vollständig gegarte Pilze der Gattung Agaricus, in Salzlake mit Essig konserviert, wurden in die Warennummer 2001.90.50 eingereiht.2001.90.50
1196/9727.06.1997Zubereitete, blanchierte und in Flüssigkeit eingelegte Pilze der Gattung Agaricus in der in der Verordnung genannten Zusammensetzung (Säuregehalt von 0,5 GHT oder mehr, Sulfit unter 2 ppm, Salzgehalt 2,6 GHT) wurden in die Warennummer 2001.90.50 eingereiht.2001.90.50

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
T-49/0030.01.2001Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen, die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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