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Warennummer 2008.30.79 – Zubereitete Zitrusfrüchte mit Zucker

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

In diese Warennummer gehören Zitrusfrüchte der Unterposition 2008.30 mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger, soweit sie nicht Segmente von Pampelmusen und Grapefruits sind. Segmente von Pampelmusen und Grapefruits mit Zucker in solchen Umschließungen gehören in Zolltarifnummer 2008.30.71.00.0, Segmente von Pampelmusen und Grapefruits ohne Zusatz von Alkohol in die Warennummer 2008.30.51, und andere Zitrusfrüchte ohne Zusatz von Alkohol fallen in die Warennummer 2008.30.55 (Mandarinen u. ä.) bzw. 2008.30.59 (andere). Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach der Frucht (Pampelmusen und Grapefruits oder andere Zitrusfrüchte), nach Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke, sowie nach fein zerkleinerten Orangen und Zitronen.

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Gehört Ihre Zitrusfrucht mit Zucker zur Warennummer 2008.30.79?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 2008.30.79?

Zuerst wird bei Pampelmusen und Grapefruits getrennt: Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke, gehören in Zolltarifnummer 2008.30.79.11.0, alle anderen Waren aus Pampelmusen und Grapefruits in Zolltarifnummer 2008.30.79.19.0. Orangen und Zitronen, fein zerkleinert, gehören in Zolltarifnummer 2008.30.79.20.0. Alle übrigen Zitrusfrüchte, die weder Pampelmusen und Grapefruits noch fein zerkleinerte Orangen und Zitronen sind, teilen sich in Zolltarifnummer 2008.30.79.91.0 für Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke, und Zolltarifnummer 2008.30.79.99.0 für andere Waren als Flocken und Pulver.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
PositionFrüchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen
UnterpositionZitrusfrüchte
ohne Zusatz von Alkohol
mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
Pampelmusen und Grapefruits
ZolltarifnummerFlocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke
20,8 % · 1 vZTA
Zolltarifnummerandere
20,8 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerOrangen und Zitronen, fein zerkleinert
20,8 % · 1 vZTA
andere
ZolltarifnummerFlocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke
20,8 % · 1 vZTA
Zolltarifnummerandere
20,8 % · 1 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 2008.30.79

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland50 %
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 2008.30.79

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 20, Anmerkung 2
2. Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806).
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 2
2. a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (71) vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren: — 0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99; — 0,95 bei Waren der übrigen Positionen. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern, gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (‚HPLC- Methode‘) nach folgender Formel berechnete Wert: S + (G + F) × 0,95, wobei: ‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware, ‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und ‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der Ware ist. b) Der in den Unterpositionen der Position 2009 verwendete Ausdruck „Brixwert“ entspricht dem bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (71) …
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Erzeugnisse der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99 gelten als „Früchte oder andere genießbare Pflanzenteile mit Zusatz von Zucker“, wenn ihr „Zuckergehalt“ höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten oder für andere genießbare Pflanzenteile aufgeführten Gewichtshundertteile: — Ananas, Weintrauben: 13 GHT, — andere Früchte, einschließlich Mischungen von Früchten oder andere genießbare Pflanzenteile: 9 GHT.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2008.30.11 bis 2008.30.39, 2008.40.11 bis 2008.40.39, 2008.50.11 bis 2008.50.59, 2008.60.11 bis 2008.60.39, 2008.70.11 bis 2008.70.59, 2008.80.11 bis 2008.80.39, 2008.93.11 bis 2008.93.29, 2008.97.12 bis 2008.97.38 und 2008.99.11 bis 2008.99.40 versteht man unter: — vorhandenem Alkohol (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; — % mas: die Abkürzung für den Massengehalt.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 8
8. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.99.93, 2008.19.12, 2008.19.92, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94 und 2008.97.97 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.
Wortlaut · Abschnitt IV, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-133/0222.01.2004Niederländisch.

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 2008.30.79

Gehören Fruchtgelees in Form von Zuckerwaren unter die Warennummer 2008.30.79?

Nein, Fruchtgelees, Fruchtpasten und dragierte Mandeln in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder Schokoladewaren (Position 1806) gehören nicht zu den Positionen 2007 und 2008 und damit nicht in die Warennummer 2008.30.79.

Welche Zolltarifnummer gilt für Flocken und Pulver von Pampelmusen und Grapefruits unter der Warennummer 2008.30.79?

Flocken und Pulver von Pampelmusen und Grapefruits, auch mit Zusatz von Stärke, gehören in Zolltarifnummer 2008.30.79.11.0. Andere Waren aus Pampelmusen und Grapefruits fallen unter Zolltarifnummer 2008.30.79.19.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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