01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 3206.49.70?
Die Zolltarifnummern unter der Warennummer 3206.49.70 nennen jeweils ein bestimmtes Farbmittel oder eine bestimmte Mischung, und 3206.49.70.90.0 erfasst alles, was die davor genannten Nummern nicht erfassen. Zolltarifnummer 3206.49.70.20.0 gilt für C.I. Pigment Blue 27 (CAS RN 14038-43-8), Zolltarifnummer 3206.49.70.40.0 für C.I. Pigment Blue 27 (CAS RN 25869-00-5) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels von 85 GHT oder mehr. Zolltarifnummer 3206.49.70.60.0 betrifft C.I. Pigment Yellow 164 (CAS RN 68412-38-4) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels von 90 GHT oder mehr. Zolltarifnummer 3206.49.70.50.0 erfasst eine konzentrierte Mischung von Pigmenten als Granulat mit einem Gehalt an Polyamid-6,6 (CAS RN 32131-17-2) von 50 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 GHT, und an Eisenpulver (CAS RN 7439-89-6).
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 5 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 3206.49.70
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter Warennummer 3206.49.70?
Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Warennummer 3206.49.70. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
04Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 3206.49.70
Anmerkungen (4)
1. Zu Kapitel 32 gehören nicht: a) isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen (ausgenommen Waren der Position 3203 oder 3204, anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art (Position 3206), Glas aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid in Formen im Sinne der Position 3207 und Färbemittel sowie andere Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf der Position 3212); b) Tannate und andere Tanninderivate der in den Positionen 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504 erfassten Erzeugnisse; c) Asphaltmastix und andere bituminöse Mastix (Position 2715).
3. Zu den Positionen 3203, 3204, 3205 und 3206 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln (einschließlich, soweit es die Position 3206 betrifft, Pigmente der Position 2530 oder des Kapitels 28, Metallflitter und Metallpulver) von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art. Zu diesen Positionen gehören jedoch weder in nicht wässrigen Medien dispergierte flüssige oder pastenförmige Pigmente von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art (Position 3212) noch die anderen Zubereitungen der Position 3207, 3208, 3209, 3210, 3212, 3213 oder 3215.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
5. Zu den „Farbmitteln“ im Sinne dieses Kapitels gehören nicht Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, auch wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 3206.49.70 | andere: Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil A Ziffern 5 bis 13, und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterposition betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze. Hierher gehören z. B. auch: 1. Manganblau, ein aus Bariummanganat und Bariumsulfat bestehender Farbkörper; 2. künstlicher Ocker, ein Farbpigment auf der Grundlage von künstlichen Eisenoxiden; 3. gelbes Farbpigment auf der … |
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 3206.49.70
Wie kann ich den HS-Code der Warennummer 3206.49.70 überprüfen?
Den HS-Code erkennen Sie an den ersten sechs Stellen 3206.49, der Unterposition im Harmonisierten System. Die Warennummer 3206.49.70 ergänzt diese Unterposition um die Stellen 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur der EU.
Gehören Füllstoffe für Ölfarben unter die Warennummer 3206.49.70?
Nein, Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, gehören nicht zu den Farbmitteln im Sinne von Kapitel 32. Das gilt auch dann, wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können, sodass sie nicht unter die Warennummer 3206.49.70 fallen.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
