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Kombinierte Nomenklatur · EUZollaussetzung

Warennummer 3808.93.90 – Pflanzenwuchsregulatoren

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Diese Warennummer erfasst Pflanzenwuchsregulatoren, also Stoffe, die die normalen physiologischen Vorgänge in Pflanzen beeinflussen, als Zubereitungen oder Waren unter Position 3808 und Unterposition 3808.93 (Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren). Herbizide mit oder ohne selektive Wirkung gehören in die Warennummern 3808.93.11 bis 3808.93.27, Keimhemmungsmittel in die Warennummer 3808.93.30. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach der Form der Zubereitung und nach dem Gehalt an Gibberellin.

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 3808.93.90?

Die Zolltarifnummer 3808.93.90.10.0 betrifft Zubereitungen in Granulatform mit einem Gehalt an Gibberellin A3 von 38,8 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 41,2 GHT, oder mit den weiteren Gehaltsgrenzen für Gibberellin A4 nach dem Wortlaut der Nummer. Die Zolltarifnummer 3808.93.90.70.0 betrifft Zubereitungen in Pulverform aus einer Mischung von Gibberellin A4 und A7 (CAS RN 8030-53-3) mit einem Gehalt von 90 GHT oder mehr. Zubereitungen, die weder in Granulatform mit diesen Gehalten noch in Pulverform mit dieser Mischung vorliegen, gehören in die Zolltarifnummer 3808.93.90.90.0.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelVerschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie
PositionInsektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)
andere
UnterpositionHerbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren
Kombinierte NomenklaturPflanzenwuchsregulatorenDiese Seite
ZolltarifnummerZubereitung in Granulatform mit einem Gehalt von - 38,8 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 41,2 GHT an Gibberellin A3 oder - 9,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 10,5 GHT an Gibberellin A4 und A7
6,5 % · 3 vZTA
ZolltarifnummerZubereitung in Pulverform, aus einer Mischung von Gibberellin A4 und A7 (CAS RN 8030-53-3) mit einem Gehalt von 90 GHT oder mehr
6,5 % · 3 vZTA
Zolltarifnummerandere
6,5 % · 3 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 3808.93.90

KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr
KontrolleREACH · alle LänderEinfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · OECDAusfuhr
KontrolleAusfuhrkontrolle gefährlicher Chemikalien · alle LänderAusfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 3808.93.90

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 2
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 sind Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.
Wortlaut · Kapitel 38, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 38 gehören nicht: a) isolierte chemisch einheitliche Elemente oder Verbindungen, ausgenommen die nachstehend aufgeführten: 1) künstlicher Grafit (Position 3801); 2) Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen der in Position 3808 beschriebenen Art; 3) Feuerlöschmittel in Form von Ladungen für Feuerlöschgeräte oder von Feuerlöschgranaten oder Feuerlöschbomben (Position 3813); 4) zertifizierte Referenzmaterialien gemäß nachstehender Anmerkung 2; 5) die in der nachstehenden Anmerkung 3 a) oder 3 c) aufgeführten Erzeugnisse; b) Mischungen von chemischen Erzeugnissen und Lebensmitteln oder anderen Stoffen mit Nährwert, von der zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung verwendeten Art (im Allgemeinen Position 2106); c) Waren der Position 2404; d) Schlacken, Aschen und Rückstände (einschließlich Schlämme, andere als Klärschlamm), die Metalle, Arsen oder deren Mischungen enthalten und die die Bedingungen der Anmerkung 3 a) oder 3 b) des Kapitels 26 erfüllen (Position 2620); e) Arzneiwaren (Position 3003 oder 3004); f) ausgebrauchte Katalysatoren, von der zur Gewinnung von unedlen Metallen oder zur Herstellung von chemischen Verbindungen unedler Metalle verwendeten Art (Position 2620), ausgebrauchte Katalysatoren von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (Position 7112) sowie Katalysatoren, die aus Metallen oder Metall-Legierungen in Form von z. B. sehr feinem Pulver oder …
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 38, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Zu den Unterpositionen 3808.52 und 3808.59 gehören nur Erzeugnisse der Position 3808, die eine oder mehrere der folgenden Substanzen enthalten: Alachlor (ISO); Aldicarb (ISO); Aldrin (ISO); Azinphosmethyl (ISO), Binapacryl (ISO); Camphechlor (ISO) (Toxaphen); Captafol (ISO); Carbofuran (ISO); Chlordan (ISO); Chlordimeform (ISO); Chlorbenzilat (ISO); DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan); Dieldrin (ISO, INN); 4,6-Dinitro-o-cresol (DNOC (ISO)) oder seine Salze; Dinoseb (ISO), seine Salze oder Ester; Endosulfan (ISO); Ethylendibromid (ISO) (1,2-Dibromethan); Ethylendichlorid (ISO) (1,2-Dichlorethan); Fluoracetamid (ISO); Heptachlor (ISO); Hexachlorbenzol (ISO); 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN); Quecksilberverbindungen; Methamidophos (ISO); Monocrotophos (ISO); Oxiran (Ethylenoxid), Parathion (ISO); Parathionmethyl (ISO) (Methylparathion); Pentachlorphenol (ISO), seine Salze oder Ester; Perfluoroctansulfonsäure und ihre Salze; Perfluoroctansulfonamide; Perfluoroctansulfonylfluorid; Phosphamidon (ISO); 2,4,5-T (ISO) (2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure), ihre Salze oder Ester; Tributylzinnverbindungen; Trichlorfon (ISO).
Wortlaut · Kapitel 38, Unterpositions-Anmerkung 2
2. Zu den Unterpositionen 3808.61 bis 3808.69 gehören nur Erzeugnisse der Position 3808, die Alpha-Cypermethrin (ISO), Bendiocarb (ISO), Bifenthrin (ISO), Chlorfenapyr (ISO), Cyfluthrin (ISO), Deltamethrin (INN, ISO), Etofenprox (INN), Fenitrothion (ISO), Lambda-Cyhalothrin (ISO), Malathion (ISO), Pirimiphosmethyl (ISO) oder Propoxur (ISO) enthalten.
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 38, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Siedlungsabfälle“ solche Abfälle, die von Haushalten, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften, Büros usw. entsorgt werden, und auch Abfälle der Straßenreinigung sowie Abfälle von Bau- und Abbrucharbeiten. Siedlungsabfälle enthalten allgemein eine Vielzahl von verschiedenen Materialien wie Kunststoffe, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas, Metalle, Nahrungsmittel, defekte Möbel und andere beschädigte oder zu entsorgende Gegenstände. Der Begriff „Siedlungsabfälle“ erfasst jedoch nicht: a) einzelne Materialien oder Erzeugnisse, die von den Abfällen getrennt wurden, wie beispielsweise Abfälle aus Kunststoffen, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas oder Metall, Elektro- und Elektronikaltgeräte und -schrott (einschließlich Altbatterien), die in die vorgesehenen Positionen eingereiht werden; b) Industrieabfälle; c) pharmazeutische Abfälle gemäß Anmerkung 4 k zu Kapitel 30; oder d) klinische Abfälle gemäß der nachstehenden Anmerkung 6 a).

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
3808.93.90Pflanzenwuchsregulatoren sind Stoffe, die die normalen physiologischen Vorgänge in Pflanzen in einem willkürlich bestimmten Sinn beeinflussen. Mit ihnen werden entweder die Pflanzen selbst, Teile davon oder aber der Boden behandelt. Sie können z. B. eine Wirkung haben auf: a) Gesamtwachstum, b) Längenwachstum (Verringerung oder Vergrößerung der Höhe), c) Größe oder Form der Knollen, d) Abstand der Internodien …

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-941/1910.03.2021Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der sich aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der …

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 3808.93.90

Gehören Mischungen aus chemischen Erzeugnissen und Lebensmitteln zur Warennummer 3808.93.90?

Nein, Mischungen aus chemischen Erzeugnissen und Lebensmitteln gehören nicht zu Kapitel 38, wenn sie von der Art sind, die zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung verwendet wird. Im Allgemeinen gehören sie in Position 2106. Der Ausschluss betrifft nur solche Mischungen und nicht Mischungen, die nicht zum Zubereiten von Lebensmitteln dienen.

Welche Zolltarifnummer gilt für Pflanzenwuchsregulatoren in Pulverform unter der Warennummer 3808.93.90?

Pulverform fällt nur dann in die Zolltarifnummer 3808.93.90.70.0, wenn es sich um eine Zubereitung aus einer Mischung von Gibberellin A4 und A7 (CAS RN 8030-53-3) mit einem Gehalt von 90 GHT oder mehr handelt. Andere Pulverzubereitungen gehören in die Zolltarifnummer 3808.93.90.90.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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