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Kombinierte Nomenklatur · EUZollkontingentZollaussetzung

Warennummer 6912.00.81 – Sonstige Keramikwaren aus gewöhnlichem Ton

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Diese Warennummer erfasst keramisches Geschirr und andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel sowie Hygiene- oder Toilettengegenstände aus gewöhnlichem Ton, etwa Töpferware. Aus Steinzeug gehören Waren in die Warennummer 6912.00.83, aus Steingut oder feinen Erden in die Warennummer 6912.00.85. Innerhalb der Warennummer 6912.00.81 unterscheiden die Zolltarifnummern danach, ob die Ware handgearbeitet ist; die Unterteilungen 6912.00.21 bis 6912.00.29 sowie 6912.00.83 und 6912.00.85 richten sich nach dem Werkstoff.

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Gehört Ihr Tongeschirr aus Ton zur Unterposition 6912.00?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 6912.00.81?

Die Zolltarifnummer 6912.00.81.10.0 gilt für handgearbeitete Waren. Die Zolltarifnummer 6912.00.81.90.0 mit der Angabe „andere“ erfasst alle übrigen Waren dieser Warennummer.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren
KapitelKeramische Waren
PositionAnderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände
andere
Kombinierte Nomenklaturaus gewöhnlichem TonDiese Seite
Zolltarifnummerhandgearbeitet
5 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
5 % · 0 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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Welche der 2 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 6912.00.81

KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr
KontrolleKulturgüter · alle LänderAusfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 6912.00.81

Anmerkungen (1)

Wortlaut · Kapitel 69, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 69 gehören nur keramische Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt sind: a) Zu den Positionen 6904 bis 6914 gehören nicht Waren der Positionen 6901 bis 6903; b) Waren, die für die Zwecke der Aushärtung von Harzen, der Beschleunigung der Hydratisierung oder der Entfernung von Wasser oder anderen flüchtigen Bestandteilen auf Temperaturen von weniger als 800 °C erhitzt werden, gelten nicht als gebrannt. Diese Waren gehören nicht zu Kapitel 69; c) Keramische Waren werden durch Brennen anorganischer, nichtmetallischer Materialien, die zuvor – in der Regel bei Raumtemperatur – bearbeitet und geformt wurden, erhalten. Rohstoffe sind unter anderem Ton, kieselsäurehaltige Materialien, einschließlich geschmolzenes Siliciumdioxid, Materialien mit hohem Schmelzpunkt wie Oxide, Carbide, Nitride, Grafit oder anderer Kohlenstoff und in einigen Fällen Bindemittel wie feuerfester Ton oder Phosphate.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (4)

FundstelleKernaussage
6912.00.21 bis 6912.00.81aus gewöhnlichem Ton Hierher gehören aus eisen- und kalkhaltigem Ton (Ziegelerde) hergestellte Gegenstände mit matter, erdfarbener Bruchstelle (im Allgemeinen braun, rot oder gelb. Ihr Scherbenaufbau ist heterogen, der Durchmesser der für die Struktur der Masse charakteristischen inhomogenen Bestandteile (Körner, Einschlüsse, Poren) beträgt mehr als 0,15 mm. Diese Elemente sind also mit bloßem Auge zu erkennen. Die …
6912.00.23 bis 6912.00.83aus Steinzeug: Hierher gehören Erzeugnisse, die aus üblicherweise in der Masse gefärbtem Ton hergestellt sind. Ihr charakteristisches Merkmal ist ein nicht durchscheinender dichter Scherben, der bis zu einer Temperatur gebrannt ist, bei der die Verglasung beginnt. Die Lichtdurchlässigkeit ist anhand einer Scherbe mit einer Dicke von mindestens 3 mm und nach folgender Methode zu bestimmen: Bestimmung der …
6912.00.25 bis 6912.00.85aus Steingut oder feinen Erden: Hierher gehören Gegenstände, die durch Brennen einer Mischung aus ausgewählten Tonarten („feinen Erden“), zuweilen vermischt mit Feldspat und mehr oder weniger Kalk, hergestellt werden (hartes Steingut, gemischtes Steingut, weiches Steingut). Die Steinguterzeugnisse kennzeichnen sich durch einen weißen oder leicht gräulichen oder creme- oder elfenbeinfarbigen Scherben. Erzeugnisse aus …
6912.00.29 bis 6912.00.89andere: Hierher gehören die Erzeugnisse aus keramischen Stoffen, die weder den Kriterien für die Einreihung in die anderen Unterpositionen dieser Position noch den Kriterien für Porzellan (Position 6911) entsprechen).

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareDamals
166/200716.02.2007Toilettengegenstände aus Steingut als Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf wurden in die damalige Nummer 6912.00.50 eingereiht; heute gehören sie in die Warennummern 6912.00.25 und 6912.00.85.6912.00.50heute 6912.00.25, 6912.00.85

Urteile des EuGH (2)

UrteilKernsatz
C-99/7518.02.1976
C-98/7518.02.1976FÜR DIE AUSLEGUNG UND ABGRENZUNG DER TARIFSTELLEN 69.12 A UND 69.12 C ( GESCHIRR ' ' AUS GEWÖHNLICHEM TON ' ' UND ' ' AUS FEINEN ERDEN ' ' ) SOWIE DER TARIFSTELLEN 69.13 A UND 69.13 C ( EINRICHTUNGS- UND ZIERGEGENSTÄNDE ' ' AUS GEWÖHNLICHEM TON ' ' UND ' ' …

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 6912.00.81

Welche Zolltarifnummer gilt für handgearbeitete Töpferware unter der Warennummer 6912.00.81?

Für handgearbeitete Waren aus gewöhnlichem Ton gilt die Zolltarifnummer 6912.00.81.10.0. Alle anderen Waren dieser Warennummer fallen unter 6912.00.81.90.0.

Welche Waren schließt Kapitel 69, Anmerkung 1, von der Warennummer 6912.00.81 aus?

Waren der Positionen 6901 bis 6903 gehören nicht zu den Positionen 6904 bis 6914 und damit nicht zur Warennummer 6912.00.81. Waren, die für die Aushärtung von Harzen, die Beschleunigung der Hydratisierung oder die Entfernung von Wasser oder anderen flüchtigen Bestandteilen auf Temperaturen von weniger als 800 °C erhitzt werden, gelten nicht als gebrannt und gehören nicht zu Kapitel 69.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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