01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 6911?
Position 6911 ist in zwei Unterpositionen unterteilt. Unterposition 6911.10 umfasst Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, etwa Geschirrsets, Tassen, Teller, Schüsseln und Becher aus Porzellan, mit der Zolltarifnummer 6911.10.00.90.0. Unterposition 6911.90 umfasst als andere Artikel die Zolltarifnummer 6911.90.00.00.0, etwa Toilettensitze aus Porzellan.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 6911.10Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch
- 6911.10.00.10.06911.10.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 2 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 6911
14 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 6911. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Geschirrset – 6911.10.00.90.0
Porzellanware – 6911.10.00.90.0
Porzellan – 6911.10.00.90.0
Tasse – 6911.10.00.90.0
Teller – 6911.10.00.90.0
Porzellan-Geschirr – 6911.10.00.90.0
Porzellan-Teller – 6911.10.00.90.0
Teeservice – 6911.10.00.90.0
Schüssel – 6911.10.00.90.0
Porzellan-Becher – 6911.10.00.90.0
Kaffee Becher – 6911.10.00.90.0
Keramik-Toilettensitz – 6911.90.00.00.0
Teetasse – 6911.10.00.90.0
Teekanne – 6911.10.00.90.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 6911
Rechts: wie viele der 2 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 6911
Anmerkungen (1)
1. Zu Kapitel 69 gehören nur keramische Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt sind: a) Zu den Positionen 6904 bis 6914 gehören nicht Waren der Positionen 6901 bis 6903; b) Waren, die für die Zwecke der Aushärtung von Harzen, der Beschleunigung der Hydratisierung oder der Entfernung von Wasser oder anderen flüchtigen Bestandteilen auf Temperaturen von weniger als 800 °C erhitzt werden, gelten nicht als gebrannt. Diese Waren gehören nicht zu Kapitel 69; c) Keramische Waren werden durch Brennen anorganischer, nichtmetallischer Materialien, die zuvor – in der Regel bei Raumtemperatur – bearbeitet und geformt wurden, erhalten. Rohstoffe sind unter anderem Ton, kieselsäurehaltige Materialien, einschließlich geschmolzenes Siliciumdioxid, Materialien mit hohem Schmelzpunkt wie Oxide, Carbide, Nitride, Grafit oder anderer Kohlenstoff und in einigen Fällen Bindemittel wie feuerfester Ton oder Phosphate.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 6911
Eine Warennummer der Position 6911 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19726911.90.00.00.0eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 6911
Was gehört nicht zur Position 6911?
Waren der Positionen 6901 bis 6903 gehören nicht in Position 6911. Waren, die für die Aushärtung von Harzen, die Beschleunigung der Hydratisierung oder die Entfernung von Wasser oder anderen flüchtigen Bestandteilen auf weniger als 800 °C erhitzt werden, gelten nicht als gebrannt und gehören nicht zu Kapitel 69.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen