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Position 6911 – Porzellangeschirr und Toilettengegenstände

Position im Zolltarif

69Kapitel11Position

Zu Position 6911 gehören Geschirr, Teller, Tassen und Teeservice aus Porzellan sowie andere Haushalts-, Hygiene- oder Toilettengegenstände aus Porzellan, etwa Toilettensitze aus Porzellan. Keramische Ausgüsse, Waschbecken, Klosettbecken und ähnliche Installationsgegenstände zu sanitären Zwecken gehören in Position 6910, anderes keramisches Geschirr und andere keramische Haushalts- oder Hygieneartikel in Position 6912.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 6911?

Position 6911 ist in zwei Unterpositionen unterteilt. Unterposition 6911.10 umfasst Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, etwa Geschirrsets, Tassen, Teller, Schüsseln und Becher aus Porzellan, mit der Zolltarifnummer 6911.10.00.90.0. Unterposition 6911.90 umfasst als andere Artikel die Zolltarifnummer 6911.90.00.00.0, etwa Toilettensitze aus Porzellan.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren
KapitelKeramische Waren
PositionGeschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus PorzellanDiese Seite
UnterpositionGeschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch
12 % · 243 vZTA
Zolltarifnummerandere
12 % · 26 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

6911.10Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 6911

14 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 6911. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 6911

Rechts: wie viele der 2 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

erhöht den ZollAntidumpingzoll · China1 von 2
KontrolleKulturgüter aus dem Irak · Irak2 von 2
KontrolleKulturgüter aus dem Irak · alle Länder2 von 2
KontrolleKulturgüter · alle Länder2 von 2
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder2 von 2
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder2 von 2
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 6911

Anmerkungen (1)

Wortlaut · Kapitel 69, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 69 gehören nur keramische Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt sind: a) Zu den Positionen 6904 bis 6914 gehören nicht Waren der Positionen 6901 bis 6903; b) Waren, die für die Zwecke der Aushärtung von Harzen, der Beschleunigung der Hydratisierung oder der Entfernung von Wasser oder anderen flüchtigen Bestandteilen auf Temperaturen von weniger als 800 °C erhitzt werden, gelten nicht als gebrannt. Diese Waren gehören nicht zu Kapitel 69; c) Keramische Waren werden durch Brennen anorganischer, nichtmetallischer Materialien, die zuvor – in der Regel bei Raumtemperatur – bearbeitet und geformt wurden, erhalten. Rohstoffe sind unter anderem Ton, kieselsäurehaltige Materialien, einschließlich geschmolzenes Siliciumdioxid, Materialien mit hohem Schmelzpunkt wie Oxide, Carbide, Nitride, Grafit oder anderer Kohlenstoff und in einigen Fällen Bindemittel wie feuerfester Ton oder Phosphate.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 6911

Eine Warennummer der Position 6911 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19726911.90.00.00.0eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 6911

Was gehört nicht zur Position 6911?

Waren der Positionen 6901 bis 6903 gehören nicht in Position 6911. Waren, die für die Aushärtung von Harzen, die Beschleunigung der Hydratisierung oder die Entfernung von Wasser oder anderen flüchtigen Bestandteilen auf weniger als 800 °C erhitzt werden, gelten nicht als gebrannt und gehören nicht zu Kapitel 69.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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