01Tarifbaum
Wo steht Zolltarifnummer 0204.21.00.10.0 im Zolltarif?
Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer
- 01 · HS-Code0204.216-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
- 02 · Warennummer0204.21.008-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
- 03 · TARIC-Code0204.21.00.1010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
- 04 · Zolltarifnummer0204.21.00.10.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →
02Prüfung
Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 0204.21.00.10.0?
Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 0204.21.00.10.0?
- ×ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt0204.10
- ×ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren0204.30
- ×anderes Fleisch von Schafen, gefroren0204.41, 0204.42, 0204.43
- ×Fleisch von Ziegen0204.50
- ×andere Teile mit Knochen0204.22
- ×ohne Knochen0204.23
- ×andere, also nicht: von Hausschafen0204.21.00.90.0
Ihre Ware prüfen
Gehört Ihre Ware in Zolltarifnummer 0204.21.00.10.0?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben gegen die Nachbarnummern und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
03Anmeldung
Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 0204.21.00
| Zolltarifnummer | Wortlaut |
|---|---|
| 0204.21.00.10.0 | von Hausschafendiese Seite |
| 0204.21.00.90.0 | andere |
04vZTA
vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 0204.21.00 eingereiht
Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.
05Abgaben
Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 0204.21.00.10.0
Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.
Zollkontingente (13)
| Ordnungsnummer | Ursprung | Satz im Kontingent | Zeitraum |
|---|---|---|---|
| 09.0227 | Türkei | 0 % | 01.01.2026 – 31.12.2026 |
| 09.0690 | Färöer | 0 % | 01.01.2026 – 31.12.2026 |
| 09.0693 | Grönland | 0 % | 01.01.2026 – 31.12.2026 |
| 09.0824 | Norwegen | 0 % | 01.01.2026 – 31.12.2026 |
| 09.0833 | Island | 0 % | 01.01.2026 – 31.12.2026 |
| 09.1922 | Chile | 0 % | 01.01.2026 – 31.12.2026 |
| 09.2011 | Argentinien | 0 % | 01.01.2026 – 31.12.2026 |
| 09.2012 | Australien | 0 % | 01.01.2026 – 31.12.2026 |
| 09.2013 | Neuseeland | 0 % | 01.01.2026 – 31.12.2026 |
| 09.2014 | Uruguay | 0 % | 01.01.2026 – 31.12.2026 |
| 09.2015 | Mitgliedstaaten der WTO | 0 % | 20.07.2026 – 31.12.2026 |
| 09.2016 | alle Drittländer | 0 % | 01.01.2026 – 31.12.2026 |
| 09.7901 | Neuseeland | 0 % | seit 01.01.2026 |
Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.
Präferenzen
Statt 12,8 % + 171,30 EUR je 100 kg gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 41 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und Israel. Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt für diese Abkommen; bei „0 % + …“ kommt der Agrarteilbetrag oder ein Mengenzoll hinzu:
| Abkommen | Satz |
|---|---|
| Ecuador | 1,1 % + 15,50 EUR je 100 kg |
| Türkei | 0 % + 171,30 EUR je 100 kg |
06Maßnahmen
Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 0204.21.00.10.0
07Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 0204.21.00.10.0
Anmerkungen (2)
1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; b) genießbare, nicht lebende Insekten (Position 0410); c) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002); d) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).
3. A. Es gelten als: a) „ganze Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0204.10, 0204.21, 0204.30, 0204.41, 0204.50.11 und 0204.50.51 die ganzen Tierkörper von Schafen oder Ziegen nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Füßen und mit oder ohne den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muss Letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfüße zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein; b) „halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0204.10, 0204.21, 0204.30, 0204.41, 0204.50.11 und 0204.50.51 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch die Mitte des Brustbeins und der Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse; c) „Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0204.22.10, 0204.42.10, 0204.50.13 und 0204.50.53 der vordere Teil des ganzen Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schultern, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf und höchstens sieben ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren; d) „halbe Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0204.22.10, 0204.42.10, 0204.50.13 …
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 0204.21.00 | ganze oder halbe Tierkörper: Die Begriffe „ganze Tierkörper“ und „halbe Tierkörper“ sind in den Buchstaben a) und b) der Zusätzlichen Anmerkung 3 A zu Kapitel 2 festgelegt. |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-149/7312.12.1973 | DER BEGRIFF " WILD " IN DER TARIFSTELLE 02.04-B DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS VON 1970 IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS ER DIE IN FREIER WILDBAHN LEBENDEN JAGDBAREN TIERE ERFASST . |
Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 02 stehen auf der Kapitelseite.
08Verlauf
Verlauf der Warennummer 0204.21.00
- 01.01.19720204.21.00gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „ganze oder halbe Tierkörper“
- 01.01.19720204.21.00.10.0gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „von Hausschafen“
- 01.01.19720204.21.00.90.0gilt seit Einführung der EU-Datenbank
09Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 0204.21.00.10.0
Gilt für Tierkörper von Hausschafen unter 0204.21.00.10.0 ein Zusatzzoll aus Belarus?
Ja, auf Waren mit Ursprung Belarus wird für diese Zolltarifnummer ein Zusatzzoll erhoben. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).
Welche Einfuhrkontrolle gilt für Tierkörper von Hausschafen unter 0204.21.00.10.0?
Bei der Einfuhr unterliegt diese Ware der Veterinärkontrolle an der Grenzkontrollstelle. Sie gilt für alle Länder sowie für die Europäische Union, die Färöer und Grönland.
Gehört Fleisch von Hausschafen, das nicht zur menschlichen Ernährung geeignet ist, unter 0204.21.00.10.0?
Nein, Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, die zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind, gehören nicht zu Kapitel 2. Sie fallen damit nicht unter 0204.21.00.10.0.
Welche Zolltarifnummer gilt unter 0204.21.00 für Tierkörper, die nicht von Hausschafen stammen?
Für Tierkörper, die nicht von Hausschafen stammen, gilt die Zolltarifnummer 0204.21.00.90.0. Sie gehört zur selben Warennummer 0204.21.00, aber nicht zu dieser Zolltarifnummer.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA und Länderverteilung
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile