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Zolltarifnummer 2009.12.00.10.0 – Orangensaft in Packungen bis 2 l

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst Orangensaft, der nicht gefroren ist, einen Brixwert von 20 oder weniger hat und in Verpackungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger abgefüllt ist. Orangensaft mit den gleichen Merkmalen, aber nicht in Verpackungen mit 2 l oder weniger, gehört in die Zolltarifnummer 2009.12.00.90.0. Dazu zählen etwa 100 % Orangensaft mit Fruchtfleisch und ohne Zuckerzusatz in 1-Liter-Packungen.

Typische Waren:OrangensaftOrangensaft mit FruchtfleischOrangensaft in 1-Liter-PackungenOrangensaft ohne Zuckerzusatz

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 2009.12.00.10.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
PositionSaft aus Früchten, Nüssen (einschließlich Traubenmost und Kokosnusswasser) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
Orangensaft
Unterpositiongefroren
Unterpositionnicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder weniger
Zolltarifnummerin Verpackungen mit einem Inhalt von 2 l oder wenigerDiese Seite
Zolltarifnummerandere
Unterpositionanderer
UnterpositionTomatensaft
UnterpositionMischungen von Säften

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code2009.126-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer2009.12.008-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code2009.12.00.1010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer2009.12.00.10.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 2009.12.00.10.0?

Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder … › 2009 Saft aus Früchten, Nüssen (einschließlich …
✓OrangensaftDie Ware muss Orangensaft im Sinne der Position 2009 sein, also ein nicht gegorener Saft ohne Zusatz von Alkohol. Nach Anmerkung 6 zu Kapitel 20 gilt ein Saft mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger als ohne Zusatz von Alkohol.
✓nicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder wenigerDie Ware darf nicht gefroren sein und muss einen Brixwert von 20 oder weniger haben. Der Brixwert ist der mit einer Brix-Senkwaage oder einem Refraktometer abgelesene Wert in GHT Saccharose bei 20 °C oder der auf 20 °C umgerechnete Wert.
✓in Verpackungen mit einem Inhalt von 2 l oder wenigerDie Ware muss in einer Verpackung mit einem Inhalt von 2 l oder weniger abgefüllt sein. Das erkennen Sie an der Füllmenge der Packung, etwa bei 1-Liter-Flaschen oder 1-Liter-Packungen.
2009.12.00.10.0Orangensaft in Packungen bis 2 l

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 2009.12.00.10.0?

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 2009.12.00

ZolltarifnummerWortlaut
2009.12.00.10.0in Verpackungen mit einem Inhalt von 2 l oder wenigerdiese Seite
2009.12.00.90.0andere

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 2009.12.00 eingereiht

4 gültige vZTA nennen diese Nummer.

Spanien2
Deutschland1
Polen1
vZTAWareGültig bis
DEBTI3637/24-2DeutschlandAntragsangaben (als zutreffend unterstellt): 100 % Orangensaft mit Fruchtfleisch, in Aufmachung für den Einzelverkauf …01.04.2027
PLBTIWIT-2026-000075PolenOrangensaft hergestellt aus konzentriertem Orangensaft, mit Zusatz von Vitamin C; ohne Zuckerzusatz; nicht gefroren …03.02.2029
ESBTI2025SOL1346Spanien100 % ausgepresster Orangensaft mit Fruchtfleisch und ohne Zuckerzusatz, mit einem Brix-Wert unter 20. Er wird un …05.10.2028
ESBTI2025SOL1345SpanienZu 100 % gepresster Orangensaft ohne zugesetzten Zucker mit einem Brix-Wert unter 20. Ungefroren und in verschiedenen …05.10.2028

05Waren

Welche Waren fallen unter Zolltarifnummer 2009.12.00.10.0?

2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Zolltarifnummer 2009.12.00.10.0. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

06Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 2009.12.00.10.0

€
2009.12.00.10.0Drittlandszoll12,2 %1.220 €2.132 €3.352 €
2009.12.00.10.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll62,2 %6.220 €3.082 €9.302 €
2009.12.00.10.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll62,2 %6.220 €3.082 €9.302 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Zollkontingente (2)

OrdnungsnummerUrsprungSatz im KontingentZeitraum
09.1333Israel0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.1863Mexiko4,2 %01.07.2026 – 30.06.2027

Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.

Präferenzen

Statt 12,2 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 47 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Singapur, Chile, Neuseeland und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Mercosurneu seit 01.05.202610,6 %
APS-Länder (allgemeine Regelung)8,5 %
Israel3,6 %
Tunesien3,6 %

07Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 2009.12.00.10.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

08Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 2009.12.00.10.0

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 20, Anmerkung 6
6. Für die Anwendung der Position 2009 gelten als „Säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol“ Säfte mit einem Alkoholgehalt (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 22) von 0,5 % vol oder weniger.
Wortlaut · Kapitel 20, Unterpositions-Anmerkung 3
3. Für die Anwendung der Unterpositionen 2009.12, 2009.21, 2009.31, 2009.41, 2009.61 und 2009.71 gilt als „Brixwert“ der von einer Brix-Senkwaage oder einem Refraktometer unmittelbar abgelesene Wert in GHT Saccharose, ermittelt bei 20 °C, oder der auf 20 °C umgerechnete Wert, wenn die Bestimmung bei einer anderen Temperatur vorgenommen wurde.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 2
2. a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (71) vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren: — 0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99; — 0,95 bei Waren der übrigen Positionen. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern, gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (‚HPLC- Methode‘) nach folgender Formel berechnete Wert: S + (G + F) × 0,95, wobei: ‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware, ‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und ‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der …
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden auf die gestellten Erzeugnisse als solche: a) Als Gehalt an zugesetztem Zucker gilt bei Waren der Position 2009 der „Zuckergehalt“, vermindert um die folgenden für die verschiedenen Säfte aufgeführten Werte: — Säfte aus Zitronen oder Tomaten: 3, — Säfte aus Weintrauben: 15, — Säfte aus anderen Früchten oder Gemüse, einschließlich Mischungen von Säften: 13. b) Fruchtsäfte mit zugesetztem Zucker und einem Brix-Wert von 67 oder weniger und mit einem Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft verlieren den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts der Position 2009. Buchstabe b) gilt nicht für konzentrierte natürliche Fruchtsäfte. Somit sind konzentrierte natürliche Fruchtsäfte nicht von Position 2009 ausgeschlossen.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 6
6. Als „konzentrierter Traubensaft (einschließlich Traubenmost)“ (Unterpositionen 2009.69.51 und 2009.69.71) gilt Traubensaft (einschließlich Traubenmost), bei dem der — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (71) vorgesehenen Methode — bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer abgelesene Trockenmassegehalt nicht unter 50,9 % liegt.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-219/8918.04.1991Eine Ware, die aus 39,4 % Orangensaft und 60,6 1% Zucker besteht, ist als "Fruchtsaft mit Zusatz von Zucker" in die Position 2009 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
C-234/8928.02.19911) Ein Bierlieferungsvertrag ist nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verboten, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfuellt sind. Erstens muß unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumstände des streitigen Vertrags der nationale …
C-522/0729.10.2009Die Zusätzliche Anmerkung 5 Buchst. b zu Kapitel 20 in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihrer Fassung aufgrund der Verordnungen (EG) …

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 20 stehen auf der Kapitelseite.

09Verlauf

Verlauf der Warennummer 2009.12.00

Änderung ab 01.01.2027Ab 01.01.2027: 1 Zollkontingent statt 2.
  1. 01.01.20022009.12.00neu eingeführt · „nicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder weniger“ · aus 2009.19.99
  2. 01.01.20022009.12.00.10.0neu eingeführt · „in Verpackungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger“ · aus 34 Vorgängern
  3. 01.01.20022009.12.00.90.0neu eingeführt · aus 34 Vorgängern

10Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 2009.12.00.10.0

Welche Zolltarifnummer gilt für Orangensaft in Verpackungen über 2 l unter 2009.12.00?

Orangensaft, der nicht gefroren ist, einen Brixwert von 20 oder weniger hat und in Verpackungen mit mehr als 2 l abgefüllt ist, gehört in die Zolltarifnummer 2009.12.00.90.0. Diese Seite beschreibt nur Orangensaft in Verpackungen mit 2 l oder weniger.

Gibt es einen Zusatzzoll auf Orangensaft aus Russland unter 2009.12.00.10.0?

Ja, für Waren mit Ursprung Russland gilt für die Zolltarifnummer 2009.12.00.10.0 ein Zusatzzoll.

Welche Zolltarifnummer gilt für Orangensaft unter 2009.12.00?

Für Orangensaft, der nicht gefroren ist, einen Brixwert von 20 oder weniger hat und in Verpackungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger abgefüllt ist, gilt die Zolltarifnummer 2009.12.00.10.0. Diese Seite beschreibt genau diese Zeile der Warennummer.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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