01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 2106.90.98?
Die Zolltarifnummer 2106.90.98.15.0 gilt für Erythrit in Gemischen mit einem Anteil an anderen Erzeugnissen von weniger als 10 GHT. Die Zolltarifnummer 2106.90.98.26.0 erfasst Erzeugnisse von der für die Getränkeindustrie verwendeten Art mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von 70 GHT oder mehr, mit einem Gehalt an Milchfett von 26 GHT oder mehr und in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger. Die Zolltarifnummer 2106.90.98.28.0 verlangt einen Gehalt an zugesetztem Rohr- oder Rübenzucker der Unterpositionen 1701.91 bis 1701.99 von 65 % oder mehr des Nettogewichts. Die Zolltarifnummer 2106.90.98.69.0 erfasst die übrigen Erzeugnisse, die die Geschwister davor nicht erfassen.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 15 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 2106.90.98
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter Warennummer 2106.90.98?
14 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 2106.90.98. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Früchtetee – 2106.90.98.49.0
Süßungsmittel – 2106.90.98.49.0
Elektrolyt-Pulver – 2106.90.98.49.0
Kokosmilch-Pulver – 2106.90.98.49.0
Dattelsirup – 2106.90.98.49.0
Getränkemischung – 2106.90.98.43.0
Veganer Käse – 2106.90.98.49.0
Vitamin-B12 – 2106.90.98.49.0
Verdickungsmittel – 2106.90.98.69.0
Sojamilchpulver – 2106.90.98.49.0
Saft-Pulver – 2106.90.98.43.0
Vitamin-D – 2106.90.98.49.0
Popping-Boba – 2106.90.98.49.0
Kaffeeweißer – 2106.90.98.49.004Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 2106.90.98
Anmerkungen (6)
1. Für die Anwendung der Unterpositionen 2106.10.20 und 2106.90.92 umfasst der Begriff „Stärke“ auch die Stärkeabbauprodukte.
2. Für die Anwendung der Unterposition 2106.90.20 gelten als „zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen“, die Zubereitungen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
3. Im Sinne der Unterposition 2106.90.30 bezeichnet der Begriff „Isoglucose“ das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 GHT oder mehr an Fructose.
4. Für Waren der Unterpositionen 2106.90.30 und 2106.90.59 wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Refraktometermethode bestimmt (ausgedrückt in Brix-Werten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (71)).
5. Andere Lebensmittelzubereitungen, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind, werden, sofern anderweitig weder genannt noch inbegriffen, in Position 2106 eingereiht.
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (2)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 2106.90.92 bis 2106.90.98 | andere: Siehe die Erläuterungen zu Position 2106 des HS, zweiter Absatz, Ziffer 1 bis 5, 8 bis 11 und 13 bis 16 sowie die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2106.10.20 und 2106.10.80, dritter Absatz. |
| Kapitel 21, Allgemeines | Die Einreihung von „Nahrungsergänzungsmitteln“ (gemäß Ziffer 16 der Erläuterungen zu Position 2106 des HS), insbesondere anderer Lebensmittelzubereitungen, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind, ist auch unter den Kriterien zu betrachten, die im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen … |
Einreihungsverordnungen (70)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 2023/113105.06.2023 | Vitamin-Gummibonbons in Bärenform mit Malzsirup, Saccharose und Glukose wurden in die Warennummer 2106.90.98 eingereiht. | 2106.90.98 |
| 2019/92103.06.2019 | Tabletten mit S-Adenosyl-L-Methionin (SAMe) als Nahrungsergänzungsmittel wurden in die Warennummer 2106.90.92 eingereiht. | 2106.90.92 |
| 328/201308.04.2013 | Pulverförmige Ware aus Calciumcarbonat mit Stärke wurde in die Warennummer 2106.90.92 eingereiht. | 2106.90.92 |
| 715/201230.07.2012 | Tabletten aus Gerstengraspulver, Honig, Weizengraspulver, Alfalfapulver und Chrompicolinat wurden in die Warennummer 2106.90.98 eingereiht. | 2106.90.98 |
| 826/201112.08.2011 | Tabletten in Tierformen mit Saccharose, Stärke und Vitaminen wurden in die Warennummer 2106.90.98 eingereiht. | 2106.90.98 |
| 2061/8907.07.1989 | Vitamin-C-Tabletten für den Einzelverkauf wurden in die damalige Warennummer 2106.90.91 eingereiht, heute Warennummer 2106.90.92. | 2106.90.91heute 2106.90.92 |
Urteile des EuGH (7)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-252/2408.05.2025 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1998 der Kommission … |
| C-14/9130.01.1992 | |
| C-377/9205.10.1993 | Eine Substanz aus sprühgetrockneter Kokosnussmasse mit Maltodextrin, Natrium-Kaseinat und einem Saccharosegehalt von 5 % oder mehr gehört in die Warennummer 2106.90.99. |
| C-441/1509.02.2017 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der … |
6 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile