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HS-Code 2008.40 – Birnen, zubereitet oder haltbar gemacht

HS-Code · 6-stellig

Die Unterposition 2008.40 erfasst Birnen, die in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht sind, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol. Sie gehört zur Position 2008 für Früchte, die anderweit weder genannt noch inbegriffen sind. Ananas gehören in die Unterposition 2008.20, Aprikosen und Marillen in 2008.50. Die Nummern darunter richten sich nach Zusatz von Alkohol oder Zucker, dem Gewicht des Inhalts der unmittelbaren Umschließung und dem Zucker- oder Alkoholgehalt.

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01Tarifbaum

Welche Nummer gilt unter HS-Code 2008.40?

Mit Zusatz von Alkohol trennt zuerst das Gewicht des Inhalts der unmittelbaren Umschließung: mehr als 1 kg oder 1 kg oder weniger. Bei mehr als 1 kg mit Zusatz von Alkohol unterscheiden ein Zuckergehalt von mehr als 13 GHT und ein vorhandener Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger die Zolltarifnummern 2008.40.11.00.0, 2008.40.19.00.0, 2008.40.21.00.0 und 2008.40.29.00.0. Bei 1 kg oder weniger mit Zusatz von Alkohol trennt ein Zuckergehalt von mehr als 15 GHT die Zolltarifnummer 2008.40.31.00.0, die übrigen Birnen fallen unter 2008.40.39.00.0. Ohne Zusatz von Alkohol richten sich die Warennummern 2008.40.51, 2008.40.59, 2008.40.71 und 2008.40.79 nach Zusatz von Zucker und Gewicht, 2008.40.90 gilt ohne Zusatz von Zucker.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
PositionFrüchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen
UnterpositionBirnenDiese Seite
mit Zusatz von Alkohol
in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT
Zolltarifnummermit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger
25,6 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
25,6 % + 4,20 EUR je 100 kg · 0 vZTA
andere
Zolltarifnummermit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger
24 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
25,6 % · 0 vZTA
in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
Zolltarifnummermit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT
25,6 % + 4,20 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
25,6 % · 0 vZTA
ohne Zusatz von Alkohol
mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
Kombinierte Nomenklaturmit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT
17,6 % · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturandere
16 % · 0 vZTA
mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
Kombinierte Nomenklaturmit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT
19,2 % · 3 vZTA
Kombinierte Nomenklaturandere
17,6 % · 5 vZTA
Kombinierte Nomenklaturohne Zusatz von Zucker
16,8 % · 0 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

Zolltarifnummern unter den Warennummern

2008.40.51mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT
2008.40.71mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 2008.40

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland50 %
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 2008.40

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 20, Anmerkung 2
2. Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806).
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 2
2. a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (71) vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren: — 0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99; — 0,95 bei Waren der übrigen Positionen. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern, gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (‚HPLC- Methode‘) nach folgender Formel berechnete Wert: S + (G + F) × 0,95, wobei: ‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware, ‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und ‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der Ware ist. b) Der in den Unterpositionen der Position 2009 verwendete Ausdruck „Brixwert“ entspricht dem bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (71) …
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Erzeugnisse der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99 gelten als „Früchte oder andere genießbare Pflanzenteile mit Zusatz von Zucker“, wenn ihr „Zuckergehalt“ höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten oder für andere genießbare Pflanzenteile aufgeführten Gewichtshundertteile: — Ananas, Weintrauben: 13 GHT, — andere Früchte, einschließlich Mischungen von Früchten oder andere genießbare Pflanzenteile: 9 GHT.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2008.30.11 bis 2008.30.39, 2008.40.11 bis 2008.40.39, 2008.50.11 bis 2008.50.59, 2008.60.11 bis 2008.60.39, 2008.70.11 bis 2008.70.59, 2008.80.11 bis 2008.80.39, 2008.93.11 bis 2008.93.29, 2008.97.12 bis 2008.97.38 und 2008.99.11 bis 2008.99.40 versteht man unter: — vorhandenem Alkohol (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; — % mas: die Abkürzung für den Massengehalt.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 8
8. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.99.93, 2008.19.12, 2008.19.92, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94 und 2008.97.97 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.
Wortlaut · Abschnitt IV, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-133/0222.01.2004Niederländisch.

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zum HS-Code 2008.40

Welche Zolltarifnummer gilt für Birnen mit Zusatz von Alkohol unter HS-Code 2008.40?

Birnen mit Zusatz von Alkohol richten sich nach dem Gewicht des Inhalts der unmittelbaren Umschließung: Bei mehr als 1 kg trennt ein Zuckergehalt von mehr als 13 GHT, bei 1 kg oder weniger einer von mehr als 15 GHT. Bei mehr als 1 kg kommt außerdem ein vorhandener Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger als Merkmal hinzu.

Gehören Fruchtgelees oder Fruchtpasten unter HS-Code 2008.40?

Nein, Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen gehören nicht zu Position 2008, wenn sie in Form von Zuckerwaren vorliegen; dann gehören sie zu Position 1704. In Form von Schokoladewaren gehören sie zu Position 1806.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
8-stellige Nummern und Wortlaut
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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