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HS-Code 2309.10 – Hunde- und Katzenfutter im Einzelverkauf

HS-Code · 6-stellig

Diese Unterposition erfasst Hunde- und Katzenfutter in Aufmachungen für den Einzelverkauf, das zur Position 2309 (Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art) im Kapitel 23 gehört. Die Nachbarunterposition 2309.90 mit dem Wortlaut „andere“ erfasst die Zubereitungen der Position 2309, die nicht unter 2309.10 fallen. Die Nummern darunter richten sich nach dem Stärkegehalt und nach dem Gehalt an Milcherzeugnissen.

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Gehört Ihr Futter für Hunde und Katzen zu HS-Code 2309.10?

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01Tarifbaum

Welche Nummer gilt unter HS-Code 2309.10?

Die Grenzen von 10 GHT und 30 GHT beziehen sich auf den Stärkegehalt: Bei einem Stärkegehalt von 10 GHT oder weniger gehört die Ware in 2309.10.11.00.0 bis 2309.10.19.00.0, bei mehr als 10 bis 30 GHT in 2309.10.31.00.0 bis 2309.10.39.00.0 und bei mehr als 30 GHT in 2309.10.51.00.0 bis 2309.10.59.00.0. Innerhalb dieser Stärkestufen unterscheidet sich die Nummer nach dem Gehalt an Milcherzeugnissen: bei einem Stärkegehalt von 10 GHT oder weniger mit weniger als 10 GHT, 10 bis weniger als 50 GHT, 50 bis weniger als 75 GHT oder 75 GHT oder mehr, bei höherem Stärkegehalt mit weniger als 10 GHT, 10 bis weniger als 50 GHT oder 50 GHT oder mehr. Enthält die Ware keine Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup, aber Milcherzeugnisse, gehört sie in 2309.10.70.00.0; „andere“ in 2309.10.90.00.0 erfasst alles, was die Nummern davor nicht erfassen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelRückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter
PositionZubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art
UnterpositionHunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den EinzelverkaufDiese Seite
Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702.30.50, 1702.30.90, 1702.40.90, 1702.90.50 und 2106.90.55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend
Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend
keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger
Zolltarifnummerkeine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT
0 % · 688 vZTA
Zolltarifnummermit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT
498,00 EUR je t · 6 vZTA
Zolltarifnummermit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT
730,00 EUR je t · 0 vZTA
Zolltarifnummermit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr
948,00 EUR je t · 2 vZTA
mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT
Zolltarifnummerkeine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT
0 % · 92 vZTA
Zolltarifnummermit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT
530,00 EUR je t · 0 vZTA
Zolltarifnummermit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr
888,00 EUR je t · 1 vZTA
mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT
Zolltarifnummerkeine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT
102,00 EUR je t · 46 vZTA
Zolltarifnummermit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT
577,00 EUR je t · 0 vZTA
Zolltarifnummermit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr
730,00 EUR je t · 0 vZTA
Zolltarifnummerweder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend
948,00 EUR je t · 5 vZTA
Zolltarifnummerandere
9,6 % · 135 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 2309.10

erhöht den ZollAntidumpingzoll · ChinaFür Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze; der Satz hängt von der Zolltarifnummer ab.67,1 %
erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland50 %
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische UnionEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · FäröerEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · GrönlandEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle LänderEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Robbenerzeugnissen · alle LänderGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter HS-Code 2309.10?

8 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf HS-Code 2309.10. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 2309.10

Anmerkungen (4)

Wortlaut · Kapitel 23, Anmerkung 1
1. Zu Position 2309 gehören auch Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die aus der Verarbeitung von pflanzlichen oder tierischen Stoffen stammen und die durch die Verarbeitung die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe verloren haben. Dies gilt nicht für pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und Nebenerzeugnisse aus dieser Verarbeitung.
Wortlaut · Kapitel 23, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2309.10.11 bis 2309.10.70 und 2309.90.31 bis 2309.90.70 gelten als Milcherzeugnisse die Waren der Positionen 0401, 0402, 0404, 0405, 0406 und der Unterpositionen 0403.20.11 bis 0403.20.39, 0403.90.11 bis 0403.90.69, 1702.11.00, 1702.19.00 und 2106.90.51.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 23, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Zu Unterposition 2309.90.20 gehören — mit Ausnahme von Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder Erzeugnissen aus Mais, die aus anderen Verfahren als der Nassmüllerei zur Maisstärkeherstellung gewonnen wurden — nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung, die enthalten: — 15 GHT oder weniger Rückstände vom Sichten von Mais aus dem nassmüllerischen Verfahren und/oder — Rückstände aus Maisquellwasser aus dem nassmüllerischen Verfahren, das zur Herstellung von Alkohol oder anderen Erzeugnissen aus Stärke gebraucht wurde. Diese Erzeugnisse können auch Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung mittels nassmüllerischem Verfahren enthalten. Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil K der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil G der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen. Der Proteingehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil C der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 40 % nicht übersteigen.
Wortlaut · Abschnitt IV, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-568/1120.06.20131. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. …
C-366/2216.11.2023Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission …
C-144/1503.03.2016Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. …

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zum HS-Code 2309.10

Welche Zolltarifnummer gilt für Hunde- und Katzenfutter unter HS-Code 2309.10?

Die Zolltarifnummer richtet sich nach dem Stärkegehalt und nach dem Gehalt an Milcherzeugnissen der Ware. Enthält die Ware Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup, gilt bei einem Stärkegehalt von 10 GHT oder weniger 2309.10.11.00.0 bis 2309.10.19.00.0, bei mehr als 10 bis 30 GHT 2309.10.31.00.0 bis 2309.10.39.00.0 und bei mehr als 30 GHT 2309.10.51.00.0 bis 2309.10.59.00.0. Enthält sie weder diese Stoffe noch Milcherzeugnisse, gehört sie in 2309.10.90.00.0 („andere“).

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
8-stellige Nummern und Wortlaut
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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