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HS-Code · weltweit gleichZollaussetzung

HS-Code 3204.15 – Küpenfarbstoffe und Zubereitungen

HS-Code · 6-stellig

Küpenfarbstoffe, auch in diesem Zustand als Pigmente verwendbar, und Zubereitungen auf deren Grundlage gehören in die Unterposition 3204.15 unter Position 3204 (Synthetische organische Farbmittel). Direktfarbstoffe gehören in 3204.14, Reaktivfarbstoffe in 3204.16. Die Nummern darunter richten sich nach dem bestimmten Farbmittel; bei den Zolltarifnummern 3204.15.00.15.0 und 3204.15.00.25.0 kommt zusätzlich der Anteil des Farbmittels in der Zubereitung hinzu.

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01Tarifbaum

Welche Nummer gilt unter HS-Code 3204.15?

Die Zolltarifnummer 3204.15.00.15.0 erfasst das Farbmittel C.I. Vat Blue 1 und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil von 94 GHT oder mehr. Die Zolltarifnummer 3204.15.00.25.0 erfasst die Mischung aus C.I. Vat Blue 1 Kaliumsalz und C.I. VAT Blue 1 Natriumsalz im Verhältnis 3:2 und Zubereitungen auf deren Grundlage mit einem Anteil dieser Farbmittel. Die Zolltarifnummer 3204.15.00.70.0 gilt für das Farbmittel C.I. Vat Red 1. Die Zolltarifnummer 3204.15.00.90.0 erfasst andere Küpenfarbstoffe, die von den drei vorgenannten Nummern nicht erfasst werden.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelGerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten
PositionSynthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch …
synthetische organische Farbmittel und Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage dieser Farbmittel
UnterpositionKüpenfarbstoffe (einschließlich der in diesem Zustand als Pigmente verwendbaren) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser FarbstoffeDiese Seite
ZolltarifnummerFarbmittel C.I. Vat Blue 1 (CAS RN 482-89-3) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Vat Blue 1 von 94 GHT oder mehr
6,5 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerMischung aus Farbmittel C.I. Vat Blue 1 Kaliumsalz (CAS RN 835912-68-0) und C.I. VAT Blue 1 Natriumsalz (CAS RN 894-86-0) im Verhältnis 3:2 und Zubereitungen auf deren Grundlage mit einem Anteil der Farbmittel C.I. Vat Blue 1 Salze von insgesamt 40 GHT oder mehr
6,5 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerFarbmittel C.I. Vat Red 1 (CAS RN 2379-74-0)
6,5 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
6,5 % · 0 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 3204.15

KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische UnionEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · FäröerEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · GrönlandEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle LänderEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Russland, Belarus, SyrienSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 3204.15

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 32, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 32 gehören nicht: a) isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen (ausgenommen Waren der Position 3203 oder 3204, anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art (Position 3206), Glas aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid in Formen im Sinne der Position 3207 und Färbemittel sowie andere Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf der Position 3212); b) Tannate und andere Tanninderivate der in den Positionen 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504 erfassten Erzeugnisse; c) Asphaltmastix und andere bituminöse Mastix (Position 2715).
Wortlaut · Kapitel 32, Anmerkung 2
2. Zu Position 3204 gehören Mischungen von stabilisierten Diazoniumsalzen und Kupplungskomponenten für diese Salze, zum Herstellen von Azofarbstoffen.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 32, Anmerkung 3
3. Zu den Positionen 3203, 3204, 3205 und 3206 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln (einschließlich, soweit es die Position 3206 betrifft, Pigmente der Position 2530 oder des Kapitels 28, Metallflitter und Metallpulver) von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art. Zu diesen Positionen gehören jedoch weder in nicht wässrigen Medien dispergierte flüssige oder pastenförmige Pigmente von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art (Position 3212) noch die anderen Zubereitungen der Position 3207, 3208, 3209, 3210, 3212, 3213 oder 3215.
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 32, Anmerkung 5
5. Zu den „Farbmitteln“ im Sinne dieses Kapitels gehören nicht Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, auch wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (2)

FundstelleKernaussage
3204.11.00 bis 3204.19.00synthetische organische Farbmittel und Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage dieser Farbmittel Hierher gehören: 1. synthetische organische Farbstoffe, auch untereinander gemischt, auch mit nicht färbenden mineralischen Stoffen standardisiert, jedoch nur mit geringen Zusätzen grenzflächenaktiver Stoffe oder anderer Hilfsstoffe, die das Färben der Faser erleichtern sollen (siehe …
3204.15.00Küpenfarbstoffe (einschließlich der in diesem Zustand als Pigmente verwendbaren) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204.11 bis 3204.19 des HS, siebter Absatz.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-480/1317.07.2014Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 vom 7. September 2004 …

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zum HS-Code 3204.15

Welche Zolltarifnummer gilt für Küpenfarbstoffe C.I. Vat Blue 1 unter HS-Code 3204.15?

Farbmittel C.I. Vat Blue 1 (CAS RN 482-89-3) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil von 94 GHT oder mehr gehören in die Zolltarifnummer 3204.15.00.15.0. Farbmittel C.I. Vat Red 1 (CAS RN 2379-74-0) fällt unter die Zolltarifnummer 3204.15.00.70.0.

Gehören Küpenfarbstoffe der Unterposition 3204.15 zu den Waren, die Kapitel 32 Anmerkung 1 ausschließt?

Nein, Küpenfarbstoffe der Unterposition 3204.15 sind davon nicht ausgeschlossen, denn Kapitel 32, Anmerkung 1 Buchstabe a nimmt Waren der Position 3204 von dem Ausschluss ausdrücklich aus.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
8-stellige Nummern und Wortlaut
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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