01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 44 im Zolltarif?
Abschnitt IX umfasst die Kapitel 44, 45 und 46. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
21 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 44?
Die Positionen 4401 bis 4402 erfassen Brennholz, Holzabfälle und Holzkohle. Die Positionen 4403 bis 4409 betreffen Rohholz und bearbeitetes Holz, etwa Holz für Fassreifen, Holzwolle, Bahnschwellen sowie gesägtes, profiliertes oder furniertes Holz. Die Positionen 4410 bis 4413 umfassen Spanplatten, Faserplatten, Sperrholz und verdichtetes Holz. Die Positionen 4414 bis 4421 sind Holzwaren, etwa Bilderrahmen, Kisten, Fässer, Werkzeuge, Bautischlerarbeiten, Küchenwaren, Intarsien und andere Waren aus Holz.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 44?
- 1Kapitel 44, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 44 gehören unter anderem Holzspäne für Riechmittel und Medizin (Position 1211), Aktivkohle (Position 3802), Waren der Position 4202 sowie Waren der Kapitel 46, 64 und 66.
- 2Kapitel 44, Anmerkung 2Verdichtetes Holz ist massives oder aus Lagen zusammengesetztes Holz, das chemisch oder physikalisch so behandelt ist, dass Dichte, Härte und Widerstandsfähigkeit deutlich erhöht sind.
- 3Kapitel 44, Anmerkung 3Zu den Positionen 4414 bis 4421 gehören auch entsprechende Waren aus Spanplatten, Faserplatten, Sperrholz, furniertem Holz oder verdichtetem Holz.
- 4Kapitel 44, Anmerkung 4Waren der Positionen 4410, 4411 und 4412 dürfen die Profile der Position 4409 haben oder gebogen, perforiert oder anders zugeschnitten sein, solange sie dadurch nicht den Charakter anderer Positionen erhalten.
- 5Kapitel 44, Anmerkung 5Nicht zu Position 4417 gehören Werkzeuge, deren Klinge, Schneide oder arbeitender Teil aus den in Anmerkung 1 zu Kapitel 82 genannten Stoffen besteht.
- 6Kapitel 44, Anmerkung 6Jede Bezugnahme auf Holz in diesem Kapitel gilt auch für Bambus und andere holzige Stoffe, soweit Anmerkung 1 und abweichende Bestimmungen nichts anderes regeln.
- 7Kapitel 44, Unterpositions-Anmerkung 1Holzpellets im Sinne der Unterposition 4401.31 sind Nebenerzeugnisse der Holzverarbeitung, die durch Druck oder mit höchstens 3 GHT Bindemittel agglomeriert sind, zylindrisch, höchstens 25 mm dick und höchstens 100 mm lang.
- 8Kapitel 44, Unterpositions-Anmerkung 2Holzbriketts im Sinne der Unterposition 4401.32 sind Nebenerzeugnisse der Holzverarbeitung, die durch Druck oder mit höchstens 3 GHT Bindemittel zusammengepresst sind, würfel-, polyeder- oder zylinderförmig und mit einer Mindestquerschnittsabmessung von mehr als 25 mm.
- 9Kapitel 44, Unterpositions-Anmerkung 3S-P-F im Sinne der Unterposition 4407.13 ist Holz aus Mischbeständen von Fichte, Kiefer und Tanne, bei dem der Anteil jeder Art variiert und unbekannt ist.
- 10Kapitel 44, Unterpositions-Anmerkung 4Hem-Fir im Sinne der Unterposition 4407.14 ist Holz aus Mischbeständen von Western Hemlock und Tanne, bei dem der Anteil jeder Art variiert und unbekannt ist.
- 11Kapitel 44, Zusätzliche Anmerkung 1Holzmehl im Sinne der Position 4405 ist Holzpulver, das bei einem Rückstand von höchstens 8 GHT ein Sieb mit 0,63 mm lichter Maschenweite passiert.
- 12Kapitel 44, Zusätzliche Anmerkung 2Die Anmerkung bestimmt, welche Hölzer als tropisches Holz für bestimmte Warennummern der Positionen 4414, 4418, 4419 und 4420 gelten.
Alle 12 Anmerkungen im Wortlaut
1. Zu Kapitel 44 gehören nicht: a) Holz in Form von Spänen, Plättchen oder Schnitzeln, zerkleinert, gemahlen oder pulverisiert, von der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art (Position 1211); b) Bambus oder andere holzige Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art, roh, auch gespalten, in der Längsrichtung gesägt oder auf Längen zugeschnitten (Position 1401); c) Holz, in Form von Spänen, Plättchen oder Schnitzeln, gemahlen oder pulverisiert, von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art (Position 1404); d) Aktivkohle (Position 3802); e) Waren der Position 4202; f) Waren des Kapitels 46; g) Schuhe und Teile davon des Kapitels 64; h) Waren des Kapitels 66 (z. B. Regenschirme, Gehstöcke und Teile); ij) Waren der Position 6808; k) Fantasieschmuck der Position 7117; l) Waren der Abschnitte XVI und XVII (z. B. Maschinenteile, Kästen, Behältnisse, Gehäuse für Maschinen und Apparate sowie Stellmacherwaren); m) Waren des Abschnitts XVIII (z. B. Uhrengehäuse und Musikinstrumente sowie Teile davon); n) Waffenteile (Position 9305); o) Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude); p) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte); q) Waren des Kapitels 96 (z. B. Tabakpfeifen und Teile davon, Knöpfe, Bleistifte und Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren), ausgenommen Stiele und Fassungen, aus Holz, für Waren der Position 9603; oder r) Waren des …
2. „Verdichtetes Holz“ im Sinne dieses Kapitels ist massives oder aus Lagen zusammengesetztes Holz, das chemisch oder physikalisch behandelt ist (bei Holz aus zusammengesetzten Lagen in stärkerem Maße als es für einen guten Zusammenhalt notwendig ist) und dessen Dichte, Härte und Widerstandsfähigkeit gegen mechanische, chemische oder elektrische Einflüsse hierdurch deutlich erhöht sind.
3. Zu den Positionen 4414 bis 4421 gehören auch die entsprechenden Waren aus Spanplatten, Faserplatten, Sperrholz, furniertem Holz oder ähnlichem aus Lagen bestehendem Holz oder verdichtetem Holz.
4. Die Waren der Position 4410, 4411 oder 4412 können so bearbeitet sein, dass sie die für Waren der Position 4409 zugelassenen Profile erhalten haben, sie können gebogen, gewellt, perforiert, anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder geformt sein oder eine beliebige andere Bearbeitung erfahren haben, vorausgesetzt, sie verleiht ihnen nicht den Charakter von Waren anderer Positionen.
5. Zu Position 4417 gehören nicht Werkzeuge, deren Klinge, Schneide, arbeitende Fläche oder sonstiger arbeitender Teil aus den in Anmerkung 1 zu Kapitel 82 genannten Stoffen besteht.
6. Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkung 1 und gegenteiliger Bestimmungen ist jede Bezugnahme auf „Holz“ in einer Position dieses Kapitels auch auf Bambus und andere holzige Stoffe anwendbar.
1. Als „Holzpellets“ im Sinne der Unterposition 4401.31 gelten Nebenerzeugnisse, wie Splitter, Sägespäne oder Schnitzel aus der mechanischen Holzverarbeitungsindustrie, der Möbelindustrie oder anderen Holzverarbeitungen, die durch einfachen Druck oder Zugabe eines Bindemittelanteils von nicht mehr als 3 GHT agglomeriert worden sind. Diese Pellets sind zylindrisch, mit einem Durchmesser von 25 mm oder weniger und einer Länge von 100 mm oder weniger.
2. Als „Holzbriketts“ im Sinne der Unterposition 4401.32 gelten Nebenerzeugnisse wie Splitter, Sägespäne oder Schnitzel aus der mechanischen Holzverarbeitungsindustrie, der Möbelindustrie oder anderen Holzverarbeitungen, die durch einfachen Druck oder durch Zugabe eines Bindemittelanteils von nicht mehr als 3 GHT zusammengepresst worden sind. Diese Briketts sind würfel-, polyeder- oder zylinderförmig, mit einer Mindestquerschnittsabmessung von mehr als 25 mm.
3. Als „S-P-F“ im Sinne der Unterposition 4407.13 gilt Holz aus Mischbeständen von Fichte, Kiefer und Tanne, bei dem der Anteil jeder Art variiert und unbekannt ist.
4. Als „Hem-Fir“ im Sinne der Unterposition 4407.14 gilt Holz aus Mischbeständen von Western Hemlock und Tanne, bei dem der Anteil jeder Art variiert und unbekannt ist.
1. Als „Holzmehl“ im Sinne der Position 4405 gilt Holzpulver, das mit einem Rückstand von 8 GHT oder weniger ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,63 mm passiert.
2. Als „tropisches Holz“ im Sinne der Unterpositionen 4414.10.10, 4418.21.10, 4419.20.10, 4420.11.10 und 4420.90.91 gelten folgende tropische Hölzer: Acajou d'Afrique, Alan, Azobé, Balsa, Dark Red Meranti, Dibétou, Ilomba, Imbuia, Iroko, Jelutong, Jongkong, Kapur, Kempas, Keruing, Light Red Meranti, Limba, Mahogany (Swietenia spp.), Makoré, Mansonia, Meranti Bakau, Merbau, Obéché, Okoumé, Palissandre de Para, Palissandre de Rio, Palissandre de Rose, Ramin, Sapelli, Sipo, Teak, Tiama, Virola, White Lauan, White Meranti, White Seraya und Yellow Meranti.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 44
96 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 44. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Holz-Dekorationsartikel – 4420.19.00.00.0
Bilderrahmen – 4414.90.00.00.0
Europalette – 4415.20.20.00.0
Schnittholz – 4407.12.90.90.0
Holz-Wandpaneel – 4421.99.99.99.0
Holz – 4407.12.90.90.0
Holzfurnier – 4408.90.85.00.0
Tischplatte – 4421.99.99.99.0
Wandpaneel – 4421.99.99.99.0
Akustik-Paneel – 4421.99.99.99.0
Holzkiste – 4415.10.10.00.0
Film-Sperrholz – 4412.39.00.90.0
Holz-Tablett – 4419.90.00.00.0
Mehrschicht-Parkett – 4418.75.00.00.0
Palette – 4415.20.20.00.0
Holz-Display-Ständer – 4420.90.99.90.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 44
17 Einreihungsverordnungen, 6 Urteile und 5 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 44. Die neuesten:
Einreihungsverordnungen (17)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 2021/91131.05.2021 | Transportroller für Möbel mit Holzwerkstoffplatte, Kunststoffrollen und Metallhalterungen wurden in die Warennummer 4421.99.10 eingereiht. | 4421.99.10 |
| 2020/129009.09.2020 | Mehrlagige Holzlatten aus Buchen- oder Birkenfurnier, geschält, laminiert, geleimt und beschichtet, wurden in die Warennummer 4421.99.99 eingereiht. | 4421.99.99 |
| 2017/198327.10.2017 | Ein unbearbeitetes Brett aus verleimten Furnierblättern von Fichte oder Kiefer wurde in die damalige Nummer 4412.99.85 eingereiht; heute lauten die Nummern 4412.92.10 und 4412.10.00. | 4412.99.85heute 4412.92.10, 4412.10.00 |
| 1128/201226.11.2012 | Wasserfestes Sperrholz aus 13 Holzlagen mit WBP-Klebstoff wurde in die damalige Nummer 4412.32.10 eingereiht; heute lauten die Nummern 4412.33.10 und 4412.33.20. | 4412.32.10heute 4412.33.10, 4412.33.20 |
| 774/201102.08.2011 | Ein quadratisches Holzbehältnis mit Vertiefung zusammen mit einer passenden Kerze wurde in die damalige Nummer 4421.90.98 eingereiht; heute lauten die Nummern 4421.91.00 und 4421.99.99. | 4421.90.98heute 4421.91.00, 4421.99.99 |
| 309/201009.04.2010 | Eine Dreischichtplatte aus Tannenholz mit Decklagen und quer verlaufender Mittellage wurde in die damalige Nummer 4412.94.90 eingereiht; heute lauten die Nummern 4412.51.90 und 4412.59.00. | 4412.94.90heute 4412.51.90, 4412.59.00 |
Urteile des EuGH (6)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-72/2128.04.2022 | Das Urteil betrifft die Unterposition 4418.20 und einzelne Waren, die als Holzplatten gelten. |
| C-76/2003.06.2021 | Das Urteil betrifft als „Bambusbecher“ bezeichnete Waren aus Pflanzenfasern und Melaminharz, deren Würdigung beim vorlegenden Gericht liegt. |
| C-62/2015.04.2021 | Gehobelte Holzbretter, deren vier Kanten über die gesamte Länge leicht abgerundet sind, gelten nicht als profiliert und fallen unter Position 4407. |
| C-592/1715.11.2018 | 1. Die Kombinierte Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 … |
5 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 44
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile