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Abschnitt XII · Kap. 64 bis 67

Kapitel 67 des Zolltarifs – Federn, künstliche Blumen, Menschenhaar

Kapitel im Zolltarif

67Kapitel

Kapitel 67 umfasst zugerichtete Federn und Daunen, Waren aus Federn oder Daunen, künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Waren aus Menschenhaaren. Nicht dazu gehören Schuhe (Kapitel 64), Kopfbedeckungen und Haarnetze (Kapitel 65) sowie Spielzeug, Sportgeräte und Karnevalsartikel (Kapitel 95).

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Gehört Ihr Haarkranz oder Ihre künstliche Blume zu HS-Code 67?

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 67 im Zolltarif?

Abschnitt XII umfasst die Kapitel 64, 65, 66 und 67. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittSchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile …
KapitelSchuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon
KapitelKopfbedeckungen und Teile davon
KapitelRegenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon
KapitelZugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus MenschenhaarenDiese Seite
PositionVogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn …
1 Nr. · 53 vZTA
PositionKünstliche Blumen …
2 Nr. · 201 vZTA
PositionMenschenhaare, gleichgerichtet, gedünnt …
1 Nr. · 1 vZTA
PositionPerücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen …
4 Nr. · 7 vZTA

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4 Positionen. Welche ist Ihre?

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 67?

Das Kapitel umfasst vier Positionen: 6701 für Vogelbälge, Federn und Daunen sowie Waren daraus, und 6702 für künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte. Position 6703 betrifft zugerichtete Menschenhaare sowie Wolle, Tierhaare und andere Spinnstoffe für die Herstellung von Perücken. Position 6704 umfasst Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen sowie Waren aus Menschenhaaren.

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 67?

  1. 1Kapitel 67, Anmerkung 1Zu Kapitel 67 gehören nicht Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren (Position 5911), Blumenmotive aus Spitzen, Stickereien oder anderen Spinnstoffwaren (Abschnitt XI), Schuhe (Kapitel 64), Kopfbedeckungen und Haarnetze (Kapitel 65), Spielzeug, Sportgeräte und Karnevalsartikel (Kapitel 95) sowie Staubwedel, Puderquasten und Siebe aus Menschenhaaren (Kapitel 96).
  2. 2Kapitel 67, Anmerkung 2Zu Position 6701 gehören nicht Waren, bei denen Federn oder Daunen nur als Füllung der Polsterung dienen, etwa Bettausstattungen der Position 9404, sowie Kleidung und Bekleidungszubehör, bei denen Federn oder Daunen nur Besätze oder Auspolsterungen sind, und künstliche Blumen der Position 6702.
  3. 3Kapitel 67, Anmerkung 3Zu Position 6702 gehören nicht Waren aus Glas (Kapitel 70) sowie künstliche Blumen aus keramischen Stoffen, Stein, Metall, Holz oder anderen Stoffen, die in einem Stück hergestellt sind oder aus mehreren Teilen bestehen, die nicht durch Binden, Kleben, Ineinanderstecken oder ähnliche Verfahren verbunden sind.
Alle 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 67, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 67 gehören nicht: a) Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren (Position 5911); b) Blumenmotive aus Spitzen, Stickereien oder anderen Spinnstoffwaren (Abschnitt XI); c) Schuhe (Kapitel 64); d) Kopfbedeckungen und Haarnetze (Kapitel 65); e) Spielzeug, Sportgeräte und Karnevalsartikel (Kapitel 95); f) Staubwedel, Puderquasten und Siebe aus Menschenhaaren (Kapitel 96).
Wortlaut · Kapitel 67, Anmerkung 2
2. Zu Position 6701 gehören nicht: a) Waren, bei denen die Federn oder Daunen nur als Füllung der Polsterung dienen, insbesondere Bettausstattungen der Position 9404; b) Kleidung und Bekleidungszubehör, bei denen die Federn oder Daunen nur Besätze oder Auspolsterungen sind; c) künstliche Blumen, künstliches Blattwerk, Teile davon und daraus hergestellte Waren der Position 6702.
Wortlaut · Kapitel 67, Anmerkung 3
3. Zu Position 6702 gehören nicht: a) Waren aus Glas (Kapitel 70); b) künstliche Blumen, künstliches Blattwerk oder künstliche Früchte, aus keramischen Stoffen, Stein, Metall, Holz oder anderen Stoffen, die durch Gießen, Schmieden, Behauen, Stanzen oder in anderer Weise in einem Stück hergestellt sind oder die aus mehreren Teilen bestehen, die anders als durch Binden, Kleben, Ineinanderstecken oder ähnliche Verfahren miteinander verbunden sind.

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 67

16 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 67. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Rechtsprechung

Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 67

5 Einreihungsverordnungen, 0 Urteile und 1 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 67. Die neuesten:

Einreihungsverordnungen (5)

VerordnungWareNummer
2020/51703.04.2020Eine Girlande aus künstlichem Tannengrün mit einer um sie gewickelten LED-Lichterkette und 230-V-Netzteil wurde nach den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 in die Warennummer 6702.10.00 eingereiht.6702.10.00
2019/82317.05.2019Eine Strähne aus an der Wurzel verklebten, gleichgerichteten Menschenhaaren, die ohne weitere Verarbeitung mit dem Eigenhaar einer Person verbunden werden kann, wurde nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in die Warennummer 6704.20.00 eingereiht.6704.20.00
1170/201203.12.2012Eine Girlande aus künstlichen Blüten aus zweifarbigen Spinnstoffteilen, die ein Leis nachbildet, wurde in die Warennummer 6702.90.00 eingereiht.6702.90.00
554/201219.06.2012Ein dekoratives Stück aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk und künstlichen Früchten, das ohne Kerze und Kerzenhalter als Kerzendekoration aufgemacht ist, wurde nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in die Warennummer 6702.90.00 eingereiht.6702.90.00
1155/201001.12.2010Ein künstlicher Kirschblütenast, der mit einem elektrischen Beleuchtungskörper und Transformator zu einem praktisch untrennbaren Ganzen verbunden ist, wurde in die Warennummer 6702.90.00 eingereiht.6702.90.00

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Kapitel 67

Was gehört nicht zu Position 6701?

Nicht zu Position 6701 gehören Waren, bei denen Federn oder Daunen nur als Füllung der Polsterung dienen, etwa Bettausstattungen der Position 9404. Kleidung, bei der Federn oder Daunen nur Besätze oder Auspolsterungen sind, gehört ebenfalls nicht dazu.

Was gehört nicht zu Position 6702?

Nicht zu Position 6702 gehören Waren aus Glas, die in Kapitel 70 gehören. Künstliche Blumen aus keramischen Stoffen, Stein, Metall, Holz oder anderen Stoffen, die in einem Stück hergestellt sind oder aus mehreren Teilen bestehen, die nicht durch Binden, Kleben, Ineinanderstecken oder ähnliche Verfahren verbunden sind, gehören ebenfalls nicht dazu.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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