01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 70 im Zolltarif?
Abschnitt XIII umfasst die Kapitel 68, 69 und 70. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
19 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 70?
Das Kapitel ist in die Positionen 7001 bis 7020 gegliedert. Die Positionen 7001 bis 7005 betreffen Bruchglas, Glas in Kugeln, Stangen oder Rohren sowie Glas in Platten, Tafeln und Profilen, die Positionen 7006 bis 7009 bearbeitetes Glas, Sicherheitsglas, mehrschichtige Isolierverglasungen und Spiegel. Die Positionen 7010 und 7011 erfassen Behältnisse und offene Glaskolben, die Positionen 7013 bis 7017 Glaswaren für Haushalt, Signalvorrichtungen, Uhren- und Brillengläser, Bausteine sowie Laborbedarf. Die Positionen 7018 bis 7020 umfassen Glasperlen und Glaskurzwaren, Glasfasern und andere Waren aus Glas.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 70?
- 1Kapitel 70, Anmerkung 1Zu Kapitel 70 gehören nicht Waren der Position 3207, Waren des Kapitels 71, Kabel aus optischen Fasern der Position 8544, elektrische Isolatoren der Position 8546, Isolierteile der Position 8547, gerahmte Scheiben für Fahrzeuge der Kapitel 86 bis 88 sowie Waren des Kapitels 90 wie optische Fasern, Injektionsspritzen und Thermometer.
- 2Kapitel 70, Anmerkung 2Für die Positionen 7003, 7004 und 7005 bleiben Arbeitsvorgänge vor dem Aushärten bei der Prüfung auf bearbeitet unberücksichtigt, ein Zuschneiden auf bestimmte Formen ist ohne Einfluss, und mikroskopisch dünne Überzüge aus Metall oder chemischen Verbindungen gelten als absorbierende oder reflektierende Schicht, sofern sie das Glas nicht undurchsichtig oder lichtundurchlässig machen und die Lichtreflexion nicht verhindern.
- 3Kapitel 70, Anmerkung 3Waren der Position 7006 bleiben in dieser Position, auch wenn sie den Charakter von Fertigwaren haben.
- 4Kapitel 70, Anmerkung 4Als Glaswolle im Sinne der Position 7019 gelten mineralische Wollen mit mindestens 60 GHT Siliciumdioxid oder mit weniger als 60 GHT Siliciumdioxid, aber mehr als 5 GHT Alkalioxide oder mehr als 2 GHT Bortrioxid, während mineralische Wollen ohne diese Merkmale in Position 6806 gehören.
- 5Kapitel 70, Anmerkung 5Als Glas im Sinne der Nomenklatur gelten auch geschmolzener Quarz und anderes geschmolzenes Siliciumdioxid.
Alle 6 Anmerkungen im Wortlaut
1. Zu Kapitel 70 gehören nicht: a) Waren der Position 3207 (z. B. Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Glasfritten, anderes Glas in Form von Pulver, Granalien oder Flocken); b) Waren des Kapitels 71 (z. B. Fantasieschmuck); c) Kabel aus optischen Fasern der Position 8544, elektrische Isolatoren (Position 8546) oder Isolierteile der Position 8547; d) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, gerahmt, für Fahrzeuge der Kapitel 86 bis 88; e) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, auch gerahmt, mit Heizvorrichtungen oder anderen elektrischen oder elektronischen Vorrichtungen ausgerüstet, für Fahrzeuge der Kapitel 86 bis 88; f) optische Fasern, optisch bearbeitete optische Elemente, Injektionsspritzen, künstliche Augen, Thermometer, Barometer, Dichtemesser und andere Waren des Kapitels 90; g) Leuchten und Beleuchtungskörper, Leuchtschilder, Reklameleuchten, Namensschilder und ähnliche Waren, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, der Position 9405; h) Spielzeug, Spiele, Sportgeräte, Weihnachtsartikel und andere Waren des Kapitels 95, ausgenommen Augen ohne Mechanismus für Puppen oder für andere Waren des Kapitels 95; ij) Knöpfe, Parfümzerstäuber, Vakuumisolierflaschen und andere Waren des Kapitels 96.
2. Für die Anwendung der Positionen 7003, 7004 und 7005 a) werden die vor dem Aushärten liegenden Arbeitsvorgänge bei dem Merkmal „bearbeitet“ nicht berücksichtigt; b) bleibt ein Zuschneiden auf bestimmte Formen für die Einreihung von Glas in Platten oder Tafeln ohne Einfluss; c) gelten als „absorbierende, reflektierende oder nicht reflektierende Schicht“ mikroskopisch dünne Überzüge aus Metall oder einer chemischen Verbindung (z. B. Metalloxid), die z. B. Infrarotlicht absorbieren oder das Reflexionsvermögen des Glases verbessern, ohne es undurchsichtig oder lichtundurchlässig zu machen oder die Lichtreflexion an der Glasoberfläche verhindern.
3. Waren der Position 7006 bleiben in dieser Position, auch wenn sie den Charakter von Fertigwaren haben.
4. Als „Glaswolle“ im Sinne der Position 7019 gelten: a) mineralische Wollen mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (SiO2) von 60 GHT oder mehr; b) mineralische Wollen mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (SiO2) von weniger als 60 GHT, jedoch mit einem Gehalt an Alkalioxiden (K2O oder Na2O) von mehr als 5 GHT oder mit einem Gehalt an Bortrioxid (B2O3) von mehr als 2 GHT. Mineralische Wollen, welche die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören zu Position 6806.
5. Als „Glas“ im Sinne der Nomenklatur gelten auch geschmolzener Quarz und anderes geschmolzenes Siliciumdioxid.
1. Als „Bleikristall“ im Sinne der Unterpositionen 7013.22, 7013.33, 7013.41 und 7013.91 gilt nur Glas mit einem Gehalt an Bleimonoxid (PbO) von 24 GHT oder mehr.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 70
104 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 70. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Glasware – 7013.37.99.00.0
Sicherheitsglas – 7007.19.80.95.0
Glas-Dekoration – 7013.99.00.90.0
Spiegel – 7009.92.00.00.0
Außenspiegel – 7009.10.00.90.0
Glas-Vase – 7013.99.00.10.0
Labor-Glasware – 7017.20.00.00.0
Glasgewebe – 7019.64.00.84.0
Glasscheibe – 7006.00.90.00.0
Glasflasche – 7010.90.43.00.0
Optisches Glas – 7014.00.00.10.0
Glas-Tasse – 7013.49.99.00.0
Kristall-Dekoration – 7013.99.00.90.0
Schminkspiegel – 7009.92.00.00.0
Duschtür – 7020.00.80.00.0
Glasbehälter – 7010.90.61.00.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 70
10 Einreihungsverordnungen, 3 Urteile und 5 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 70. Die neuesten:
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 70, Allgemeines | Der Begriff „optisches Glas“ im Sinne des Kapitels 70 umfasst Spezialglas, das verwendet wird in optischen Instrumenten für die Fotografie, Astronomie, Beobachtung (Mikroskopie, Seefahrt usw.), Waffen (Zielfernrohre usw.), für Labors usw. sowie für die Herstellung von medizinischen Brillen zum Korrigieren von Sehschwächen. Charakteristisch für dieses Glas, von dem es viele Arten gibt, ist seine große Transparenz und … |
Einreihungsverordnungen (10)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 2021/17009.02.2021 | Eine Flasche in Form eines Totenkopfs aus mechanisch gefertigtem Glas mit Korkstopfen wurde in die Warennummer 7013.49.99 eingereiht. | 7013.49.99 |
| 2019/181223.10.2019 | Eine wiederverwendbare Trinkflasche aus Borosilikatglas mit Schraubverschluss aus rostfreiem Stahl wurde in die Warennummer 7013.99.00 eingereiht. | 7013.99.00 |
| 2016/196207.11.2016 | Nicht zusammengesetzte Duschtüren aus zwei Scheiben aus Einscheiben-Sicherheitsglas mit Aluminiumprofilen zur Wandmontage wurden in die Warennummer 7020.00.80 eingereiht. | 7020.00.80 |
| 300/201202.04.2012 | Ein Standfuß aus geschmolzenem Siliciumdioxid als Halterung für ein Fernsehgerät wurde in die Warennummer 7020.00.10 eingereiht. | 7020.00.10 |
| 141/200225.01.2002 | Eine Warenzusammenstellung aus einem Behältnis aus ungefärbtem Glas, einer Kerze und Sand für den Einzelverkauf wurde in die Warennummer 7013.99.00 eingereiht. | 7013.99.00 |
| 141/200225.01.2002 | Ein Behältnis aus Craqueléglas auf drei Glasfüßen wurde in die Warennummer 7013.99.00 eingereiht, da es nicht dazu geeignet ist, eine Kerze in fester Position zu halten. | 7013.99.00 |
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-74/1309.04.2014 | Waren wie bestimmtes Glasfasergewebe können unter die Unterposition 7019.59 des Integrierten Tarifs der Europäischen Gemeinschaften fallen. |
| C-228/8918.09.1990 | Mit zwei- oder dreidimensionalen Motiven verzierte Paperweights, also Glaskugeln mit Standfläche, die bekannte Glaskünstler in begrenzter Stückzahl vollständig mit der Hand herstellen und signieren, sind als Handelsware nach ihrer Beschaffenheit zu tarifieren. |
| C-130/8210.02.1983 | Luftfilter mit Filtermittel aus Spinnstoffen sind Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen der Position 59.17, solche mit Filtermittel aus Glasfasern Glaswaren des technischen Bedarfs der Position 70.20. |
5 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 70
Was gehört nicht zu HS-Code 70?
Nicht zu Kapitel 70 gehören Waren der Position 3207, etwa Schmelzglasuren, Glasfritten und Glas als Pulver, Granalien oder Flocken, sowie Waren des Kapitels 71, etwa Fantasieschmuck. Ausgeschlossen sind auch gerahmte Scheiben für Fahrzeuge der Kapitel 86 bis 88 und Waren des Kapitels 90, etwa optische Fasern und Thermometer.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile