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Position 5911 – Technische Gewebe und Filze aus Spinnstoffen

Position im Zolltarif

59Kapitel11Position

Zu dieser Position gehören technische Gewebe, Filze und Waren aus Spinnstoffen, etwa Gewebe und Filze für Papiermaschinen, Filter- oder Presstücher, Polierscheiben sowie Gewebe für Kratzengarnituren. Förderbänder und Treibriemen aus Spinnstoffen gehören in Position 5910. Rosshaar gehört zu Position 0511, Asbestwaren zu Position 6812 oder 6813.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 5911 gilt für Ihr Filtertuch?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 5911?

Die Position ist in Unterpositionen nach Bauart und Einsatz gegliedert: Gewebe für Kratzengarnituren gehören in die Zolltarifnummer 5911.10.00.00.0, Müllergaze in die Unterposition 5911.20 und Filter- oder Presstücher in die Unterposition 5911.40. Gewebe und Filze für Papiermaschinen werden in 5911.31 (Quadratmetergewicht von weniger als 650 g) und 5911.32 (Quadratmetergewicht von 650 g oder mehr) unterschieden. Innerhalb dieser Unterpositionen trennen die Warennummern nach Seide oder Chemiefasern und anderen Spinnstoffen, etwa 5911.31.11.00.0 für Formiersiebe. In 5911.90 gehören Polierscheiben aus Filz zu 5911.90.10.00.0, selbstklebende runde Polierscheiben für die Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) zu 5911.90.91.00.0 und andere Waren zu 5911.90.99.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittSpinnstoffe und Waren daraus
KapitelGetränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen
PositionErzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 8 zu diesem KapitelDiese Seite
ZolltarifnummerGewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen bestrichen, überzogen oder laminiert, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen
5,3 % · 1 vZTA
UnterpositionMüllergaze, auch konfektioniert
4,6 % · 1 vZTA
Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement)
Unterpositionmit einem Quadratmetergewicht von weniger als 650 g
4,4 % bis 5,8 % · 0 vZTA
aus Seide oder Chemiefasern
ZolltarifnummerGewebe von der auf Papiermaschinen verwendeten Art (z. B. Formiersiebe)
Zolltarifnummerandere
Zolltarifnummeraus anderen Spinnstoffen
Unterpositionmit einem Quadratmetergewicht von 650 g oder mehr
4,4 % bis 5,8 % · 1 vZTA
aus Seide oder Chemiefasern
ZolltarifnummerGewebe mit einer mittels Vernadelung aufgebrachten Faserauflage, von der auf Papiermaschinen verwendeten Art (z. B. Pressfilze)
Zolltarifnummerandere
Zolltarifnummeraus anderen Spinnstoffen
UnterpositionFilter- oder Presstücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren
6 % · 4 vZTA
Unterpositionandere
0 % bis 6 % · 219 vZTA
Zolltarifnummeraus Filz
andere
Zolltarifnummerselbstklebende, runde Polierscheiben von der für die Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) verwendeten Art
Kombinierte Nomenklaturandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

5911.20Müllergaze, auch konfektioniert
5911.40Filter- oder Presstücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken …

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 5911

13 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 5911. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 5911

Rechts: wie viele der 12 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Kanada12 von 12
senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder2 von 12
PflichtDie Anmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle Länder3 von 12
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 5911

Anmerkungen (13)

Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 1
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14; d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Position 6812 oder 6813; e) Waren der Position 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306; f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704; g) Monofile, mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, und Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh), mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm, aus Kunststoffen (Kapitel 39), sowie Geflechte, Gewebe und andere Flechtwaren und Korbmacherwaren daraus (Kapitel 46); h) Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze und Vliesstoffe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, und Waren daraus, des Kapitels 39; ij) Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze und Vliesstoffe, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, und Waren daraus, des Kapitels 40; k) nicht enthaarte Häute und Felle (Kapitel 41 oder 43) und Waren aus Pelzfellen sowie künstliches Pelzwerk und Waren daraus der Position 4303 oder 4304; l) Waren aus Spinnstoffen der Position …
Wortlaut · Kapitel 59, Anmerkung 8
8. Zu Position 5911, und nicht zu anderen Positionen des Abschnitts XI, gehören die folgenden Waren: a) Die nachstehend erschöpfend aufgeführten Erzeugnisse aus Spinnstoffen, als Meterware, auf Länge geschnitten oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausgenommen Waren der Positionen 5908 bis 5910): — Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen bestrichen, überzogen oder laminiert, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen; — Müllergaze; — Filter- oder Presstücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, aus Spinnstoffen oder Menschenhaaren; — Gewebe, auch verfilzt, auch getränkt oder bestrichen, von der auf Maschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, flach gewebt, mit mehrfacher Kette oder mehrfachem Schuss; — Gewebe mit Metalleinlagen, von der zu technischen Zwecken verwendeten Art; — Schnüre, Seile, Geflechte und ähnliche Spinnstofferzeugnisse, von der zu technischen Zwecken als Schmier- oder Dichtungsmaterial verwendeten Art, auch getränkt, bestrichen oder mit Metalleinlagen; b) Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen (ausgenommen Waren der Positionen 5908 bis 5910) (z. B. Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement), Polierscheiben …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 4
4. A) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten in den Kapiteln 50, 51, 52, 54 und 55, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind: a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen; b) in Kugeln, Knäueln oder im Strang, sofern das Gewicht je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten mit einem Titer von weniger als 3 000 dtex, oder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide; 2) 125 g bei anderen Garnen, mit einem Titer von weniger als 2 000 dtex; 3) 500 g bei anderen Garnen; c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen. B) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten nicht: a) ungezwirnte Garne aus Spinnstoffen aller Art, ausgenommen: 1) ungezwirnte rohe Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren; 2) ungezwirnte Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit einem Titer von mehr als 5 000 dtex; b) gezwirnte Garne, roh: 1) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, in Aufmachungen aller …
Weitere 10 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 6
6. Als „hochfeste Garne“ im Sinne des Abschnitts XI gelten Garne, deren Festigkeit, ausgedrückt in cN/tex (centinewton je tex), die nachstehenden Grenzwerte überschreitet: — ungezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 60 cN/tex, — gezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 53 cN/tex, — ungezwirnte oder gezwirnte Garne aus Viskose: | 27 cN/tex.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 7
7. Als „konfektioniert“ im Sinne des Abschnitts XI gelten: a) Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten; b) Waren, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind oder durch bloßes Zerschneiden der nicht gebundenen Fäden ohne Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit gebrauchsfertig werden (z. B. Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken); c) zugeschnittene Waren mit mindestens einem heiß versiegeltem Rand mit einem sichtbaren sich verjüngendem oder zusammen-gedrückten/zusammengepressten Rand und anderen Rändern, die entsprechend den übrigen Buchstaben dieser Anmerkung behandelt wurden, nicht als konfektioniert gelten Spinnstoffwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens der Webkante in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert oder heiß zugeschnitten sind; d) Waren, deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus den Fäden der Waren selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind; Meterwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens eines festen Randes in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert sind, gelten nicht als konfektioniert; e) Waren, beliebig zugeschnitten, mit Auszieharbeit; f) Waren, durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt, ausgenommen Meterwaren, die aus zwei oder mehr Stücken des gleichen Spinnstofferzeugnisses bestehen, die an ihren Enden zu einem Stück von größerer Länge vereinigt sind, und Meterwaren, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 8
8. Für die Anwendung der Kapitel 50 bis 60 gilt: a) konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59; b) zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 gehören nicht die Waren der Kapitel 56 bis 59.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 9
9. Den Geweben der Kapitel 50 bis 55 werden Erzeugnisse gleichgestellt, die aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der Garne durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 10
10. Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 11
11. Im Abschnitt XI gilt als „getränkt“ auch „getaucht“ („gedippt“).
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 12
12. Im Abschnitt XI gelten als „Polyamide“ auch „Aramide“.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 13
13. In diesem Abschnitt und gegebenenfalls in der übrigen Nomenklatur gelten als „Elastomergarne“ Filamentgarne (einschließlich Monofile) aus synthetischen Spinnstoffen, andere als texturierte Garne, die, ohne zu reißen, eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten, und die, wenn sie eine Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge erfahren haben, sich innerhalb von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 15
15. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt XI werden Spinnstoffe, Kleidung und andere Spinnstofferzeugnisse, die chemische, mechanische oder elektronische Bestandteile für zusätzliche Funktionen enthalten, auch eingebaut, eingesponnen oder eingewebt, in ihre jeweiligen Positionen des Abschnitts XI eingereiht, vorausgesetzt, sie behalten den wesentlichen Charakter von Waren dieses Abschnitts.
Wortlaut · Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Abschnitt XI und in allen anderen Teilen der Nomenklatur gelten als: a) rohe Garne: 1) Garne, die die natürliche Farbe ihrer Fasern aufweisen und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in der Masse) noch bedruckt sind, oder 2) Garne, die von unbestimmter Farbe aus Reißspinnstoffen hergestellt sind („Grau-Garne“). Diese Garne können farblos appretiert oder flüchtig gefärbt (die Anfärbung lässt sich durch bloßes Waschen mit Seife entfernen) und, im Falle der Garne aus Chemiefasern, in der Masse mit Mattierungsstoffen (z. B. Titandioxid) behandelt sein; b) gebleichte Garne: 1) Garne, die einen Bleichprozess erfahren haben oder aus gebleichten Fasern hergestellt sind, oder, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiß gefärbt sind (auch in der Masse) oder weiß appretiert sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von rohen und gebleichten Fasern bestehen, oder 3) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen und gebleichten Garnen bestehen; c) farbige Garne (gefärbt oder bedruckt): 1) Garne, die (auch in der Masse) anders als weiß oder flüchtig gefärbt sind oder bedruckt oder aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von verschieden gefärbten Fasern oder einer Mischung von rohen oder gebleichten Fasern und farbigen Fasern bestehen (Jaspé-Garne oder melierte Garne) oder in Abständen mit einer oder mehreren Farben bedruckt sind in der Weise, dass eine Art Punktierung entsteht, oder 3) Garne, deren Vorgarn oder Lunte bedruckt worden ist, oder 4) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen oder gebleichten Garnen und aus farbigen Garnen …

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 5911

Zehn der zwölf Warennummern der Position 5911 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19725911.10.00.00.0eingeführt · Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen … · zuletzt geändert 01.01.2022
  2. 01.01.19725911.31.11.00.0eingeführt · Gewebe von der auf Papiermaschinen verwendeten Art (z. B. Formiersiebe)
  3. 01.01.19725911.31.19.00.0eingeführt · andere
  4. 01.01.19725911.31.90.00.0eingeführt · aus anderen Spinnstoffen
  5. 01.01.20105911.32.11.00.0eingeführt · Gewebe mit einer mittels Vernadelung aufgebrachten Faserauflage, von der auf …
  6. 01.01.20105911.32.19.00.0eingeführt · andere
  7. 01.01.19725911.32.90.00.0eingeführt · aus anderen Spinnstoffen
  8. 01.01.19725911.90.10.00.0eingeführt · aus Filz
  9. 01.01.20175911.90.91.00.0eingeführt · selbstklebende, runde Polierscheiben von der für die Herstellung von Halbleiterscheiben …
  10. 01.01.20175911.90.99eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 5911

Was gehört nicht zur Position 5911?

Rosshaar und Rosshaarabfälle gehören nicht zur Position 5911, sondern zu Position 0511. Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln gehören zu Position 0502, Asbestwaren zu Position 6812 oder 6813. Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren gehören dagegen zu Position 5911.

Welche Zolltarifnummer aus Position 5911 gilt für Ihr Filtertuch?

Filtertücher gehören in die Zolltarifnummer 5911.40.00.00.0, sofern es Filter- oder Presstücher zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken sind. Die Unterposition 5911.40 umfasst auch Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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