Zum Hauptinhalt springen
Position · 4-stellig

Position 8429 – Bagger, Planiermaschinen und Walzen

Position im Zolltarif

84Kapitel29Position

Zu dieser Position gehören selbstfahrende Planiermaschinen wie Bulldozer und Angledozer, Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader sowie Straßenwalzen und andere Bodenverdichter. Selbstfahrende Maschinen auf Rädern mit ausfahrbarem Frontausleger und auswechselbaren Arbeitsorganen sollten, wenn sie mit einer Gabel gestellt werden, nach der Erläuterung in Position 8427 eingereiht werden. Andere Maschinen zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens gehören in Position 8430.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Welche Zolltarifnummer aus Position 8429 gilt für Ihre Baumaschine?

3 kostenlose Suchen ohne Konto · Ergebnis mit Begründung in wenigen Minuten

  1. Datei oder ganze Liste in das Feld ziehen
Mit einer Beschreibung starten.

01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8429?

Planiermaschinen auf Gleisketten gehören in 8429.11.00.00.0, Planiermaschinen ausgenommen solche auf Gleisketten in 8429.19.00.00.0. Erd- oder Straßenhobel (Grader) sind in 8429.20.00.00.0 und Schürfwagen (Scraper) in 8429.30.00.00.0 erfasst. Unterposition 8429.40 (Straßenwalzen und andere Bodenverdichter) unterscheidet Vibrationswalzen mit 8429.40.10.00.0, Straßenwalzen ausgenommen Vibrationswalzen mit 8429.40.30.00.0 und andere Bodenverdichter mit 8429.40.90.00.0. Die Bagger und Schaufellader gliedern sich in Unterposition 8429.51 (Frontschaufellader), Unterposition 8429.52 (Maschinen mit um 360° drehbarem Oberwagen) und 8429.59.00.00.0 für übrige Bagger und Schaufellader.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelKernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon
PositionSelbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere BodenverdichterDiese Seite
Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer)
Zolltarifnummerauf Gleisketten
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
0 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerErd- oder Straßenhobel (Grader)
0 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerSchürfwagen (Scraper)
0 % · 0 vZTA
UnterpositionStraßenwalzen und andere Bodenverdichter
0 % · 1 vZTA
Straßenwalzen
ZolltarifnummerVibrationswalzen
Zolltarifnummerandere
Zolltarifnummerandere Bodenverdichter
Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader
UnterpositionFrontschaufellader
0 % · 12 vZTA
ZolltarifnummerLader, ihrer Beschaffenheit nach besonders zur Verwendung unter Tage bestimmt
andere
ZolltarifnummerSchaufellader auf Gleisketten
Zolltarifnummerandere
UnterpositionMaschinen mit um 360° drehbarem Oberwagen
0 % · 8 vZTA
ZolltarifnummerBagger auf Gleisketten
Zolltarifnummerandere
Zolltarifnummerandere
0 % · 2 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

Ihre Ware einreihen

Welche der 13 Warennummern gilt für Ihre Ware?

Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.

Zolltarifnummer finden →

02Typische Waren

Typische Waren in Position 8429

11 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8429. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8429

Rechts: wie viele der 13 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

verbotenLibyen-Sanktionen · Libyen13 von 13
verbotenMyanmar-Sanktionen · Myanmar13 von 13
verbotenVenezuela-Sanktionen · Venezuela13 von 13
verbotenSimbabwe-Sanktionen · Simbabwe13 von 13
KontrolleF-Gase · alle Länder13 von 13
KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)10 von 13
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8429

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 84, Anmerkung 2
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
8427 bis 8429Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren: Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter: Hierher gehören auch selbstfahrende Maschinen auf Rädern, ausgestattet mit einem ausfahrbaren Frontausleger — an dem …

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8429

Die 13 Warennummern der Position 8429 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19728429.11.00.00.0eingeführt · auf Gleisketten
  2. 01.01.19728429.19.00.00.0eingeführt · andere
  3. 01.01.19728429.20.00.00.0eingeführt · Erd- oder Straßenhobel (Grader)
  4. 01.01.19728429.30.00.00.0eingeführt · Schürfwagen (Scraper)
  5. 01.01.19728429.40.10.00.0eingeführt · Vibrationswalzen
  6. 01.01.19958429.40.30.00.0eingeführt · andere
  7. 01.01.19728429.40.90.00.0eingeführt · andere Bodenverdichter
  8. 01.01.19728429.51.10.00.0eingeführt · Lader, ihrer Beschaffenheit nach besonders zur Verwendung unter Tage bestimmt
  9. 01.01.19958429.51.91.00.0eingeführt · Schaufellader auf Gleisketten
  10. 01.01.19958429.51.99.00.0eingeführt · andere
  11. 01.01.19958429.52.10.00.0eingeführt · Bagger auf Gleisketten
  12. 01.01.19958429.52.90.00.0eingeführt · andere
  13. 01.01.19728429.59.00.00.0eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 8429

Welche Zolltarifnummer aus Position 8429 gilt für Bagger?

Ein Bagger mit um 360° drehbarem Oberwagen und Gleisketten gehört in die Zolltarifnummer 8429.52.10.00.0. Maschinen mit um 360° drehbarem Oberwagen, ausgenommen Bagger auf Gleisketten, gehören in die Zolltarifnummer 8429.52.90.00.0. Bagger, die weder in 8429.51 noch in 8429.52 fallen, gehören in die Zolltarifnummer 8429.59.00.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission

Jetzt einreihen

Zolltarifnummer für Ihre Ware finden – mit Begründung für die Akte

Unser Werkzeug reiht Ihr konkretes Produkt ein – mit Begründung, Vergleichsfällen und Nachweis für die Akte.

Über 100.000 KlassifizierungenÜber 50.000 Nutzer100+ Kunden

Zolltarifnummer finden →