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Position · 4-stelligZollaussetzung

Position 8430 – Maschinen für Erdbewegung, Bohren, Rammen

Position im Zolltarif

84Kapitel30Position

Hierher gehören Maschinen zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens und zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien, etwa Rüttelplatten, Kompaktoren, Bohranlagen und Hydraulikhammer, außerdem Rammen, Pfahlzieher und Schneeräumer. Planiermaschinen, Erd- oder Straßenhobel, Schürfwagen, Bagger und Straßenwalzen gehören in Position 8429. Teile, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt sind, gehören in Position 8431.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8430?

Rammen und Pfahlzieher gehören in 8430.10.00.00.0, Schneeräumer in 8430.20.00.00.0. Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen sowie Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen werden nach selbstfahrend (8430.31.00.00.0) und andere (8430.39.00.00.0) unterteilt. Andere Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte werden nach selbstfahrend (8430.41.00.00.0) und andere (8430.49.00.00.0) unterteilt. Andere selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte fallen unter 8430.50.00.00.0, während die anderen nicht selbstfahrenden Maschinen, Apparate und Geräte in Maschinen zum Feststampfen oder Verdichten des Bodens (8430.61.00.00.0) und andere (8430.69.00.00.0) gegliedert sind.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelKernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon
PositionAndere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; SchneeräumerDiese Seite
ZolltarifnummerRammen und Pfahlzieher
0 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerSchneeräumer
0 % · 6 vZTA
Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen sowie Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen
Zolltarifnummerselbstfahrend
0 % · 2 vZTA
Zolltarifnummerandere
0 % · 0 vZTA
andere Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte
Zolltarifnummerselbstfahrend
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
0 % · 4 vZTA
Zolltarifnummerandere selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte
0 % · 1 vZTA
andere nicht selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte
ZolltarifnummerMaschinen, Apparate und Geräte zum Feststampfen oder Verdichten des Bodens
0 % · 29 vZTA
Zolltarifnummerandere
0 % · 1 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 8430

5 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8430. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8430

Rechts: wie viele der 9 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

KontrolleF-Gase · alle Länder9 von 9
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8430

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 84, Anmerkung 2
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8430

Die neun Warennummern der Position 8430 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19728430.10.00.00.0eingeführt · Rammen und Pfahlzieher
  2. 01.01.19728430.20.00.00.0eingeführt · Schneeräumer
  3. 01.01.19728430.31.00.00.0eingeführt · selbstfahrend
  4. 01.01.19728430.39.00.00.0eingeführt · andere
  5. 01.01.19728430.41.00.00.0eingeführt · selbstfahrend
  6. 01.01.19728430.49.00.00.0eingeführt · andere
  7. 01.01.19728430.50.00.00.0eingeführt · andere selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte
  8. 01.01.19728430.61.00.00.0eingeführt · Maschinen, Apparate und Geräte zum Feststampfen oder Verdichten des Bodens
  9. 01.01.19728430.69.00.00.0eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 8430

Welche Zolltarifnummer gilt für Rüttelplatten in Position 8430?

Nicht selbstfahrende Rüttelplatten gehören in Zolltarifnummer 8430.61.00.00.0, weil diese Nummer Maschinen zum Feststampfen oder Verdichten des Bodens innerhalb der nicht selbstfahrenden Maschinen erfasst. Selbstfahrende Rüttelplatten sind gesondert zu prüfen, denn 8430.50.00.00.0 erfasst andere selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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