01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8465?
Die Position gliedert sich zunächst in Maschinen, die verschiedenartige Bearbeitungen ohne Werkzeugwechsel durchführen können (Unterposition 8465.10), und in Bearbeitungszentren (Zolltarifnummer 8465.20.00.00.0). In Unterposition 8465.10 richtet sich die Einreihung danach, ob das Werkstück zwischen jedem Bearbeitungsvorgang von Hand (Zolltarifnummer 8465.10.10.00.0) oder automatisch (Zolltarifnummer 8465.10.90.00.0) zugeführt wird. Die Unterposition 8465.91 umfasst Sägemaschinen, wobei Bandsägen in 8465.91.10.00.0, Kreissägen in 8465.91.20.00.0 und alle übrigen Sägemaschinen in 8465.91.90.00.0 gehören. Hobel-, Fräs- und Kehlmaschinen (8465.92.00.00.0), Schleif- und Poliermaschinen (8465.93.00.00.0), Biege- und Zusammenfügemaschinen (8465.94.00.00.0), Bohr- und Stemmmaschinen (8465.95.00.00.0), Spalt-, Hack- und Schälmaschinen (8465.96.00.00.0) sowie alle übrigen Maschinen dieser Position (8465.99.00.00.0) haben jeweils eigene Zolltarifnummern.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 12 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8465
5 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8465. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8465
Rechts: wie viele der 12 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8465
Anmerkungen (9)
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
3. Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art, die sowohl in die Position 8456 als auch in die Position 8457, 8458, 8459, 8460, 8461, 8464 oder 8465 eingereiht werden können, sind der Position 8456 zuzuweisen.
1. Im Sinne der Unterposition 8465.20 bezieht sich der Begriff „Bearbeitungszentren“ nur auf Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von Holz, Kork, Knochen, Hartkautschuk, Hartkunststoff oder ähnlichen harten Stoffen, welche verschiedenartige Bearbeitungen durch automatischen Werkzeugwechsel aus einem Werkzeugmagazin oder dergleichen entsprechend einem Bearbeitungsprogramm ermöglichen.
Weitere 6 Anmerkungen im Wortlaut
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8465
Die zwölf Warennummern der Position 8465 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19728465.10.10.00.0eingeführt · Maschinen, denen das Werkstück zwischen jedem Bearbeitungsvorgang von Hand zugeführt wird
- 01.01.19728465.10.90.00.0eingeführt · Maschinen, denen das Werkstück zwischen jedem Bearbeitungsvorgang automatisch zugeführt …
- 01.01.20178465.20.00.00.0eingeführt · Bearbeitungszentren · zuletzt geändert 01.01.2018
- 01.01.19948465.91.10.00.0eingeführt · Bandsägen
- 01.01.19948465.91.20.00.0eingeführt · Kreissägen
- 01.01.19948465.91.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19728465.92.00.00.0eingeführt · Hobelmaschinen, Fräsmaschinen und Kehlmaschinen
- 01.01.19728465.93.00.00.0eingeführt · Schleifmaschinen und Poliermaschinen
- 01.01.19728465.94.00.00.0eingeführt · Biegemaschinen und Zusammenfügemaschinen
- 01.01.19728465.95.00.00.0eingeführt · Bohrmaschinen und Stemmmaschinen
- 01.01.19728465.96.00.00.0eingeführt · Spaltmaschinen, Hackmaschinen und Schälmaschinen
- 01.01.19728465.99.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2010
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8465
Welche Zolltarifnummer aus Position 8465 gilt für Ihre Tischkreissäge?
Eine Tischkreissäge gehört in die Zolltarifnummer 8465.91.20.00.0, die Kreissägen erfasst. Bandsägen gehören dagegen in 8465.91.10.00.0 und alle übrigen Sägemaschinen in 8465.91.90.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen




