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Position · 4-stelligDual-Use

Position 8466 – Werkzeug- und Werkstückhalter für Maschinen

Position im Zolltarif

84Kapitel66Position

Teile und Zubehör für Maschinen, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456 bis 8465 bestimmt sind, etwa Werkzeughalter, Werkstückhalter, Spannzangen, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe und Teilköpfe. Auch Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art gehören hierher. Die von Hand zu führenden pneumatischen, hydraulischen oder motorbetriebenen Werkzeuge selbst gehören in Position 8467.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 8466 gilt für Ihre Spannzange?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8466?

Position 8466 gliedert sich in Werkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe (Unterposition 8466.10), Werkstückhalter (Unterposition 8466.20), Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen (8466.30.00.00.0) sowie Teile für bestimmte Maschinenpositionen (Unterpositionen 8466.91 bis 8466.94). Bei den Werkzeughaltern unterscheidet man Dorne, Spannzangen und Hülsen (8466.10.20.00.0) sowie übrige Werkzeughalter für Drehmaschinen (8466.10.31.00.0) und übrige Werkzeughalter (8466.10.38.00.0); selbstöffnende Gewindeschneidköpfe stehen in 8466.10.80.00.0. Bei den Werkstückhaltern stehen werkstückgebundene Vorrichtungen (8466.20.20.00.0), Halter für Drehmaschinen (8466.20.91.00.0) und übrige Werkstückhalter (8466.20.98.00.0). Teile für Maschinen werden nach der Maschinenposition unterteilt: 8464 (8466.91), 8465 (8466.92), 8456 bis 8461 (8466.93) und 8462 oder 8463 (8466.94.00.00.0).

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelKernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon
PositionTeile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456 bis 8465 bestimmt, einschließlich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende …Diese Seite
UnterpositionWerkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe
1,2 % · 48 vZTA
Werkzeughalter
ZolltarifnummerDorne, Spannzangen und Hülsen
andere
Zolltarifnummerfür Drehmaschinen
Zolltarifnummerandere
Zolltarifnummerselbstöffnende Gewindeschneidköpfe
UnterpositionWerkstückhalter
1,2 % · 20 vZTA
Zolltarifnummerwerkstückgebundene Vorrichtungen; Vorrichtungssätze zum Zusammenstellen von werkstückgebundenen Vorrichtungen
andere
Zolltarifnummerfür Drehmaschinen
Zolltarifnummerandere
ZolltarifnummerTeilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Maschinen
1,2 % · 0 vZTA
andere
Unterpositionfür Maschinen der Position 8464
1,2 % · 8 vZTA
Zolltarifnummeraus Eisen oder Stahl, gegossen
Zolltarifnummerandere
Unterpositionfür Maschinen der Position 8465
1,2 % · 17 vZTA
Zolltarifnummeraus Eisen oder Stahl, gegossen
Zolltarifnummerandere
Unterpositionfür Maschinen der Positionen 8456 bis 8461
0 % bis 1,7 % · 32 vZTA
ZolltarifnummerTeile und Zubehör von Maschinen der Unterpositionen 8456.11.10, 8456.12.10, 8456.20, 8456.30, 8457.10, 8458.91, 8459.21.00, 8459.61 oder 8461.50 von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen oder von Baugruppen gedruckter Schaltungen, Teilen der Position 8517 oder Teilen von Maschinen für automatische Datenverarbeitung verwendeten Art
andere
Zolltarifnummerfür Maschinen der Unterposition 8456.50.00
Zolltarifnummerandere
Zolltarifnummerfür Maschinen der Position 8462 oder 8463
1,2 % · 26 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 8466

35 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8466. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8466

Rechts: wie viele der 16 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder12 von 16
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8466

Anmerkungen (8)

Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 2
2. Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Position 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden, sind nach folgenden Regeln einzureihen: a) Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8487, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind; b) andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen. Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der Position 8517 als auch für Waren der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt sind, gehören jedoch zu Position 8517, und Teile, die ausschließlich oder hauptsächlich für Waren der Position 8524 bestimmt sind, gehören zu Position 8529; c) alle übrigen Teile sind der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder, soweit diese nicht zutreffen, der Position 8487 oder 8548 zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 84, Anmerkung 2
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-336/1119.07.2012Das Urteil betrifft die Kombinierte Nomenklatur in ihren Fassungen nach den Verordnungen (EG) Nrn. 1789/2003, 1810/2004, 1719/2005 und 1549/2006.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8466

Die 16 Warennummern der Position 8466 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20078466.10.20.00.0eingeführt · Dorne, Spannzangen und Hülsen
  2. 01.01.19728466.10.31.00.0eingeführt · für Drehmaschinen
  3. 01.01.20078466.10.38.00.0eingeführt · andere
  4. 01.01.20078466.10.80.00.0eingeführt · selbstöffnende Gewindeschneidköpfe
  5. 01.01.20078466.20.20.00.0eingeführt · werkstückgebundene Vorrichtungen; Vorrichtungssätze zum Zusammenstellen von …
  6. 01.01.19728466.20.91.00.0eingeführt · für Drehmaschinen
  7. 01.01.20078466.20.98.00.0eingeführt · andere
  8. 01.01.19728466.30.00.00.0eingeführt · Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Maschinen · zuletzt geändert 01.01.2017
  9. 01.01.19898466.91.20.00.0eingeführt · aus Eisen oder Stahl, gegossen · zuletzt geändert 01.01.2007
  10. 01.01.19988466.91.95.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2007
  11. 01.01.19898466.92.20.00.0eingeführt · aus Eisen oder Stahl, gegossen
  12. 01.01.19898466.92.80.00.0eingeführt · andere
  13. 01.01.20178466.93.40.00.0eingeführt · Teile und Zubehör von Maschinen der Unterpositionen 8456.11.10, 8456.12.10, 8456.20 …
  14. 01.01.20178466.93.50.00.0eingeführt · für Maschinen der Unterposition 8456.50.00
  15. 01.01.20178466.93.60.00.0eingeführt · andere
  16. 01.01.19728466.94.00.00.0eingeführt · für Maschinen der Position 8462 oder 8463 · zuletzt geändert 01.01.2007

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 8466

Welche Zolltarifnummer aus Position 8466 gilt für Spannzangen?

Spannzangen gehören in die Zolltarifnummer 8466.10.20.00.0. Die Position erfasst Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456 bis 8465 bestimmt sind, sowie Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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