01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8466?
Position 8466 gliedert sich in Werkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe (Unterposition 8466.10), Werkstückhalter (Unterposition 8466.20), Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen (8466.30.00.00.0) sowie Teile für bestimmte Maschinenpositionen (Unterpositionen 8466.91 bis 8466.94). Bei den Werkzeughaltern unterscheidet man Dorne, Spannzangen und Hülsen (8466.10.20.00.0) sowie übrige Werkzeughalter für Drehmaschinen (8466.10.31.00.0) und übrige Werkzeughalter (8466.10.38.00.0); selbstöffnende Gewindeschneidköpfe stehen in 8466.10.80.00.0. Bei den Werkstückhaltern stehen werkstückgebundene Vorrichtungen (8466.20.20.00.0), Halter für Drehmaschinen (8466.20.91.00.0) und übrige Werkstückhalter (8466.20.98.00.0). Teile für Maschinen werden nach der Maschinenposition unterteilt: 8464 (8466.91), 8465 (8466.92), 8456 bis 8461 (8466.93) und 8462 oder 8463 (8466.94.00.00.0).
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 16 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8466
35 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8466. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Vorrichtung – 8466.20.98.00.0
CNC-Maschinenteil – 8466.93.60.00.0
Werkstückaufnahme – 8466.20.98.00.0
Klemmhalter – 8466.10.31.00.0
Spannzange – 8466.10.20.00.0
Schubstange – 8466.94.00.00.0
Spindelmotor – 8466.93.60.00.0
Schutzelement – 8466.93.60.00.0
Bohrstangenhalter – 8466.10.31.00.0
Schnellwechsler – 8466.10.31.00.0
Laserkopf – 8466.93.60.00.0
Front-Abdeckung – 8466.93.60.00.0
Werkzeughalter – 8466.10.38.00.0
Spannfutter – 8466.10.20.00.0
Metallgehäuse – 8466.93.60.00.0
Adapterplatte – 8466.93.60.00.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8466
Rechts: wie viele der 16 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8466
Anmerkungen (8)
2. Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Position 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden, sind nach folgenden Regeln einzureihen: a) Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8487, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind; b) andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen. Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der Position 8517 als auch für Waren der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt sind, gehören jedoch zu Position 8517, und Teile, die ausschließlich oder hauptsächlich für Waren der Position 8524 bestimmt sind, gehören zu Position 8529; c) alle übrigen Teile sind der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder, soweit diese nicht zutreffen, der Position 8487 oder 8548 zuzuweisen.
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-336/1119.07.2012 | Das Urteil betrifft die Kombinierte Nomenklatur in ihren Fassungen nach den Verordnungen (EG) Nrn. 1789/2003, 1810/2004, 1719/2005 und 1549/2006. |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8466
Die 16 Warennummern der Position 8466 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20078466.10.20.00.0eingeführt · Dorne, Spannzangen und Hülsen
- 01.01.19728466.10.31.00.0eingeführt · für Drehmaschinen
- 01.01.20078466.10.38.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20078466.10.80.00.0eingeführt · selbstöffnende Gewindeschneidköpfe
- 01.01.20078466.20.20.00.0eingeführt · werkstückgebundene Vorrichtungen; Vorrichtungssätze zum Zusammenstellen von …
- 01.01.19728466.20.91.00.0eingeführt · für Drehmaschinen
- 01.01.20078466.20.98.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19728466.30.00.00.0eingeführt · Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Maschinen · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.19898466.91.20.00.0eingeführt · aus Eisen oder Stahl, gegossen · zuletzt geändert 01.01.2007
- 01.01.19988466.91.95.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2007
- 01.01.19898466.92.20.00.0eingeführt · aus Eisen oder Stahl, gegossen
- 01.01.19898466.92.80.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20178466.93.40.00.0eingeführt · Teile und Zubehör von Maschinen der Unterpositionen 8456.11.10, 8456.12.10, 8456.20 …
- 01.01.20178466.93.50.00.0eingeführt · für Maschinen der Unterposition 8456.50.00
- 01.01.20178466.93.60.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19728466.94.00.00.0eingeführt · für Maschinen der Position 8462 oder 8463 · zuletzt geändert 01.01.2007
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8466
Welche Zolltarifnummer aus Position 8466 gilt für Spannzangen?
Spannzangen gehören in die Zolltarifnummer 8466.10.20.00.0. Die Position erfasst Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456 bis 8465 bestimmt sind, sowie Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile