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Position · 4-stelligDual-Use

Position 8474 – Maschinen für Erden, Steine und Erze

Position im Zolltarif

84Kapitel74Position

Diese Position umfasst Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen und anderen festen oder pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen, etwa Backenbrecher, Kugelmühlen, Betonmischer und Kompaktoren. Teile und Zubehör, die ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8470 bis 8472 bestimmt sind, gehören in Position 8473, und Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas gehören in Position 8475.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8474?

Die Position gliedert sich zunächst nach Verfahren: Maschinen zum Sortieren, Sieben, Trennen oder Waschen gehören in 8474.10.00.00.0, Maschinen zum Zerkleinern oder Mahlen in 8474.20.00.00.0. Maschinen zum Mischen oder Kneten werden unterteilt in Beton- und Mörtelmischmaschinen (8474.31.00.00.0), Maschinen zum Mischen mineralischer Stoffe mit Bitumen (8474.32.00.00.0) und andere (8474.39.00.00.0). Andere Maschinen und Apparate (Unterposition 8474.80) unterscheiden sich in Maschinen zum Pressen oder Formen von keramischen Massen (8474.80.10.00.0) und andere (8474.80.90.00.0), Teile (Unterposition 8474.90) in aus Eisen oder Stahl, gegossen (8474.90.10.00.0) und andere (8474.90.90.00.0).

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelKernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon
PositionMaschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen …Diese Seite
ZolltarifnummerMaschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen oder Waschen
0 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerMaschinen und Apparate zum Zerkleinern oder Mahlen
0 % · 0 vZTA
Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten
ZolltarifnummerBeton- und Mörtelmischmaschinen
0 % · 6 vZTA
ZolltarifnummerMaschinen zum Mischen mineralischer Stoffe mit Bitumen
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
0 % · 1 vZTA
Unterpositionandere Maschinen und Apparate
0 % · 4 vZTA
ZolltarifnummerMaschinen zum Pressen oder Formen von keramischen Massen
Zolltarifnummerandere
UnterpositionTeile
0 % · 14 vZTA
Zolltarifnummeraus Eisen oder Stahl, gegossen
Zolltarifnummerandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 8474

5 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8474. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8474

Rechts: wie viele der 9 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder1 von 9
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8474

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 84, Anmerkung 2
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8474

Die neun Warennummern der Position 8474 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19728474.10.00.00.0eingeführt · Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen oder Waschen
  2. 01.01.19728474.20.00.00.0eingeführt · Maschinen und Apparate zum Zerkleinern oder Mahlen · zuletzt geändert 01.01.2010
  3. 01.01.19728474.31.00.00.0eingeführt · Beton- und Mörtelmischmaschinen
  4. 01.01.19728474.32.00.00.0eingeführt · Maschinen zum Mischen mineralischer Stoffe mit Bitumen
  5. 01.01.19728474.39.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2010
  6. 01.01.19988474.80.10.00.0eingeführt · Maschinen zum Pressen oder Formen von keramischen Massen
  7. 01.01.19988474.80.90.00.0eingeführt · andere
  8. 01.01.19908474.90.10.00.0eingeführt · aus Eisen oder Stahl, gegossen
  9. 01.01.19908474.90.90.00.0eingeführt · andere

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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