01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8473?
Position 8473 gliedert sich nach der Maschine, für die die Teile bestimmt sind. Unterposition 8473.21 erfasst Teile für elektronische Rechenmaschinen und Geräte der Unterposition 8470.10, 8470.21 oder 8470.29, Unterposition 8473.29 die übrigen Teile für Maschinen und Geräte der Position 8470. Unterposition 8473.30 umfasst Teile für Maschinen der Position 8471, Unterposition 8473.40 Teile für Maschinen und Apparate der Position 8472 und Unterposition 8473.50 Teile, die gleichermaßen für Maschinen der Positionen 8470 bis 8472 bestimmt sind. Innerhalb jeder Unterposition trennen die Zolltarifnummern zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) von anderen Teilen, etwa 8473.21.10.00.0 und 8473.21.90.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 10 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8473
16 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8473. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Motherboard – 8473.30.20.00.0
DDR5-RAM – 8473.30.20.00.0
Computer-Gehäuse – 8473.30.80.00.0
Geldautomat-Teil – 8473.40.80.00.0
DDR4-RAM – 8473.30.20.00.0
Kassenschublade – 8473.29.90.00.0
Dongle – 8473.30.80.00.0
Riser-Karte – 8473.30.80.00.0
Festplatten Teil – 8473.30.80.00.0
Server-Teil – 8473.30.80.00.0
Speichermodul – 8473.30.20.00.0
Arbeitsspeicher – 8473.30.20.00.0
Festplatten Halterung – 8473.30.80.00.0
DDR-RAM – 8473.30.20.00.0
Festplattenrahmen – 8473.30.80.00.0
CPU-Kühler – 8473.30.80.00.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8473
Rechts: wie viele der 10 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8473
Anmerkungen (8)
2. Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Position 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden, sind nach folgenden Regeln einzureihen: a) Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8487, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind; b) andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen. Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der Position 8517 als auch für Waren der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt sind, gehören jedoch zu Position 8517, und Teile, die ausschließlich oder hauptsächlich für Waren der Position 8524 bestimmt sind, gehören zu Position 8529; c) alle übrigen Teile sind der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder, soweit diese nicht zutreffen, der Position 8487 oder 8548 zuzuweisen.
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
Urteile des EuGH (5)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-297/1315.05.2014 | Das Urteil C-297/13 legt Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur aus. |
| C-250/0526.10.2006 | Das Urteil C-250/05 legt die Einreihung einer Tintenkartusche ohne integrierten Druckkopf nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 aus. |
| C-405/1411.06.2015 | Das Urteil C-405/14 erklärt Nr. 2 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 384/2004 für den Geltungszeitraum vom 22. März bis 22. Dezember 2009 für ungültig. |
| C-173/0818.06.2009 | Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung ist dahin … |
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8473
Die zehn Warennummern der Position 8473 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19928473.21.10.00.0eingeführt · zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)
- 01.01.19928473.21.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19928473.29.10.00.0eingeführt · zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)
- 01.01.19928473.29.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20078473.30.20.00.0eingeführt · zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) · zuletzt geändert 01.07.2008
- 01.01.20078473.30.80.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20178473.40.10.00.0eingeführt · zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)
- 01.01.20078473.40.80.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20078473.50.20.00.0eingeführt · zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) · zuletzt geändert 01.07.2008
- 01.01.20078473.50.80.00.0eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8473
Welche Zolltarifnummer aus Position 8473 gilt für ein Motherboard?
Ein Motherboard gehört in die Zolltarifnummer 8473.30.20.00.0, wenn es als zusammengesetzte elektronische Schaltung (Baugruppe) für Maschinen der Position 8471 eingereiht wird. Alle übrigen Teile für Maschinen der Position 8471 fallen unter 8473.30.80.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile