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Warennummer 0203.19.55 – Frisches Schweinefleisch ohne Knochen

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Diese Warennummer erfasst Fleisch von Hausschweinen, frisch oder gekühlt und ohne Knochen, aus der Position 0203. Vorderteile und Teile davon gehören in die Zolltarifnummer 0203.19.11.00.0, Kotelettstränge und Teile davon in 0203.19.13.00.0 und Bäuche in 0203.19.15.00.0. Die Zolltarifnummern darunter unterscheiden das Teilstück: Filet, Kotelettstränge, Teile davon, Schinken oder anderes.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr frisches Schweinefleisch ohne Knochen unter 0203.19.55?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 0203.19.55?

Filet, getrennt angemeldet, gehört in die Zolltarifnummer 0203.19.55.10.0. Kotelettstränge gehören in 0203.19.55.15.0 und Teile davon in 0203.19.55.25.0, jeweils ausgenommen Filet getrennt angemeldet. Schinken und Teile davon gehören in 0203.19.55.30.0. Alles, was die Geschwister davor nicht erfassen, gehört in 0203.19.55.90.0.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittLebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
KapitelFleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
PositionFleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren
frisch oder gekühlt
Unterpositionanderes
von Hausschweinen
anderes
Kombinierte Nomenklaturohne KnochenDiese Seite
ZolltarifnummerFilet, getrennt angemeldet
86,90 EUR je 100 kg · 15 vZTA
Kotelettstränge und Teile davon, ausgenommen Filet getrennt angemeldet
ZolltarifnummerKotelettstränge
86,90 EUR je 100 kg · 15 vZTA
ZolltarifnummerTeile
86,90 EUR je 100 kg · 15 vZTA
ZolltarifnummerSchinken und Teile davon
86,90 EUR je 100 kg · 15 vZTA
Zolltarifnummeranderes
86,90 EUR je 100 kg · 15 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 0203.19.55

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland50 %
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische UnionEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · FäröerEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · GrönlandEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle LänderEinfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 0203.19.55?

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Warennummer 0203.19.55. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 0203.19.55

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 2, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; b) genießbare, nicht lebende Insekten (Position 0410); c) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002); d) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 2
2. A. Es gelten als: a) „ganze oder halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0203.11.10 und 0203.21.10 die Tierkörper von Hausschweinen, entblutet und ausgeweidet, von denen die Borsten und Klauen entfernt sind. Halbe Tierkörper sind die beim Trennen der ganzen Tierkörper durch die Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch das oder entlang dem Brustbein und durch die Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse. Diese ganzen oder halben Tierkörper können mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, Pfoten (Spitzbeine), Flomen, Nieren, Schwanz oder Zwerchfell gestellt werden. Halbe Tierkörper können mit oder ohne Rückenmark, Gehirn oder Zunge gestellt werden. Bei ganzen und halben Tierkörpern von Sauen kann auch das Gesäuge (Milchdrüsen) entfernt sein; b) „Schinken“ im Sinne der Unterpositionen 0203.12.11, 0203.22.11, 0210.11.11 und 0210.11.31 der hintere (kaudale) Teil des halben Tierkörpers mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck. Der Schinken wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass er höchstens den letzten Lendenwirbel umfasst; c) „Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0203.19.11, 0203.29.11, 0210.19.30 und 0210.19.60 der vordere (kraniale) Teil des halben Tierkörpers ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck. Das Vorderteil wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass es höchstens den fünften Brustwirbel umfasst. Der obere (dorsale) Teil des Vorderteils (Nacken oder Kamm), auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, gilt …
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 1
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 2
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
0203.11.10 bis 0203.19.90frisch oder gekühlt: Hierher gehört nur Fleisch von den in Position 0103 erfassten Tieren, frisch oder gekühlt.

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 0203.19.55

Welche Zolltarifnummer gilt für Schweinefleisch ohne Knochen unter der Warennummer 0203.19.55?

Die Zolltarifnummer richtet sich nach dem Teilstück: Filet, getrennt angemeldet, gehört in 0203.19.55.10.0, Kotelettstränge in 0203.19.55.15.0, Teile der Kotelettstränge in 0203.19.55.25.0, Schinken und Teile davon in 0203.19.55.30.0 und alles Übrige in 0203.19.55.90.0. Die Warennummer 0203.19.55 gilt nur für Fleisch von Hausschweinen, frisch oder gekühlt, ohne Knochen.

Gehören Därme oder tierisches Blut von Schweinen unter die Warennummer 0203.19.55?

Nein, Kapitel 2 umfasst nicht Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002). Die Warennummer 0203.19.55 bleibt auf Fleisch von Hausschweinen, frisch oder gekühlt, ohne Knochen beschränkt.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission

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