01Tarifbaum
Wo steht Zolltarifnummer 0203.19.15.00.0 im Zolltarif?
Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer
- 01 · HS-Code0203.196-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
- 02 · Warennummer0203.19.158-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
- 03 · TARIC-Code0203.19.15.0010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
- 04 · Zolltarifnummer0203.19.15.00.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →
02Prüfung
Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 0203.19.15.00.0?
Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 0203.19.15.00.0?
- ×gefroren0203.21, 0203.22, 0203.29
- ×ganze oder halbe Tierkörper0203.11
- ×Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen0203.12
- ×anderes, also nicht: von Hausschweinen0203.19.90.00.0
- ×Vorderteile und Teile davon0203.19.11.00.0
- ×Kotelettstränge und Teile davon0203.19.13.00.0
- ×anderes, also nicht: Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon0203.19.55, 0203.19.59.00.0
Ihre Ware prüfen
Gehört Ihre Ware in Zolltarifnummer 0203.19.15.00.0?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben gegen die Nachbarnummern und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
03Anmeldung
Zolltarifnummer der Warennummer 0203.19.15
| Zolltarifnummer | Wortlaut |
|---|---|
| 0203.19.15.00.0 | Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon |
04vZTA
vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 0203.19.15 eingereiht
Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.
vZTA in den Nachbarnummern
| Nummer | vZTA | Beispiel |
|---|---|---|
| 0203.19.55 | 15 | Anderes Fleisch von Hausschweinen, gekühlt, ohne Knochen, in Form einer rohen, blutigen Fleischmasse, bestehend aus unterschiedlich großen Haut- und Fleischfetzen (Parierabfall). |
| 0203.19.13 | 3 | Kotelett vom Schweinelendchen mit Knochen und zugesetztem Wasser. Gekühltes Produkt. Muskuloskelettales Stück aus dem Schnitt der thorakolumbalen Region des Schweinekanals, bestehend aus den … |
| 0203.19.59 | 2 | Rippchen vom Hausschwein, längs geschnitten aus dem unteren Teil der halben Karkasse, umfassend die ventralen oder unteren Rippen mit dem anhaftenden interkostalen und subkutanen Fleisch des … |
| 0203.19.11 | 1 | Fleischiges Schweinerippchen. Die Portionen haben eine durchschnittliche Größe von 7–8 cm. Pro Schale können höchstens zwei magere Spitzen enthalten sein. Das Brustbein ist nicht enthalten. Gekühltes … |
05Abgaben
Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 0203.19.15.00.0
Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.
Zollkontingente (9)
| Ordnungsnummer | Ursprung | Satz im Kontingent | Zeitraum |
|---|---|---|---|
| 09.0123 | alle Drittländer | 233,00 EUR je t | 01.07.2026 – 30.06.2027 |
| 09.0831 | Island | 0 % | 01.01.2026 – 31.12.2026 |
| 09.1945 | Chile | 0 % | 01.01.2026 – 31.12.2026 |
| 09.4271 | Ukraine | 0 % | 01.01.2026 – 31.12.2026 |
| 09.4272 | Ukraine | 0 % | 01.01.2026 – 31.12.2026 |
| 09.4282 | Kanada | 0 % | seit 01.01.2021 |
| 09.4940 | Mercosur | 83,00 EUR je t | 01.05.2026 – 31.12.2026 |
| 09.4945 | Paraguay | 0 % | 01.05.2026 – 31.12.2026 |
| 09.7220 | Peru | 0 % | 01.01.2026 – 31.12.2026 |
Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.
Statt 46,70 EUR je 100 kg gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 38 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Singapur, Israel und Neuseeland. Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino.
06Maßnahmen
Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 0203.19.15.00.0
07Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 0203.19.15.00.0
Anmerkungen (2)
1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; b) genießbare, nicht lebende Insekten (Position 0410); c) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002); d) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).
2. A. Es gelten als: a) „ganze oder halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0203.11.10 und 0203.21.10 die Tierkörper von Hausschweinen, entblutet und ausgeweidet, von denen die Borsten und Klauen entfernt sind. Halbe Tierkörper sind die beim Trennen der ganzen Tierkörper durch die Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch das oder entlang dem Brustbein und durch die Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse. Diese ganzen oder halben Tierkörper können mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, Pfoten (Spitzbeine), Flomen, Nieren, Schwanz oder Zwerchfell gestellt werden. Halbe Tierkörper können mit oder ohne Rückenmark, Gehirn oder Zunge gestellt werden. Bei ganzen und halben Tierkörpern von Sauen kann auch das Gesäuge (Milchdrüsen) entfernt sein; b) „Schinken“ im Sinne der Unterpositionen 0203.12.11, 0203.22.11, 0210.11.11 und 0210.11.31 der hintere (kaudale) Teil des halben Tierkörpers mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck. Der Schinken wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass er höchstens den letzten Lendenwirbel umfasst; c) „Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0203.19.11, 0203.29.11, 0210.19.30 und 0210.19.60 der vordere (kraniale) Teil des halben Tierkörpers ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck. Das Vorderteil wird vom Rest des halben …
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (2)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 0203.19.15 | Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon: Die Begriffe „Bäuche“ und „Teile“ sind in Buchtabe f) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A und in Absatz 1 der Zusätzlichen Anmerkung 2 B zu Kapitel 2 festgelegt. Teile von Bäuchen gehören nur hierher, wenn sie Schwarte und Speck aufweisen. Nicht hierher gehören Schälrippen (spareribs) ohne Schwarte und ohne Speck (Unterposition 0203.19.59). |
| 0203.11.10 bis 0203.19.90 | frisch oder gekühlt: Hierher gehört nur Fleisch von den in Position 0103 erfassten Tieren, frisch oder gekühlt. |
Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 02 stehen auf der Kapitelseite.
08Verlauf
Verlauf der Warennummer 0203.19.15
- 01.01.19720203.19.15gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon“
- 01.01.19720203.19.15.00.0gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon“
- 15.04.19930203.19.15unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 0203.19.15
- 15.04.19930203.19.15.00.0unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 0203.19.15
- 01.01.19980203.19.15wieder anmeldefähig · aus 0203.19.15
- 01.01.19980203.19.15.00.0wieder anmeldefähig · aus 0203.19.15
09Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 0203.19.15.00.0
Gehören nicht zum Verzehr geeignete Schweinebäuche unter 0203.19.15.00.0?
Nein. Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, die zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind, gehören nicht zu Kapitel 2 und damit nicht in 0203.19.15.00.0.
Muss ich bei Bauchspeck aus Russland unter 0203.19.15.00.0 mit einem Zusatzzoll rechnen?
Ja. Auf Waren mit Ursprung Russland gilt für 0203.19.15.00.0 ein Zusatzzoll, der bei der Einfuhr erhoben wird. Ebenso gilt er für Waren mit Ursprung Belarus.
Welche Veterinärkontrolle gilt bei der Einfuhr von Bauchspeck unter 0203.19.15.00.0?
Bei der Einfuhr erfolgen amtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle (Veterinärkontrolle) für die Europäische Union, die Färöer, Grönland und alle Länder. Als Unterlage wird unter anderem das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse (GGED-P) genannt.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA und Länderverteilung
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission