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Warennummer 2008.19.19 – Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Die Warennummer 2008.19.19 gehört zur Unterposition 2008.19 „andere, einschließlich Mischungen“ in der Position 2008 und erfasst Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen einschließlich ihrer Mischungen, die die Warennummern davor nicht erfassen. Tropische Nüsse gehören in die Warennummer 2008.19.12 und geröstete Mandeln und Pistazien in die Warennummer 2008.19.13, nicht hierher. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach der Art der Nuss oder des Samens: Haselnüsse, Tahini und andere Sesamsamen, Erdnüsse und alle übrigen Waren.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihre Nusszubereitung in die Unterposition 2008.19?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 2008.19.19?

Die Zolltarifnummer 2008.19.19.30.0 erfasst Haselnüsse, die Zolltarifnummer 2008.19.19.50.0 Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen. Tahini gehört in die Zolltarifnummer 2008.19.19.41.0 und die übrigen Waren aus Sesamsamen in die Zolltarifnummer 2008.19.19.49.0. Die Zolltarifnummer 2008.19.19.80.0 erfasst nur die Waren, die keine dieser Zolltarifnummern erfassen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
PositionFrüchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt
Unterpositionandere, einschließlich Mischungen
in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg
andere
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
ZolltarifnummerHaselnüsse
11,2 % · 14 vZTA
Sesamsamen
ZolltarifnummerTahini
11,2 % · 14 vZTA
Zolltarifnummerandere
11,2 % · 14 vZTA
ZolltarifnummerErdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
11,2 % · 14 vZTA
Zolltarifnummerandere
11,2 % · 14 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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Welche der 5 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 2008.19.19

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland50 %
KontrolleEinfuhrkontrolle · AserbaidschanGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle · BolivienGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische UnionEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · FäröerEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle · GeorgienGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle · GhanaGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · GrönlandEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle · IndienGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle · NigeriaGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle · TürkeiGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle · UgandaGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle LänderEinfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle · ÄgyptenGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle · ÄthiopienGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Sudan, SyrienSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 2008.19.19?

2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 2008.19.19. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 2008.19.19

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 20, Anmerkung 2
2. Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806).
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 2
2. a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (71) vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren: — 0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99; — 0,95 bei Waren der übrigen Positionen. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern, gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (‚HPLC- Methode‘) nach folgender Formel berechnete Wert: S + (G + F) × 0,95, wobei: ‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware, ‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und ‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der Ware ist. b) Der in den Unterpositionen der Position 2009 verwendete Ausdruck „Brixwert“ entspricht dem bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (71) …
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Erzeugnisse der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99 gelten als „Früchte oder andere genießbare Pflanzenteile mit Zusatz von Zucker“, wenn ihr „Zuckergehalt“ höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten oder für andere genießbare Pflanzenteile aufgeführten Gewichtshundertteile: — Ananas, Weintrauben: 13 GHT, — andere Früchte, einschließlich Mischungen von Früchten oder andere genießbare Pflanzenteile: 9 GHT.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2008.30.11 bis 2008.30.39, 2008.40.11 bis 2008.40.39, 2008.50.11 bis 2008.50.59, 2008.60.11 bis 2008.60.39, 2008.70.11 bis 2008.70.59, 2008.80.11 bis 2008.80.39, 2008.93.11 bis 2008.93.29, 2008.97.12 bis 2008.97.38 und 2008.99.11 bis 2008.99.40 versteht man unter: — vorhandenem Alkohol (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; — % mas: die Abkürzung für den Massengehalt.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 8
8. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.99.93, 2008.19.12, 2008.19.92, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94 und 2008.97.97 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.
Wortlaut · Abschnitt IV, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (2)

FundstelleKernaussage
2008.19.12 bis 2008.19.99andere, einschließlich Mischungen: Hierher gehören Schalenfrüchte und andere Samen, ausgenommen Erdnüsse. Hierher gehören auch Mischungen verschiedenartiger Schalenfrüchte und anderer Samen, einschließlich solcher Mischungen, in denen der Anteil an Erdnüssen überwiegt.
2008.11.10 bis 2008.19.99Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 2008 des HS, zweiter Absatz, Ziffern 1 und 2 genannten Waren, einschließlich ihrer Mischungen. Hierher gehören auch Erzeugnisse dieser Art: 1. die zu dünnen Blättchen oder Stücken zerkleinert sind und insbesondere für Backwaren verwendet werden; 2. die gemahlen oder sonst zerkleinert und …

Einreihungsverordnungen (4)

VerordnungWareDamals
377/200729.03.2007Haselnusszubereitung in Form einer Paste aus Haselnüssen und Zucker wurde in die Warennummer 2008.19.19 eingereiht.2008.19.19
377/200729.03.2007Haselnusszubereitung in Form von Pulver aus Haselnüssen und Zucker wurde in die Warennummer 2008.19.19 eingereiht.2008.19.19
377/200729.03.2007Haselnusszubereitung in Form von Granulat aus Haselnüssen und Zucker wurde in die Warennummer 2008.19.19 eingereiht.2008.19.19
316/9107.02.1991Pastenartige Kokosmasse „creamed coconut“ aus Kokosnussmark wurde in die damalige Nummer 2008.19.90 eingereiht, heute in die Warennummern 2008.19.93 und 2008.19.95.2008.19.90heute 2008.19.93, 2008.19.95

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-133/0222.01.2004Niederländisch.

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 2008.19.19

Gehören Fruchtgelees, Fruchtpasten oder dragierte Mandeln in Form von Zuckerwaren unter die Warennummer 2008.19.19?

Nein, Fruchtgelees, Fruchtpasten und dragierte Mandeln in Form von Zuckerwaren der Position 1704 oder Schokoladewaren der Position 1806 gehören nicht zur Position 2008. Die Warennummer 2008.19.19 erfasst nur Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen der Position 2008.

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 2008.19.19 gilt für Haselnusspaste?

Haselnusspaste gehört in die Zolltarifnummer 2008.19.19.30.0, die Haselnüsse erfasst. Tahini und andere Sesamsamen fallen unter 2008.19.19.41.0 bzw. 2008.19.19.49.0, Erdnüsse unter 2008.19.19.50.0. Nur Waren, die keine dieser Zolltarifnummern erfassen, fallen unter die Zolltarifnummer 2008.19.19.80.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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