01Tarifbaum
Welche Nummer gilt unter HS-Code 2008.19?
Die Warennummern 2008.19.12 und 2008.19.92 erfassen tropische Nüsse sowie Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr, 2008.19.12 bei einem Inhalt von mehr als 1 kg, 2008.19.92 bei 1 kg oder weniger. Geröstete Mandeln und Pistazien gehören bei mehr als 1 kg in 2008.19.13, bei 1 kg oder weniger in 2008.19.93. Die übrigen gerösteten Nüsse gehören bei 1 kg oder weniger in 2008.19.95. Alle übrigen Waren gehören je nach Inhaltsgewicht in 2008.19.19 (mehr als 1 kg) oder 2008.19.99 (1 kg oder weniger).
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 2008.19.12tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr
- 2008.19.12.30.02008.19.12.40.02008.19.12.80.0
- 2008.19.13geröstete Mandeln und Pistazien
- 2008.19.13.20.02008.19.13.80.0
- 2008.19.92tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr
- 2008.19.92.30.02008.19.92.40.02008.19.92.80.0
- 2008.19.93Mandeln und Pistazien
- 2008.19.93.20.02008.19.93.80.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 7 Nummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 2008.19
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter HS-Code 2008.19?
10 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf HS-Code 2008.19. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
04Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 2008.19
Anmerkungen (7)
2. Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806).
2. a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (71) vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren: — 0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99; — 0,95 bei Waren der übrigen Positionen. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern, gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (‚HPLC- Methode‘) nach folgender Formel berechnete Wert: S + (G + F) × 0,95, wobei: ‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware, ‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und ‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der Ware ist. b) Der in den Unterpositionen der Position 2009 verwendete Ausdruck „Brixwert“ entspricht dem bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (71) …
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
3. Erzeugnisse der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99 gelten als „Früchte oder andere genießbare Pflanzenteile mit Zusatz von Zucker“, wenn ihr „Zuckergehalt“ höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten oder für andere genießbare Pflanzenteile aufgeführten Gewichtshundertteile: — Ananas, Weintrauben: 13 GHT, — andere Früchte, einschließlich Mischungen von Früchten oder andere genießbare Pflanzenteile: 9 GHT.
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2008.30.11 bis 2008.30.39, 2008.40.11 bis 2008.40.39, 2008.50.11 bis 2008.50.59, 2008.60.11 bis 2008.60.39, 2008.70.11 bis 2008.70.59, 2008.80.11 bis 2008.80.39, 2008.93.11 bis 2008.93.29, 2008.97.12 bis 2008.97.38 und 2008.99.11 bis 2008.99.40 versteht man unter: — vorhandenem Alkohol (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; — % mas: die Abkürzung für den Massengehalt.
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
8. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.99.93, 2008.19.12, 2008.19.92, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94 und 2008.97.97 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 2008.11.10 bis 2008.19.99 | Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 2008 des HS, zweiter Absatz, Ziffern 1 und 2 genannten Waren, einschließlich ihrer Mischungen. Hierher gehören auch Erzeugnisse dieser Art: 1. die zu dünnen Blättchen oder Stücken zerkleinert sind und insbesondere für Backwaren verwendet werden; 2. die gemahlen oder sonst zerkleinert und … |
Einreihungsverordnungen (4)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 377/200729.03.2007 | Haselnusszubereitung in Form einer Paste aus Haselnüssen und Zucker wurde in die Warennummer 2008.19.19 eingereiht. | 2008.19.19 |
| 377/200729.03.2007 | Haselnusszubereitung in Form von Pulver aus Haselnüssen und Zucker wurde in die Warennummer 2008.19.19 eingereiht. | 2008.19.19 |
| 377/200729.03.2007 | Haselnusszubereitung in Form von Granulat aus Haselnüssen und Zucker wurde in die Warennummer 2008.19.19 eingereiht. | 2008.19.19 |
| 316/9107.02.1991 | Pastenartige weiße Masse „creamed coconut“ aus fein vermahlenem, pasteurisiertem Kokosnussmark wurde in die damalige Warennummer 2008.19.90 eingereiht; heute sind die Warennummern 2008.19.93 und 2008.19.95 angegeben. | 2008.19.90heute 2008.19.93, 2008.19.95 |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-133/0222.01.2004 | Niederländisch. |
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zum HS-Code 2008.19
Was ist mit HS-Code 2008.19 gemeint?
HS-Code 2008.19 ist die sechsstellige Unterposition 2008.19 des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation. Die ersten sechs Stellen sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich.
Gehören Fruchtpasten oder dragierte Mandeln unter HS-Code 2008.19, wenn sie als Zuckerwaren vorliegen?
Nein, Fruchtgelees, Fruchtpasten und dragierte Mandeln in Form von Zuckerwaren gehören nicht in die Position 2008, sondern in die Position 1704. Schokoladewaren dieser Art gehören in die Position 1806. Diese Ausnahme gilt für die gesamte Position 2008 und damit auch für die Unterposition 2008.19.
Welche Warennummer unter HS-Code 2008.19 gilt für geröstete Pistazien in einer Verpackung mit 1 kg oder weniger Inhalt?
Geröstete Pistazien in einer unmittelbaren Umschließung mit 1 kg oder weniger Inhalt gehören in die Warennummer 2008.19.93. Bei mehr als 1 kg Inhalt gehören geröstete Mandeln und Pistazien in die Warennummer 2008.19.13.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- 8-stellige Nummern und Wortlaut
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile









