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Warennummer 2008.70.98 – Pfirsiche ohne Alkohol- und Zuckerzusatz

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Die Warennummer 2008.70.98 erfasst Pfirsiche einschließlich Brugnolen und Nektarinen, die ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 5 kg vorliegen, und steht in Position 2008, Unterposition 2008.70. Pfirsiche mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger gehören in die Zolltarifnummer 2008.70.11.00.0 und nicht hierher. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach dem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr beziehungsweise weniger als 4,5 kg und danach, ob es sich um Pfirsichhälften, Flocken und Pulver, Pfirsiche oder andere Erzeugnisse handelt.

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Gehört Ihr Pfirsich-Erzeugnis unter 5 kg zu 2008.70.98?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 2008.70.98?

Die Zolltarifnummern 2008.70.98.11.0, 2008.70.98.15.0, 2008.70.98.17.0 und 2008.70.98.18.0 gelten für ein Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr, die Zolltarifnummern 2008.70.98.21.0, 2008.70.98.25.0, 2008.70.98.27.0 und 2008.70.98.28.0 für weniger als 4,5 kg. Innerhalb jeder Gruppe unterscheiden sie sich nach Pfirsichhälften (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Flocken und Pulver von Pfirsichen (auch mit Zusatz von Stärke), Pfirsichen und anderen Erzeugnissen. Die Nummern mit „andere“ erfassen alle Erzeugnisse, die weder Pfirsichhälften noch Flocken und Pulver noch Pfirsiche sind.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
PositionFrüchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen
UnterpositionPfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen
ohne Zusatz von Alkohol
ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von
Kombinierte Nomenklaturweniger als 5 kgDiese Seite
4,5 kg oder mehr
ZolltarifnummerPfirsichhälften (einschließlich Brugnolen und Nektarinen)
18,4 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerFlocken und Pulver von Pfirsichen, auch mit Zusatz von Stärke
18,4 % · 1 vZTA
andere
ZolltarifnummerPfirsiche
18,4 % · 1 vZTA
Zolltarifnummerandere
18,4 % · 1 vZTA
weniger als 4,5 kg
ZolltarifnummerPfirsichhälften (einschließlich Brugnolen und Nektarinen)
18,4 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerFlocken und Pulver von Pfirsichen, auch mit Zusatz von Stärke
18,4 % · 1 vZTA
andere
ZolltarifnummerPfirsiche
18,4 % · 1 vZTA
Zolltarifnummerandere
18,4 % · 1 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 2008.70.98

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland50 %
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 2008.70.98

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 20, Anmerkung 2
2. Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806).
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 2
2. a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (71) vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren: — 0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99; — 0,95 bei Waren der übrigen Positionen. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern, gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (‚HPLC- Methode‘) nach folgender Formel berechnete Wert: S + (G + F) × 0,95, wobei: ‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware, ‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und ‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der Ware ist. b) Der in den Unterpositionen der Position 2009 verwendete Ausdruck „Brixwert“ entspricht dem bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (71) …
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Erzeugnisse der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99 gelten als „Früchte oder andere genießbare Pflanzenteile mit Zusatz von Zucker“, wenn ihr „Zuckergehalt“ höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten oder für andere genießbare Pflanzenteile aufgeführten Gewichtshundertteile: — Ananas, Weintrauben: 13 GHT, — andere Früchte, einschließlich Mischungen von Früchten oder andere genießbare Pflanzenteile: 9 GHT.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2008.30.11 bis 2008.30.39, 2008.40.11 bis 2008.40.39, 2008.50.11 bis 2008.50.59, 2008.60.11 bis 2008.60.39, 2008.70.11 bis 2008.70.59, 2008.80.11 bis 2008.80.39, 2008.93.11 bis 2008.93.29, 2008.97.12 bis 2008.97.38 und 2008.99.11 bis 2008.99.40 versteht man unter: — vorhandenem Alkohol (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; — % mas: die Abkürzung für den Massengehalt.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 8
8. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.99.93, 2008.19.12, 2008.19.92, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94 und 2008.97.97 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.
Wortlaut · Abschnitt IV, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-133/0222.01.2004Niederländisch.

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 2008.70.98

Welche Zolltarifnummer gilt für Pfirsichhälften unter der Warennummer 2008.70.98, wenn der Inhalt 4 kg beträgt?

Pfirsichhälften mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 4,5 kg gehören in die Zolltarifnummer 2008.70.98.21.0, solche mit 4,5 kg oder mehr in die Zolltarifnummer 2008.70.98.11.0. Maßgeblich ist das Gewicht des Inhalts der unmittelbaren Umschließung, das unter 5 kg liegen muss.

Gehören Fruchtgelees oder dragierte Mandeln in Form von Zuckerwaren zur Warennummer 2008.70.98?

Nein. Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen gehören nicht zu den Positionen 2007 und 2008, wenn sie als Zuckerwaren (Position 1704) oder Schokoladewaren (Position 1806) vorliegen.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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