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Warennummer 3808.94.20 – Halogenhaltige Desinfektionsmittel

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Diese Warennummer erfasst Desinfektionsmittel auf der Grundlage von halogenierten Verbindungen. Sie steht in Kapitel 38 unter Position 3808 in der Unterposition 3808.94. Desinfektionsmittel auf der Grundlage von quartären Ammoniumsalzen gehören in die Zolltarifnummer 3808.94.10.00.0. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach dem Stoff oder der Zubereitung: Trichlorisocyanursäure, Bromchlor-5,5-dimethylimidazolidin-2,4-dion, wässrige Lösungen mit Isothiazolon-Gehalt und übrige Waren.

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 3808.94.20?

Die Zolltarifnummer 3808.94.20.20.0 umfasst Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus, die Zolltarifnummer 3808.94.20.30.0 Bromchlor-5,5-dimethylimidazolidin-2,4-dion sowie 1,3-Dichlor- und 1,3-Dibrom-5,5-dimethylimidazolidin-2,4-dion. Die Zolltarifnummer 3808.94.20.40.0 erfasst wässrige Lösungen mit einem Gehalt an 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on von 10,0 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 11,3 GHT. Die Tarifbeschreibung nennt darüber hinaus weitere Gehaltsbedingungen, etwa für 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on von 3,0 GHT oder mehr, und ist insoweit maßgeblich. Die Zolltarifnummer 3808.94.20.90.0 erfasst die übrigen halogenhaltigen Desinfektionsmittel, die unter die drei Zolltarifnummern davor nicht fallen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelVerschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie
PositionInsektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)
andere
UnterpositionDesinfektionsmittel
Kombinierte Nomenklaturauf der Grundlage von halogenierten VerbindungenDiese Seite
ZolltarifnummerTrichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus, auch unter dem internationalen markenfreien Namen (International Non-proprietary-Name INN) "Symclosen" bekannt
6 % · 52 vZTA
ZolltarifnummerBromchlor-5,5-dimethylimidazolidin-2,4-dion (CAS RN 32718-18-6) - 1,3-Dichlor-5,5-dimethylimidazolidin-2,4-dion (CAS RN 118-52-5), - 1,3-Dibrom-5,5-dimethylimidazolidin-2,4-dion (CAS RN 77-48-5), - 1-Brom,3-chlor-5,5-dimethylimidazolidin-2,4-dion (CAS RN 16079-88-2) und/oder - 1-Chlor,3-brom-5,5-dimethylimidazolidin-2,4-dion (CAS RN 126-06-7) enthaltend
6 % · 52 vZTA
Zolltarifnummerwässrige Lösung mit einem Gehalt an - 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on von 10,0 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 11,3 GHT - 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on von 3,0 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,1 GHT - einer Gesamtkonzentration von Isothiazolonen (CAS RN 55965-84-9) von 13,0 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15,4 GHT - Nitraten (gerechnet als Natriumnitrat) von 18 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 22 GHT - Chloriden (gerechnet als Natriumchlorid) von 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 GHT
6 % · 52 vZTA
Zolltarifnummerandere
6 % · 52 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 3808.94.20

erhöht den ZollAntidumpingzoll · ChinaFür Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze; der Satz hängt von der Zolltarifnummer ab.78,9 %
KontrolleREACH · alle LänderEinfuhr
KontrolleAusfuhrkontrolle gefährlicher Chemikalien · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Russland, BelarusSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 3808.94.20?

2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 3808.94.20. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 3808.94.20

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 2
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 sind Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.
Wortlaut · Kapitel 38, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 38 gehören nicht: a) isolierte chemisch einheitliche Elemente oder Verbindungen, ausgenommen die nachstehend aufgeführten: 1) künstlicher Grafit (Position 3801); 2) Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen der in Position 3808 beschriebenen Art; 3) Feuerlöschmittel in Form von Ladungen für Feuerlöschgeräte oder von Feuerlöschgranaten oder Feuerlöschbomben (Position 3813); 4) zertifizierte Referenzmaterialien gemäß nachstehender Anmerkung 2; 5) die in der nachstehenden Anmerkung 3 a) oder 3 c) aufgeführten Erzeugnisse; b) Mischungen von chemischen Erzeugnissen und Lebensmitteln oder anderen Stoffen mit Nährwert, von der zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung verwendeten Art (im Allgemeinen Position 2106); c) Waren der Position 2404; d) Schlacken, Aschen und Rückstände (einschließlich Schlämme, andere als Klärschlamm), die Metalle, Arsen oder deren Mischungen enthalten und die die Bedingungen der Anmerkung 3 a) oder 3 b) des Kapitels 26 erfüllen (Position 2620); e) Arzneiwaren (Position 3003 oder 3004); f) ausgebrauchte Katalysatoren, von der zur Gewinnung von unedlen Metallen oder zur Herstellung von chemischen Verbindungen unedler Metalle verwendeten Art (Position 2620), ausgebrauchte Katalysatoren von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (Position 7112) sowie Katalysatoren, die aus Metallen oder Metall-Legierungen in Form von z. B. sehr feinem Pulver oder …
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 38, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Zu den Unterpositionen 3808.52 und 3808.59 gehören nur Erzeugnisse der Position 3808, die eine oder mehrere der folgenden Substanzen enthalten: Alachlor (ISO); Aldicarb (ISO); Aldrin (ISO); Azinphosmethyl (ISO), Binapacryl (ISO); Camphechlor (ISO) (Toxaphen); Captafol (ISO); Carbofuran (ISO); Chlordan (ISO); Chlordimeform (ISO); Chlorbenzilat (ISO); DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan); Dieldrin (ISO, INN); 4,6-Dinitro-o-cresol (DNOC (ISO)) oder seine Salze; Dinoseb (ISO), seine Salze oder Ester; Endosulfan (ISO); Ethylendibromid (ISO) (1,2-Dibromethan); Ethylendichlorid (ISO) (1,2-Dichlorethan); Fluoracetamid (ISO); Heptachlor (ISO); Hexachlorbenzol (ISO); 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN); Quecksilberverbindungen; Methamidophos (ISO); Monocrotophos (ISO); Oxiran (Ethylenoxid), Parathion (ISO); Parathionmethyl (ISO) (Methylparathion); Pentachlorphenol (ISO), seine Salze oder Ester; Perfluoroctansulfonsäure und ihre Salze; Perfluoroctansulfonamide; Perfluoroctansulfonylfluorid; Phosphamidon (ISO); 2,4,5-T (ISO) (2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure), ihre Salze oder Ester; Tributylzinnverbindungen; Trichlorfon (ISO).
Wortlaut · Kapitel 38, Unterpositions-Anmerkung 2
2. Zu den Unterpositionen 3808.61 bis 3808.69 gehören nur Erzeugnisse der Position 3808, die Alpha-Cypermethrin (ISO), Bendiocarb (ISO), Bifenthrin (ISO), Chlorfenapyr (ISO), Cyfluthrin (ISO), Deltamethrin (INN, ISO), Etofenprox (INN), Fenitrothion (ISO), Lambda-Cyhalothrin (ISO), Malathion (ISO), Pirimiphosmethyl (ISO) oder Propoxur (ISO) enthalten.
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 38, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Siedlungsabfälle“ solche Abfälle, die von Haushalten, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften, Büros usw. entsorgt werden, und auch Abfälle der Straßenreinigung sowie Abfälle von Bau- und Abbrucharbeiten. Siedlungsabfälle enthalten allgemein eine Vielzahl von verschiedenen Materialien wie Kunststoffe, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas, Metalle, Nahrungsmittel, defekte Möbel und andere beschädigte oder zu entsorgende Gegenstände. Der Begriff „Siedlungsabfälle“ erfasst jedoch nicht: a) einzelne Materialien oder Erzeugnisse, die von den Abfällen getrennt wurden, wie beispielsweise Abfälle aus Kunststoffen, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas oder Metall, Elektro- und Elektronikaltgeräte und -schrott (einschließlich Altbatterien), die in die vorgesehenen Positionen eingereiht werden; b) Industrieabfälle; c) pharmazeutische Abfälle gemäß Anmerkung 4 k zu Kapitel 30; oder d) klinische Abfälle gemäß der nachstehenden Anmerkung 6 a).

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
3808.94.10 bis 3808.94.90Desinfektionsmittel: Siehe die Erläuterungen zu Position 3808 des HS, Ziffer IV nach den Sternchen, erster bis dritter Absatz.

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareNummer
2020/128909.09.2020Einmaltücher aus Vliesstoff, mit einer Lösung aus 70 % Isopropylalkohol und 30 % Wasser getränkt, sind in die Warennummer 3808.94.90 eingereiht.3808.94.90

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-941/1910.03.2021Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der sich aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der …

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 3808.94.20

Welche Zolltarifnummer gilt für Trichlorisocyanursäure unter der Warennummer 3808.94.20?

Trichlorisocyanursäure gehört in die Zolltarifnummer 3808.94.20.20.0. Dazu zählen auch Zubereitungen daraus sowie der internationale markenfreie Name „Symclosen“.

Schließt Kapitel 38, Anmerkung 1 Desinfektionsmittel der Warennummer 3808.94.20 aus?

Nein, Desinfektionsmittel in Formen oder Aufmachungen der Position 3808 bleiben im Kapitel 38 und fallen nicht unter den Ausschluss. Die Ausnahme gilt damit auch für die Unterposition 3808.94 mit der Warennummer 3808.94.20.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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