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Zolltarifnummer 0204.43.10.90.0 – Gefr. Lammfleisch, nicht Hausschafe

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Erfasst wird gefrorenes Fleisch von Lämmern ohne Knochen, das nicht von Hausschafen stammt. Lammfleisch von Hausschafen gehört in die Zolltarifnummer 0204.43.10.10.0, anderes gefrorenes Schaffleisch ohne Knochen, das nicht von Lämmern stammt, in die Warennummer 0204.43.90.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 0204.43.10.90.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittLebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
KapitelFleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
PositionFleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren
Unterpositionganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt
0204.21 – 0204.23anderes Fleisch von Schafen, frisch oder gekühlt
Unterpositionganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren
anderes Fleisch von Schafen, gefroren
Unterpositionganze oder halbe Tierkörper
Unterpositionandere Teile mit Knochen
Unterpositionohne Knochen
Kombinierte Nomenklaturvon Lämmern
Zolltarifnummervon Hausschafen
ZolltarifnummeranderesDiese Seite
Kombinierte Nomenklaturanderes
UnterpositionFleisch von Ziegen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code0204.436-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer0204.43.108-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code0204.43.10.9010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer0204.43.10.90.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 0204.43.10.90.0?

Kapitel 02 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse › 0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt …
✓anderes Fleisch von Schafen, gefrorenDie Ware ist Fleisch von Schafen und gefroren, nicht frisch oder gekühlt. Die Erläuterungen zu diesem Bereich gelten für gefrorenes Schaffleisch.
✓ohne Knochen
✓von LämmernDas Fleisch stammt von Lämmern, also von Jungtieren der Schafe.
✓anderesDie Ware ist Lammfleisch, das nicht von Hausschafen stammt. Lammfleisch von Hausschafen wird gesondert eingereiht.
0204.43.10.90.0Gefrorenes Lammfleisch ohne Knochen, nicht Hausschafe

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 0204.43.10.90.0?

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 0204.43.10

ZolltarifnummerWortlaut
0204.43.10.10.0von Hausschafen
0204.43.10.90.0anderesdiese Seite

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 0204.43.10 eingereiht

Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 0204.43.10.90.0

€
0204.43.10.90.0Drittlandszoll12,8 % + 234,50 EUR je 100 kg–––
0204.43.10.90.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll12,8 % + 234,50 EUR je 100 kg + 50 %–––
0204.43.10.90.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll12,8 % + 234,50 EUR je 100 kg + 50 %–––

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Zollkontingente (14)

OrdnungsnummerUrsprungSatz im KontingentZeitraum
09.0824Norwegen0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.0833Island0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.2101Argentinien0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.2105Australien0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.2109Neuseeland0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.2111Uruguay0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.2115Chile0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.2125Grönland0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.2129Färöer0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.2131Türkei0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.2171Mitgliedstaaten der WTO0 %20.07.2026 – 31.12.2026
09.2178alle Drittländer0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.6700Ukraine0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.7896Neuseeland0 %seit 01.01.2026

Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.

Präferenzen

Statt 12,8 % + 234,50 EUR je 100 kg gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 42 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und Israel. Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt für diese Abkommen; bei „0 % + …“ kommt der Agrarteilbetrag oder ein Mengenzoll hinzu:

AbkommenSatz
Ecuador1,1 % + 21,30 EUR je 100 kg
Türkei0 % + 234,50 EUR je 100 kg

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 0204.43.10.90.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleVeterinärkontrolle · Europäische UnionFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · FäröerFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · GrönlandFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · alle LänderFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 0204.43.10.90.0

Anmerkungen (2)

Wortlaut · Kapitel 2, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; b) genießbare, nicht lebende Insekten (Position 0410); c) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002); d) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 3
3. A. Es gelten als: a) „ganze Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0204.10, 0204.21, 0204.30, 0204.41, 0204.50.11 und 0204.50.51 die ganzen Tierkörper von Schafen oder Ziegen nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Füßen und mit oder ohne den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muss Letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfüße zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein; b) „halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0204.10, 0204.21, 0204.30, 0204.41, 0204.50.11 und 0204.50.51 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch die Mitte des Brustbeins und der Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse; c) „Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0204.22.10, 0204.42.10, 0204.50.13 und 0204.50.53 der vordere Teil des ganzen Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schultern, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf und höchstens sieben ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren; d) „halbe Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0204.22.10, 0204.42.10, 0204.50.13 …

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
0204.41.00 bis 0204.43.90anderes Fleisch von Schafen, gefroren: Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0204.21.00, 0204.22.10, 0204.22.30 und 0204.22.50 gelten sinngemäß für die Unterpositionen 0204.41.00, 0204.42.10, 0204.42.30 und 0204.42.50.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-149/7312.12.1973DER BEGRIFF " WILD " IN DER TARIFSTELLE 02.04-B DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS VON 1970 IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS ER DIE IN FREIER WILDBAHN LEBENDEN JAGDBAREN TIERE ERFASST .

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 02 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 0204.43.10

Änderung ab 01.01.2027Ab 01.01.2027: 9 Zollkontingente statt 14.
  1. 01.01.19930204.43.10neu eingeführt · „von Lämmern“
  2. 01.01.19930204.43.10.10.0neu eingeführt · „von Hausschafen“ · aus 0204.43.00
  3. 01.01.19930204.43.10.90.0neu eingeführt · „anderes“ · aus 0204.43.00

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 0204.43.10.90.0

Welche Zolltarifnummer gilt für gefrorenes Lammfleisch ohne Knochen, das nicht von Hausschafen stammt (Warennummer 0204.43.10)?

Gefrorenes Lammfleisch ohne Knochen, das nicht von Hausschafen stammt, gehört in die Zolltarifnummer 0204.43.10.90.0. Lammfleisch von Hausschafen ist in der Zolltarifnummer 0204.43.10.10.0 erfasst.

Gibt es bei der Einfuhr von gefrorenem Lammfleisch unter der Warennummer 0204.43.10 eine Veterinärkontrolle?

Ja, bei der Einfuhr dieses Erzeugnisses tierischen Ursprungs gilt eine Veterinärkontrolle an der Grenzkontrollstelle, und zwar für alle Länder. Dafür ist das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse (GGED-P) nach Unterlage N853 vorgesehen.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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