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Zolltarifnummer 0210.11.39.00.0 – Getrocknete, geräucherte Schultern

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst Schultern und Teile davon von Hausschweinen, mit Knochen, getrocknet oder geräuchert, auch wenn ihnen vorher gesalzen oder in Salzlake eingelegt wurde. Gesalzene oder in Salzlake eingelegte Schultern ohne Trocknen oder Räuchern gehören in 0210.11.19.00.0, getrocknete oder geräucherte Schinken in 0210.11.31.00.0. Eine vZTA-Beispielware ist eine Iberische Eichelschulter vom Schwein der Hausart, mit Knochen, mit einer Mindestreifezeit von 18 Monaten.

Typische Waren:Iberische Eichelschultern

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 0210.11.39.00.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittLebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
KapitelFleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
PositionFleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen
Fleisch von Schweinen
UnterpositionSchinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen
von Hausschweinen
getrocknet oder geräuchert
ZolltarifnummerSchinken und Teile davon
ZolltarifnummerSchultern und Teile davonDiese Seite
Zolltarifnummerandere
UnterpositionBäuche (Bauchspeck) und Teile davon
Unterpositionanderes
UnterpositionFleisch von Rindern
0210.91 – 0210.99andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code0210.116-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer0210.11.398-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code0210.11.39.0010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer0210.11.39.00.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 0210.11.39.00.0?

Kapitel 02 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse › 0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse …
✓Fleisch von SchweinenDie Ware muss Fleisch vom Schwein sein. Fleisch von anderen Tieren gehört nicht hierher.
✓Schinken oder Schultern und Teile davon, mit KnochenDie Ware muss ein Schinken oder eine Schulter oder Teile davon sein, jeweils mit Knochen. Den Begriff „mit Knochen“ erläutert die Erläuterung zu Kapitel 2 des HS.
✓von HausschweinenDie Ware muss von Hausschweinen stammen. Die Begriffe Schinken und Schultern sind in Buchstabe b) und d) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 festgelegt.
✓getrocknet oder geräuchertDie Ware ist durch Trocknen oder Räuchern haltbar gemacht, auch wenn ihr vorher gesalzen oder in Salzlake eingelegt wurde. Fleisch, dem Wasser teilweise entzogen wurde und das durch Tiefkühlung haltbar gemacht wird, gehört nicht hierher.
✓Schultern und Teile davonDie Ware ist eine Schulter oder ein Teil davon, mit Knochen. Den Begriff Schulter legt Buchstabe d) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 fest.
0210.11.39.00.0Getrocknete oder geräucherte Schweineschultern mit Knochen

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 0210.11.39.00.0?

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03Anmeldung

Zolltarifnummer der Warennummer 0210.11.39

ZolltarifnummerWortlaut
0210.11.39.00.0Schultern und Teile davon

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 0210.11.39 eingereiht

Eine gültige vZTA nennt diese Nummer.

vZTAWareGültig bis
ESBTI2025SOL563SpanienIberische Eichelschulter vom Schwein der Hausart, mit Knochen. Das Stück stammt von den Vorderbeinen des zu 100 % …05.05.2028

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
0210.11.318Luftgetrockneter Schinken mit Knochen von Hausschweinen, gereift und durch Salzen, Ruhen, Trocknen und Reifen hergestellt, als ganzes, nicht aufgeschnittenes Stück vermarktet und für den Einzelhandel …

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 0210.11.39.00.0

€
0210.11.39.00.0Drittlandszoll119,00 EUR je 100 kg–––
0210.11.39.00.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll119,00 EUR je 100 kg + 50 %–––
0210.11.39.00.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll119,00 EUR je 100 kg + 50 %–––

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Zollkontingente (5)

OrdnungsnummerUrsprungSatz im KontingentZeitraum
09.0824Norwegen0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.4282Kanada0 %seit 01.01.2021
09.4940Mercosur83,00 EUR je t01.05.2026 – 31.12.2026
09.4945Paraguay0 %01.05.2026 – 31.12.2026
09.9001USA0 %seit 01.07.2026

Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.

Präferenzen

Statt 119,00 EUR je 100 kg gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 41 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Singapur, Israel und Neuseeland. Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Chile89,25 EUR je 100 kg

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 0210.11.39.00.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleVeterinärkontrolle · Europäische UnionFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · FäröerFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · GrönlandFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · alle LänderFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 0210.11.39.00.0

Anmerkungen (4)

Wortlaut · Kapitel 2, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; b) genießbare, nicht lebende Insekten (Position 0410); c) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002); d) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 2
2. A. Es gelten als: a) „ganze oder halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0203.11.10 und 0203.21.10 die Tierkörper von Hausschweinen, entblutet und ausgeweidet, von denen die Borsten und Klauen entfernt sind. Halbe Tierkörper sind die beim Trennen der ganzen Tierkörper durch die Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch das oder entlang dem Brustbein und durch die Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse. Diese ganzen oder halben Tierkörper können mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, Pfoten (Spitzbeine), Flomen, Nieren, Schwanz oder Zwerchfell gestellt werden. Halbe Tierkörper können mit oder ohne Rückenmark, Gehirn oder Zunge gestellt werden. Bei ganzen und halben Tierkörpern von Sauen kann auch das Gesäuge (Milchdrüsen) entfernt sein; b) „Schinken“ im Sinne der Unterpositionen 0203.12.11, 0203.22.11, 0210.11.11 und 0210.11.31 der hintere (kaudale) Teil des halben Tierkörpers mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck. Der Schinken wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass er höchstens den letzten Lendenwirbel umfasst; c) „Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0203.19.11, 0203.29.11, 0210.19.30 und 0210.19.60 der vordere (kraniale) Teil des halben Tierkörpers ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck. Das Vorderteil wird vom Rest des halben …
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 6
6. a) Nichtgegartes, gewürztes Fleisch gehört zu Kapitel 16. Als „gewürzt“ gilt nichtgegartes Fleisch, bei dem die Würzstoffe in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit bloßem Auge oder deutlich durch Geschmack wahrnehmbar sind. b) Erzeugnisse der Position 0210 verbleiben auch dann in dieser Position, wenn ihnen bei ihrer Herstellung Würzstoffe zugesetzt worden sind, sofern dadurch ihr Charakter als Erzeugnis der Position 0210 nicht verändert wird.
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als „gesalzen oder in Salzlake“ im Sinne der Unterpositionen 0210.11 bis 0210.93, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen, vorausgesetzt, die langfristige Haltbarkeit wird durch das Salzen gewährleistet. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als „gesalzen oder in Salzlake“ im Sinne der Unterposition 0210.99, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (3)

FundstelleKernaussage
0210.11.31 bis 0210.11.39getrocknet oder geräuchert: Hierher gehören Schinken, Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, durch Trocknen oder Räuchern, haltbar gemacht, auch wenn diesen Verfahren der Haltbarmachung ein Salzen oder Einlegen in Salzlake vorausgegangen ist. Dies ist insbesondere bei Schinken der Fall, die gesalzen werden, bevor ihnen durch Lufttrocknen (z. B. Parma-Schinken, Jambon de Bayonne) oder Räuchern (z. …
0210.11.11 bis 0210.11.39von Hausschweinen: Die Begriffe „Schinken“ und „Schultern“ sind in den Buchstaben b) und d) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 festgelegt.
0210.11.11 bis 0210.11.90Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen: Wegen des Begriffs „mit Knochen“ siehe die Erläuterung zur Unterposition zu Kapitel 2 des HS.

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-310/0618.07.2007Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2002 der Kommission vom 8. Juli 2002 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist ungültig.
C-33/9227.05.1993Rindfleisch fällt nur dann als gesalzen unter die Position 0210 des Gemeinsamen Zolltarifs ° Kombinierte Nomenklatur °, wenn es tiefgehend und in allen Teilen gleichmässig zum Zweck der langfristigen Haltbarmachung so gesalzen ist, daß ein Gesamtsalzgehalt …
C-319/1010.11.2011Unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren, wenn also die Anmeldungen zum Zollverfahren „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“ vor dem 27. September 2005 erfolgt sind, ist eine Berufung auf die Entscheidung des Settlement Body der …

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 02 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 0210.11.39

Änderung ab 01.01.2027Ab 01.01.2027: 2 Zollkontingente statt 5.
  1. 01.01.19720210.11.39gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „Schultern und Teile davon“
  2. 01.01.19720210.11.39.00.0gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „Schultern und Teile davon“

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 0210.11.39.00.0

Gilt für Schultern unter 0210.11.39 bei der Einfuhr aus Russland ein Zusatzzoll?

Ja, bei der Einfuhr von Waren mit Ursprung Russland gilt für die Zolltarifnummer 0210.11.39.00.0 ein Zusatzzoll. Dasselbe gilt für Waren mit Ursprung Belarus.

Welche Kontrolle gilt bei der Einfuhr von Schultern unter 0210.11.39?

Bei der Einfuhr unter 0210.11.39.00.0 gilt die Veterinärkontrolle an der Grenzkontrollstelle für alle Länder sowie für die Europäische Union, die Färöer und Grönland. Dafür ist das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse (GGED-P) vorgesehen.

Welche Waren schließt Kapitel 2 Anmerkung 1 bei 0210.11.39 aus?

Nicht zu Kapitel 2 gehören Waren der Positionen 0201 bis 0208 und 0210, die zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind, sowie genießbare, nicht lebende Insekten, Därme, Blasen und Magen von Tieren und tierisches Blut. Tierische Fette gehören ebenfalls nicht dazu, außer Waren der Position 0209.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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