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HS-Code 0210.99 – Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, andere

HS-Code · 6-stellig

Die Unterposition 0210.99 erfasst unter „andere“ das Fleisch und die Schlachtnebenerzeugnisse der Position 0210, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, sowie genießbares Mehl davon, soweit die Geschwister davor sie nicht erfassen. Fleisch von Rindern gehört nicht hierher, sondern in 0210.20. Die Nummern darunter richten sich nach Tierart und danach, ob Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnis vorliegt.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr getrocknetes Schlachtnebenerzeugnis zu HS-Code 0210.99?

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01Tarifbaum

Welche Nummer gilt unter HS-Code 0210.99?

Die Nummern unter 0210.99 trennen nach Tierart und danach, ob Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnis vorliegt. Fleisch von Pferden gehört in die Zolltarifnummer 0210.99.10.00.0, Fleisch von Rentieren in 0210.99.31.00.0, und Fleisch von Schafen und Ziegen in die Warennummer 0210.99.21 mit Knochen oder 0210.99.29 ohne Knochen. Lebern von Hausschweinen gehören in 0210.99.41.00.0, andere Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen in 0210.99.49.00.0, Fettlebern von Gänsen oder Enten, gesalzen oder in Salzlake, in 0210.99.71.00.0. Genießbares Mehl von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen steht in der Warennummer 0210.99.90.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittLebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
KapitelFleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
PositionFleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen
andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen
UnterpositionandereDiese Seite
Fleisch
Zolltarifnummervon Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet
6,4 % · 0 vZTA
von Schafen und Ziegen
Kombinierte Nomenklaturmit Knochen
222,70 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturohne Knochen
311,80 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Zolltarifnummervon Rentieren
15,4 % · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturanderes
130,00 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Schlachtnebenerzeugnisse
von Hausschweinen
ZolltarifnummerLebern
64,90 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
47,20 EUR je 100 kg · 0 vZTA
von Rindern
Kombinierte NomenklaturZwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch
15,4 % + 303,40 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturandere
12,8 % · 1 vZTA
andere
Geflügellebern
ZolltarifnummerFettlebern von Gänsen oder Enten, gesalzen oder in Salzlake
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
6,4 % · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturandere
15,4 % · 2 vZTA
Kombinierte Nomenklaturgenießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen
15,4 % + 303,40 EUR je 100 kg · 2 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 0210.99

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland50 %
PflichtRegistrierung der Einfuhren (Antidumping- oder Ausgleichsverfahren) · ChinaGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische UnionEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · FäröerEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · GrönlandEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle LänderEinfuhr
KontrolleCITES bei der Einfuhr · alle LänderGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr
KontrolleCITES bei der Ausfuhr · alle LänderGilt nur für einzelne Nummern darunter.Ausfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 0210.99

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 2, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; b) genießbare, nicht lebende Insekten (Position 0410); c) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002); d) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 2
2. A. Es gelten als: a) „ganze oder halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0203.11.10 und 0203.21.10 die Tierkörper von Hausschweinen, entblutet und ausgeweidet, von denen die Borsten und Klauen entfernt sind. Halbe Tierkörper sind die beim Trennen der ganzen Tierkörper durch die Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch das oder entlang dem Brustbein und durch die Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse. Diese ganzen oder halben Tierkörper können mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, Pfoten (Spitzbeine), Flomen, Nieren, Schwanz oder Zwerchfell gestellt werden. Halbe Tierkörper können mit oder ohne Rückenmark, Gehirn oder Zunge gestellt werden. Bei ganzen und halben Tierkörpern von Sauen kann auch das Gesäuge (Milchdrüsen) entfernt sein; b) „Schinken“ im Sinne der Unterpositionen 0203.12.11, 0203.22.11, 0210.11.11 und 0210.11.31 der hintere (kaudale) Teil des halben Tierkörpers mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck. Der Schinken wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass er höchstens den letzten Lendenwirbel umfasst; c) „Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0203.19.11, 0203.29.11, 0210.19.30 und 0210.19.60 der vordere (kraniale) Teil des halben Tierkörpers ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck. Das Vorderteil wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass es höchstens den fünften Brustwirbel umfasst. Der obere (dorsale) Teil des Vorderteils (Nacken oder Kamm), auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, gilt …
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 6
6. a) Nichtgegartes, gewürztes Fleisch gehört zu Kapitel 16. Als „gewürzt“ gilt nichtgegartes Fleisch, bei dem die Würzstoffe in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit bloßem Auge oder deutlich durch Geschmack wahrnehmbar sind. b) Erzeugnisse der Position 0210 verbleiben auch dann in dieser Position, wenn ihnen bei ihrer Herstellung Würzstoffe zugesetzt worden sind, sofern dadurch ihr Charakter als Erzeugnis der Position 0210 nicht verändert wird.
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als „gesalzen oder in Salzlake“ im Sinne der Unterpositionen 0210.11 bis 0210.93, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen, vorausgesetzt, die langfristige Haltbarkeit wird durch das Salzen gewährleistet. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als „gesalzen oder in Salzlake“ im Sinne der Unterposition 0210.99, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen.
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 1
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 2
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareNummer
1125/200621.07.2006Genießbare getrocknete Schweineohren, auch wenn sie als Tierfutter verwendet werden, gehören in die Warennummer 0210.99.49 und nicht in Kapitel 5.0210.99.49

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-310/0618.07.2007Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2002 der Kommission vom 8. Juli 2002 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist ungültig.
C-33/9227.05.1993Rindfleisch fällt nur dann als gesalzen unter die Position 0210 des Gemeinsamen Zolltarifs ° Kombinierte Nomenklatur °, wenn es tiefgehend und in allen Teilen gleichmässig zum Zweck der langfristigen Haltbarmachung so gesalzen ist, daß ein Gesamtsalzgehalt …
C-319/1010.11.2011Bei Anmeldungen vor dem 27. September 2005 ist unter den Umständen der Ausgangsverfahren eine Berufung auf die Entscheidung des Settlement Body der WTO vom 27. September 2005 möglich.

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zum HS-Code 0210.99

Welche Waren gehören nicht unter HS-Code 0210.99?

Nicht zu Kapitel 2 gehören Waren der Positionen 0201 bis 0208 und 0210, die zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind. Für die Unterposition 0210.99 betrifft das nicht genießbares Fleisch und nicht genießbare Schlachtnebenerzeugnisse der Position 0210. Genießbare, nicht lebende Insekten gehören in Position 0410, Därme, Blasen und Magen in Position 0504.

Welche Einfuhrkontrolle gilt für Waren unter HS-Code 0210.99?

Bei der Einfuhr gilt für alle Länder die amtliche Kontrolle an der Grenzkontrollstelle. Für die Europäische Union, die Färöer und Grönland gilt dieselbe Kontrolle an der Grenzkontrollstelle.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
8-stellige Nummern und Wortlaut
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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