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HS-Code 0210.19 – Gesalzenes oder geräuchertes Schweinefleisch

HS-Code · 6-stellig

Die Unterposition 0210.19 erfasst Fleisch von Hausschweinen, das gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert ist, im Wortlaut „anderes“ innerhalb der Position 0210. Schinken oder Schultern mit Knochen gehören in 0210.11, Bäuche in 0210.12. Die Nummern darunter richten sich nach der Zubereitung (gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert) und nach dem Teil des Tieres.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr geräuchertes Schweinefleisch zu HS-Code 0210.19?

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01Tarifbaum

Welche Nummer gilt unter HS-Code 0210.19?

Bei gesalzenem oder in Salzlake eingelegtem Fleisch richten sich die Zolltarifnummern nach dem Teil: 0210.19.10.00.0 für „bacon“-Hälften oder „spencers“, 0210.19.20.00.0 für „3/4-sides“ oder „middles“, 0210.19.30.00.0 für Vorderteile, 0210.19.40.00.0 für Kotelettstränge, und die Warennummer 0210.19.50 für anderes gesalzenes Fleisch. Bei getrocknetem oder geräuchertem Fleisch gelten 0210.19.60.00.0 für Vorderteile und 0210.19.70.00.0 für Kotelettstränge, die Warennummer 0210.19.81 für Fleisch ohne Knochen und 0210.19.89.00.0 für das übrige anderes. Die Zolltarifnummer 0210.19.90.00.0 trägt den Wortlaut „anderes“ und steht ohne Zubereitungsangabe im Pfad.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittLebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
KapitelFleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
PositionFleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen
Fleisch von Schweinen
UnterpositionanderesDiese Seite
von Hausschweinen
gesalzen oder in Salzlake
Zolltarifnummer"bacon"-Hälften oder "spencers"
68,70 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Zolltarifnummer"3/4-sides" oder "middles"
75,10 EUR je 100 kg · 0 vZTA
ZolltarifnummerVorderteile und Teile davon
60,10 EUR je 100 kg · 0 vZTA
ZolltarifnummerKotelettstränge und Teile davon
86,90 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturanderes
86,90 EUR je 100 kg · 1 vZTA
getrocknet oder geräuchert
ZolltarifnummerVorderteile und Teile davon
119,00 EUR je 100 kg · 0 vZTA
ZolltarifnummerKotelettstränge und Teile davon
149,60 EUR je 100 kg · 1 vZTA
anderes
Kombinierte Nomenklaturohne Knochen
151,20 EUR je 100 kg · 13 vZTA
Zolltarifnummeranderes
151,20 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Zolltarifnummeranderes
15,4 % · 0 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 0210.19

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland50 %
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische UnionEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · FäröerEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · GrönlandEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle LänderEinfuhr
KontrolleCITES bei der Einfuhr · alle LänderGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr
KontrolleCITES bei der Ausfuhr · alle LänderGilt nur für einzelne Nummern darunter.Ausfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 0210.19

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 2, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; b) genießbare, nicht lebende Insekten (Position 0410); c) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002); d) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 2
2. A. Es gelten als: a) „ganze oder halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0203.11.10 und 0203.21.10 die Tierkörper von Hausschweinen, entblutet und ausgeweidet, von denen die Borsten und Klauen entfernt sind. Halbe Tierkörper sind die beim Trennen der ganzen Tierkörper durch die Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch das oder entlang dem Brustbein und durch die Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse. Diese ganzen oder halben Tierkörper können mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, Pfoten (Spitzbeine), Flomen, Nieren, Schwanz oder Zwerchfell gestellt werden. Halbe Tierkörper können mit oder ohne Rückenmark, Gehirn oder Zunge gestellt werden. Bei ganzen und halben Tierkörpern von Sauen kann auch das Gesäuge (Milchdrüsen) entfernt sein; b) „Schinken“ im Sinne der Unterpositionen 0203.12.11, 0203.22.11, 0210.11.11 und 0210.11.31 der hintere (kaudale) Teil des halben Tierkörpers mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck. Der Schinken wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass er höchstens den letzten Lendenwirbel umfasst; c) „Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0203.19.11, 0203.29.11, 0210.19.30 und 0210.19.60 der vordere (kraniale) Teil des halben Tierkörpers ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck. Das Vorderteil wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass es höchstens den fünften Brustwirbel umfasst. Der obere (dorsale) Teil des Vorderteils (Nacken oder Kamm), auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, gilt …
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 6
6. a) Nichtgegartes, gewürztes Fleisch gehört zu Kapitel 16. Als „gewürzt“ gilt nichtgegartes Fleisch, bei dem die Würzstoffe in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit bloßem Auge oder deutlich durch Geschmack wahrnehmbar sind. b) Erzeugnisse der Position 0210 verbleiben auch dann in dieser Position, wenn ihnen bei ihrer Herstellung Würzstoffe zugesetzt worden sind, sofern dadurch ihr Charakter als Erzeugnis der Position 0210 nicht verändert wird.
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als „gesalzen oder in Salzlake“ im Sinne der Unterpositionen 0210.11 bis 0210.93, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen, vorausgesetzt, die langfristige Haltbarkeit wird durch das Salzen gewährleistet. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als „gesalzen oder in Salzlake“ im Sinne der Unterposition 0210.99, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen.
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 1
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 2
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareDamals
2723/9024.09.1990Entschwartete, entfettete und entbeinte Schinken von Hausschweinen, mit Pökellake eingespritzt und in einer Vakuum-Massieranlage bearbeitet, wurden in die damalige Warennummer 0210.19.51 eingereiht; heute gilt dafür 0210.19.50.0210.19.51heute 0210.19.50

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-310/0618.07.2007Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2002 der Kommission vom 8. Juli 2002 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist ungültig.
C-33/9227.05.1993Rindfleisch fällt nur dann als gesalzen unter die Position 0210 des Gemeinsamen Zolltarifs ° Kombinierte Nomenklatur °, wenn es tiefgehend und in allen Teilen gleichmässig zum Zweck der langfristigen Haltbarmachung so gesalzen ist, daß ein Gesamtsalzgehalt …
C-319/1010.11.2011Unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren, wenn also die Anmeldungen zum Zollverfahren „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“ vor dem 27. September 2005 erfolgt sind, ist eine Berufung auf die Entscheidung des Settlement Body der …

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zum HS-Code 0210.19

Gehören nicht zum menschlichen Verzehr geeignete Waren unter HS-Code 0210.19?

Nein, Waren der Positionen 0201 bis 0208 und 0210, die zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind, gehören nicht zu Kapitel 2. Auch Därme, Blasen und Magen von Tieren gehören nicht dorthin, sondern in Position 0504.

Welche Zolltarifnummer gilt unter HS-Code 0210.19 für gesalzene „bacon“-Hälften?

Gesalzene „bacon“-Hälften oder „spencers“ von Hausschweinen gehören in die Zolltarifnummer 0210.19.10.00.0. Die Nummer setzt voraus, dass das Fleisch gesalzen oder in Salzlake ist.

Welche Kontrolle gilt bei der Einfuhr unter HS-Code 0210.19?

Bei der Einfuhr gelten amtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle für alle Länder, ebenso für die Europäische Union, die Färöer und Grönland.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
8-stellige Nummern und Wortlaut
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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