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gültig seit 16.09.2025Dual-Use

Zolltarifnummer 2710.19.25.90.0 – Anderes Leuchtöl (Kerosin)

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst Leuchtöl (Kerosin) aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien, das kein Flugturbinenkraftstoff ist, zum Beispiel Petroleum. Flugturbinenkraftstoff gehört in die Warennummer 2710.19.21, nachhaltige Flugkraftstoffe aus durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs in die Zolltarifnummer 2710.19.25.10.0.

Typische Waren:PetroleumMischungen aliphatischer KohlenwasserstoffeLeuchtöl (Kerosin)

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 2710.19.25.90.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittMineralische Stoffe
KapitelMineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse
PositionErdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und …
UnterpositionLeichtöle und Zubereitungen
Unterpositionandere
mittelschwere Öle
Kombinierte Nomenklaturzur Bearbeitung in begünstigten Verfahren
Kombinierte Nomenklaturzur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710.19.11
zu anderer Verwendung
Leuchtöl (Kerosin)
Kombinierte NomenklaturFlugturbinenkraftstoff
Kombinierte Nomenklaturanderes
ZolltarifnummerNachhaltige Flugkraftstoffe, bei denen es sich um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene paraffinische Gasöle nichtfossilen …
ZolltarifnummeranderesDiese Seite
Kombinierte Nomenklaturandere
UnterpositionErdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die Biodiesel enthalten, ausgenommen Ölabfälle
2710.91 – 2710.99Ölabfälle

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code2710.196-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer2710.19.258-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code2710.19.25.9010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer2710.19.25.90.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 2710.19.25.90.0?

Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und … › 2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien …
✓Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen ÖlabfälleDie Ware ist Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien als Erzeugnis, kein rohes Öl. Bei Zubereitungen beträgt der Anteil dieser Öle mindestens 70 GHT und sie bilden den Grundbestandteil.
✓andere, also nicht: Leichtöle und ZubereitungenDie Ware ist ein Öl, bei dessen Destillation nach ISO 3405 bis 210 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 90 RHT übergehen.
✓mittelschwere ÖleDie Ware ist ein mittelschweres Öl: Bei Destillation nach ISO 3405 gehen bis 210 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 90 RHT und bis 250 °C mindestens 65 RHT über.
✓zu anderer VerwendungDie Ware ist zu anderer Verwendung bestimmt, ohne Bearbeitung in einem begünstigten Verfahren und ohne chemische Umwandlung.
✓Leuchtöl (Kerosin)Die Ware ist Leuchtöl (Kerosin): ein mittelschweres Öl mit einem Siedebereich nach EN ISO 3405 von etwa 130 °C bis 320 °C. Sie ist ein reines Leuchtöl und kein Gemisch mit anderen Mineralölen oder organischen Lösungsmitteln.
✓anderesDie Ware ist anderes Leuchtöl (Kerosin) und kein Flugturbinenkraftstoff. Ihr gaschromatografisches Profil entspricht einem durch Destillation von Rohöl gewonnenen Öl und erfüllt die Voraussetzungen der Zusätzlichen Anmerkung 2 c) zu Kapitel 27.
✓anderesDie Ware ist ein Erdölerzeugnis, das nicht durch Synthese und/oder Hydrotreating aus paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs gewonnen wurde, weder in Reinform noch als Mischung.
2710.19.25.90.0Leuchtöl (Kerosin), außer Flugturbinenkraftstoff

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 2710.19.25.90.0?

  • ×Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder …2710.20
  • ×Ölabfälle2710.91, 2710.99
  • ×Leichtöle und Zubereitungen2710.12
  • ×Schweröle2710.19.31.00.0, 2710.19.35.00.0, 2710.19.42, 2710.19.44 und 17 weitere
  • ×zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren2710.19.11
  • ×zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710.19.112710.19.15
  • ×andere, also nicht: Leuchtöl (Kerosin)2710.19.29
  • ×Flugturbinenkraftstoff2710.19.21
  • ×Nachhaltige Flugkraftstoffe, bei denen es sich um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs handelt, in …2710.19.25.10.0

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 2710.19.25

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
2710.19.25.10.0Nachhaltige Flugkraftstoffe, bei denen es sich um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene paraffinische Gasöle nichtfossilen …Antidumping-/Ausgleichszollüberprüfung, Antidumpingzoll, Ausgleichszoll
2710.19.25.90.0anderesdiese Seite–

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 2710.19.25 eingereiht

3 gültige vZTA nennen diese Nummer.

Tschechien2
Deutschland1
vZTAWareGültig bis
DEBTI17097/25-1DeutschlandAngaben: Schneidöl. Die Ware wird beim Zuschnitt von Flachglas verwendet und trägt hierbei zur Aufrechterhaltung des …16.11.2028
CZBTI31/100398/2024-580000-04/01TschechienFlüssige Mischung hauptsächlich aliphatischer Kohlenwasserstoffe (C11-C14), ohne Biodiesel und Markierungsstoffe. Gemäß …23.05.2027
CZBTI31/100879/2024-580000-04/01TschechienDen bereitgestellten Angaben zufolge handelt es sich um ein flüssiges Gemisch, das überwiegend aus aliphatischen …22.05.2027

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
2710.19.9920Angaben: Mischung aus einem Weißöl (Mineralöl) und einem chemisch modifizierten Petroleumharz in Fässern, zur industriellen Verwendung z. B. als Tackifier in Kleb- und Dichtstoffen oder als Modifier …
2710.19.9112Angaben: Ein Trennmittel geeignet für Stahl-, Aluminium-, Kunststoff- und Holzformen, das (u.a.) in der Gießereiindustrie verwendet werden kann. Das lösemittelfreie, auf niedrigviskosem Mineralöl …
2710.19.298Mischung auf der Grundlage von C11-C14 Kohlenwasserstoffen, die als Kontaktspray zur Bekämpfung von Schmutz und Nässe an Kontaktstellen dient. Zur Zusammensetzung wurden vertrauliche Angaben gemacht. …
2710.19.665Angaben: Multifunktionsöl auf der Grundlage von aliphatischen Kohlenwasserstoffen, das u. a. als Gleitverstärker, Reiniger, Kontaktspray, Rostlöser und zum Korrosionsschutz verwendet werden soll. …

05Waren

Welche Waren fallen unter Zolltarifnummer 2710.19.25.90.0?

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Zolltarifnummer 2710.19.25.90.0. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

06Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 2710.19.25.90.0

€
2710.19.25.90.0Drittlandszoll4,7 %470 €1.989 €2.459 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Präferenzen

Statt 4,7 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 57 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Mercosurneu seit 01.05.20263,7 %

07Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 2710.19.25.90.0

senkt den ZollZollaussetzung für Wasserfahrzeuge und Plattformen · alle LänderGilt für 2710.19.25.90.0. Nur mit Unterlage C990 („Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)“). Rechtsakt: VO Nr. 2658/1987.0 %
GenehmigungDual-Use-Ausfuhrgenehmigung · alle LänderAusfuhr nur mit Genehmigung, wenn die Ware in der EU-Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck steht oder die Behörde wegen der Verwendung (etwa militärisch) eine Genehmigung verlangt. Steht sie nicht darin, wird das in der Ausfuhranmeldung erklärt (Unterlage Y901).Ausfuhr
KontrolleREACH · alle LänderChemische Stoffe unterliegen bei der Einfuhr der REACH-Verordnung: Registrierung oder Nachweis, dass eine Ausnahme gilt.Einfuhr
KontrolleBeschränkung bei der Ausfuhr · NordkoreaAusfuhr nach Nordkorea nur unter den Bedingungen der Verordnung.Ausfuhr

Dual-Use-Bezug möglich: Listenposition 1C111 der EU-Dual-Use-Liste kann zu dieser Nummer gehören. Für gelistete Güter braucht die Ausfuhr eine Genehmigung.

Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, NordkoreaSanktionsliste prüfen

08Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 2710.19.25.90.0

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 27, Anmerkung 2
2. Unter der Bezeichnung „Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien“ in der Position 2710 sind neben Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien auch ähnliche Öle sowie vorwiegend aus Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe bestehende Öle ohne Rücksicht auf das Herstellungsverfahren zu verstehen, in denen die nicht aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den aromatischen Bestandteilen überwiegen. Die Bezeichnung gilt jedoch nicht für die flüssigen synthetischen Polyolefine, von denen bei der Vakuumdestillation bei 300 °C — bezogen auf 1 013 Millibar — weniger als 60 RHT übergehen (Kapitel 39).
Wortlaut · Kapitel 27, Anmerkung 3
3. Als „Ölabfälle“ im Sinne der Position 2710 gelten Abfälle, die hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (gemäß Anmerkung 2 dieses Kapitels), gegebenenfalls mit Wasser vermischt, enthalten. Hierzu gehören: a) derartige Öle, die sich nicht länger als Primärprodukte eignen (z. B. gebrauchte Schmieröle, gebrauchte Hydrauliköle und gebrauchte Transformatorenöle); b) Ölschlämme aus Tanks zur Lagerung von Erdöl, die hauptsächlich derartige Öle und Zusätze (z. B. chemische Stoffe) in hoher Konzentration enthalten, die zur Herstellung von Primärprodukten eingesetzt werden, sowie c) derartige Öle in Form von Öl-in-Wasser-Emulsionen oder von Mischungen mit Wasser wie sie bei Ölleckagen, beim Reinigen von Tanks oder beim Einsatz von Schneidölen bei Bearbeitungsvorgängen entstehen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 27, Unterpositions-Anmerkung 4
4. Als „Leichtöle und Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 2710.12 gelten Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ISO 3405 bis 210 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 90 RHT übergehen (entspricht ASTM D 86).
Wortlaut · Kapitel 27, Unterpositions-Anmerkung 5
5. Als „Biodiesel“ im Sinne der Unterpositionen von Position 2710 gelten Fettsäuremonoalkylester von der als Treib- oder Brennstoff verwendeten Art, die aus tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen, auch gebrauchten, hergestellt worden sind.
Wortlaut · Kapitel 27, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Im Sinne der Position 2710 gelten als: a) „Spezialbenzine“ (Unterpositionen 2710.12.21 und 2710.12.25) die Leichtöle nach Unterpositions-Anmerkung 4 zu Kapitel 27, die keine Antiklopfmittel enthalten, mit einer Spanne von höchstens 60 °C zwischen den beiden Temperaturen, bei denen einschließlich der Destillationsverluste 5 und 90 RHT übergehen; b) „Testbenzin“ — white spirit — (Unterposition 2710.12.21) die Spezialbenzine nach Buchstabe a) mit einem Flammpunkt über 21 °C nach EN ISO 13736; c) „mittelschwere Öle“ (Unterpositionen 2710.19.11 bis 2710.19.29) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 210 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 90 RHT und bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen; d) „Schweröle“ (Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.99 und 2710.20.11 bis 2710.20.90) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 65 RHT übergehen oder bei denen der Hundertsatz der Destillation bei 250 °C nach dieser Methode nicht ermittelt werden kann; e) „Gasöl“ (Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.48 und 2710.20.11 bis 2710.20.19) die Schweröle nach Buchstabe d), bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 350 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 85 RHT übergehen; f) …
Wortlaut · Kapitel 27, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten: a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c) das Kracken; d) das Reformieren; e) die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln; f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit; g) die Polymerisation; h) die Alkylierung; ij) die Isomerisation; k) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.99: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (EN ISO 20846, EN ISO 20884 oder EN ISO 14596 oder EN ISO 24260, EN ISO 20847 und EN ISO 8754); l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern; m) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.99: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und bei einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterpositionen 2710.19.71 bis 2710.19.99 mit Wasserstoff (z. B. Hydrofinishing oder Entfärbung) zur …
Wortlaut · Kapitel 27, Zusätzliche Anmerkung 6
6. Fallen bei der chemischen Umwandlung oder bei einer technisch notwendigen Vorbehandlung Erzeugnisse der Positionen oder Unterpositionen 2707.10.00, 2707.20.00, 2707.30.00, 2707.50.00, 2710, 2711, 2712.10, 2712.20, 2712.90.31 bis 2712.90.99 und 2713.90 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge dieser Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur chemischen Umwandlung und nach dem Zollsatz „zu anderer Verwendung“ zu verzollen. In die Gesamtmenge werden die Erzeugnisse der Positionen 2710 bis 2712 nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder einer weiteren chemischen Umwandlung unterworfen werden.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (3)

FundstelleKernaussage
2710.12.11 bis 2710.19.99Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen Ölabfälle Hinsichtlich der Definition dieser Erzeugnisse siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 27 und die …
2710.19.11 bis 2710.19.29mittelschwere Öle: Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 c) zu Kapitel 27. Leuchtöl (Kerosin) wird für eine Vielzahl verschiedener Zwecke verwendet, z. B. als Treibstoff für Flugzeugtriebwerke oder zum Heizen. Leuchtöl (Kerosin) ist ein mittelschweres Öl mit einem Siedebereich nach EN ISO 3405 (entspricht ASTM D 86), der bei etwa 130 °C bis 320 °C liegt. Die dieser Erläuterung beigefügten Abbildungen enthalten …
2710.19.25anderes Hierher gehört anderes Leuchtöl (Kerosin) als Flugturbinenkraftstoff. Das Leuchtöl (Kerosin) dieser Unterposition erfüllt die Voraussetzungen der Zusätzlichen Anmerkung 2 c) zu Kapitel 27. Das gaschromatografische Profil eines „anderen“ Leuchtöls (Kerosins) ist für ein durch Destillation von Rohöl gewonnenes Öl typisch. Hierher gehören auch: — in Lampen verwendete Öle mit einem geringen Aromaten- und …

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareDamals
231/200410.02.2004Eine gelbe ölige flüssige Zubereitung mit einem Gehalt an Erdöl von 70 GHT oder mehr und Zusatz von Additiven wurde in die damalige Warennummer 2710.19.41 eingereiht; heute gehört sie in die Warennummern 2710.19.46 oder 2710.19.47.2710.19.41heute 2710.19.46, 2710.19.47

Urteile des EuGH (2)

UrteilKernsatz
C-185/1722.02.2018Ein Mineralöl wie im Ausgangsverfahren gehört laut C-185/17 wegen seiner Destillationsmerkmale nicht als Gasöl in die Warennummer 2710.19.43.
C-330/1312.06.20141. Als Kriterium für die Einreihung eines Erzeugnisses mit Merkmalen des Erzeugnisses des Ausgangsverfahrens in die Position 2707 oder in die Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 …

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

Alle Anmerkungen zu Kapitel 27 stehen auf der Kapitelseite.

09Verlauf

Verlauf der Warennummer 2710.19.25

  1. 01.01.20022710.19.25neu eingeführt · „anderes“ · aus 37 Vorgängern
  2. 16.09.20252710.19.25unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 2710.19.25
  3. 16.09.20252710.19.25.10.0neu eingeführt · „Nachhaltige Flugkraftstoffe, bei denen es sich um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene paraffinische Gasöle nichtfossilen …“ · aus 2710.19.25
  4. 16.09.20252710.19.25.90.0neu eingeführt · „anderes“ · aus 2710.19.25

10Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 2710.19.25.90.0

Gehört Flugturbinenkraftstoff unter 2710.19.25 in die Zolltarifnummer 2710.19.25.90.0?

Nein, Flugturbinenkraftstoff gehört in die Warennummer 2710.19.21 und nicht in die Zolltarifnummer 2710.19.25.90.0. Die Zolltarifnummer 2710.19.25.90.0 erfasst anderes Leuchtöl (Kerosin), dessen gaschromatografisches Profil einem durch Destillation von Rohöl gewonnenen Öl typisch entspricht.

Seit wann gilt die jetzige Unterteilung der Zolltarifnummer 2710.19.25.90.0?

Die Unterteilung der 11-stelligen Nummern dieser Warennummer wurde am 16.09.2025 geändert. Die Warennummer 2710.19.25 entstand am 01.01.2002 aus 2710.00.55.

Welche Zolltarifnummer gilt für Petroleum?

Petroleum gehört in die Zolltarifnummer 2710.19.25.90.0. Die vZTA CZBTI31/100398/2024-580000-04/01 beschreibt ein Gemisch überwiegend aliphatischer Kohlenwasserstoffe (C11-C14) ohne Biodiesel und Markierungsstoffe als mittleres Mineralöl (Petroleum).

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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