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Zolltarifnummer 0210.19.40.00.0 – Gesalzene Kotelettstränge

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Erfasst werden Kotelettstränge und Teile davon von Hausschweinen, gesalzen oder in Salzlake. Vorderteile und Teile davon gehören in 0210.19.30.00.0, Bacon-Hälften oder „spencers“ in 0210.19.10.00.0; andere Teile dieser Gruppe gehören in 0210.19.50.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 0210.19.40.00.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittLebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
KapitelFleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
PositionFleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen
Fleisch von Schweinen
UnterpositionSchinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen
UnterpositionBäuche (Bauchspeck) und Teile davon
Unterpositionanderes
von Hausschweinen
gesalzen oder in Salzlake
Zolltarifnummer"bacon"-Hälften oder "spencers"
Zolltarifnummer"3/4-sides" oder "middles"
ZolltarifnummerVorderteile und Teile davon
ZolltarifnummerKotelettstränge und Teile davonDiese Seite
Kombinierte Nomenklaturanderes
Zolltarifnummeranderes
UnterpositionFleisch von Rindern
0210.91 – 0210.99andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code0210.196-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer0210.19.408-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code0210.19.40.0010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer0210.19.40.00.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 0210.19.40.00.0?

Kapitel 02 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse › 0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse …
✓Fleisch von SchweinenDie Ware muss Fleisch vom Schwein sein. Rinderfleisch und anderes Fleisch gehören nicht hierher.
✓anderesDie Ware ist anderes Schweinefleisch, also weder Schinken oder Schultern mit Knochen noch Bauch (Bauchspeck).
✓von HausschweinenDas Fleisch stammt von Hausschweinen und nicht von einer anderen Schweineart.
✓gesalzen oder in SalzlakeDie Ware ist gesalzen oder in Salzlake. Getrocknete oder geräucherte Ware gehört nicht hierher. Nach Abschnitt I Anmerkung 2 gelten Bezugnahmen auf getrocknete Ware, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Ware.
✓Kotelettstränge und Teile davonDie Ware ist ein Kotelettstrang oder ein Teil davon. Was ein Kotelettstrang ist, ist in Buchstabe e) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 festgelegt.
0210.19.40.00.0Kotelettstränge von Hausschweinen, gesalzen

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 0210.19.40.00.0?

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03Anmeldung

Zolltarifnummer der Warennummer 0210.19.40

ZolltarifnummerWortlaut
0210.19.40.00.0Kotelettstränge und Teile davon

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 0210.19.40 eingereiht

Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
0210.19.8113Fleisch von Schweinen, aus Schweinebauch oder Schweinenacken, in Form von geschnittener Pancetta, für den menschlichen Verzehr bestimmt, für den Einzelverkauf in einer Vakuumschale mit einem Gewicht …
0210.19.501Angaben: Produktzusammensetzung: Schweinefleisch, Wasser, Salz, Honig, Sonstige Zusatzstoffe (Zucker, Natriumnitrit, Kaliumnitrat, Natriumascorbat) Beschreibung anhand eines Lichtbilds des …
0210.19.701Schweinefleisch nach Bacon-Art, hergestellt aus der Lende von Hausschweinen, ungegart, gepökelt, geräuchert und in Scheiben geschnitten, verzehrfertig, für den Einzelhandel in einer Kunststoffschale …

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 0210.19.40.00.0

€
0210.19.40.00.0Drittlandszoll86,90 EUR je 100 kg–––
0210.19.40.00.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll86,90 EUR je 100 kg + 50 %–––
0210.19.40.00.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll86,90 EUR je 100 kg + 50 %–––

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Zollkontingente (3)

OrdnungsnummerUrsprungSatz im KontingentZeitraum
09.0824Norwegen0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.4940Mercosur83,00 EUR je t01.05.2026 – 31.12.2026
09.4945Paraguay0 %01.05.2026 – 31.12.2026

Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.

Präferenzen

Statt 86,90 EUR je 100 kg gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 43 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Singapur, Israel und Neuseeland. Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Chile65,17 EUR je 100 kg

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 0210.19.40.00.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleVeterinärkontrolle · Europäische UnionFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · FäröerFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · GrönlandFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · alle LänderFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 0210.19.40.00.0

Anmerkungen (4)

Wortlaut · Kapitel 2, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; b) genießbare, nicht lebende Insekten (Position 0410); c) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002); d) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 2
2. A. Es gelten als: a) „ganze oder halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0203.11.10 und 0203.21.10 die Tierkörper von Hausschweinen, entblutet und ausgeweidet, von denen die Borsten und Klauen entfernt sind. Halbe Tierkörper sind die beim Trennen der ganzen Tierkörper durch die Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch das oder entlang dem Brustbein und durch die Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse. Diese ganzen oder halben Tierkörper können mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, Pfoten (Spitzbeine), Flomen, Nieren, Schwanz oder Zwerchfell gestellt werden. Halbe Tierkörper können mit oder ohne Rückenmark, Gehirn oder Zunge gestellt werden. Bei ganzen und halben Tierkörpern von Sauen kann auch das Gesäuge (Milchdrüsen) entfernt sein; b) „Schinken“ im Sinne der Unterpositionen 0203.12.11, 0203.22.11, 0210.11.11 und 0210.11.31 der hintere (kaudale) Teil des halben Tierkörpers mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck. Der Schinken wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass er höchstens den letzten Lendenwirbel umfasst; c) „Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0203.19.11, 0203.29.11, 0210.19.30 und 0210.19.60 der vordere (kraniale) Teil des halben Tierkörpers ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck. Das Vorderteil wird vom Rest des halben …
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 6
6. a) Nichtgegartes, gewürztes Fleisch gehört zu Kapitel 16. Als „gewürzt“ gilt nichtgegartes Fleisch, bei dem die Würzstoffe in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit bloßem Auge oder deutlich durch Geschmack wahrnehmbar sind. b) Erzeugnisse der Position 0210 verbleiben auch dann in dieser Position, wenn ihnen bei ihrer Herstellung Würzstoffe zugesetzt worden sind, sofern dadurch ihr Charakter als Erzeugnis der Position 0210 nicht verändert wird.
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als „gesalzen oder in Salzlake“ im Sinne der Unterpositionen 0210.11 bis 0210.93, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen, vorausgesetzt, die langfristige Haltbarkeit wird durch das Salzen gewährleistet. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als „gesalzen oder in Salzlake“ im Sinne der Unterposition 0210.99, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
0210.19.40Kotelettstränge und Teile davon: Der Begriff „Kotelettstränge“ ist in Buchstabe e) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 festgelegt.

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareDamals
2723/9024.09.1990Schinken von Hausschweinen, entschwartet, entfettet und entbeint, mit Pökellake eingespritzt und in einer Vakuum-Massieranlage bearbeitet, wurden in die damalige Warennummer 0210.19.51 eingereiht; heute gehört diese Ware in 0210.19.50.0210.19.51heute 0210.19.50

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-310/0618.07.2007Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2002 der Kommission vom 8. Juli 2002 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist ungültig.
C-33/9227.05.1993Rindfleisch fällt nur dann als gesalzen unter die Position 0210 des Gemeinsamen Zolltarifs ° Kombinierte Nomenklatur °, wenn es tiefgehend und in allen Teilen gleichmässig zum Zweck der langfristigen Haltbarmachung so gesalzen ist, daß ein Gesamtsalzgehalt …
C-319/1010.11.2011Unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren, wenn also die Anmeldungen zum Zollverfahren „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“ vor dem 27. September 2005 erfolgt sind, ist eine Berufung auf die Entscheidung des Settlement Body der …

Alle Anmerkungen zu Kapitel 02 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 0210.19.40

Änderung ab 01.01.2027Ab 01.01.2027: 0 Zollkontingente statt 3.
  1. 01.01.19720210.19.40gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „Kotelettstränge und Teile davon“
  2. 01.01.19720210.19.40.00.0gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „Kotelettstränge und Teile davon“

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 0210.19.40.00.0

Gehören Kotelettstränge unter 0210.19.40 zu Kapitel 2, wenn sie zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind?

Nein, Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, die zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind, gehören nicht zu Kapitel 2. Genießbare, nicht lebende Insekten gehören zur Position 0410, Därme, Blasen und Magen zur Position 0504 und tierisches Blut zur Position 0511 oder 3002.

Fällt auf Kotelettstränge unter 0210.19.40 aus Russland ein Zusatzzoll an?

Ja, für Waren mit Ursprung Russland fällt ein Zusatzzoll an. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).

Muss ich bei der Einfuhr von Kotelettsträngen unter 0210.19.40 eine Veterinärkontrolle beachten?

Ja, bei der Einfuhr gilt eine Veterinärkontrolle an der Grenzkontrollstelle für die Europäische Union, die Färöer, Grönland und alle Länder. Sie betrifft Waren tierischen Ursprungs wie diese Kotelettstränge.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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