01Tarifbaum
Wo steht Zolltarifnummer 0210.19.70.00.0 im Zolltarif?
Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer
- 01 · HS-Code0210.196-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
- 02 · Warennummer0210.19.708-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
- 03 · TARIC-Code0210.19.70.0010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
- 04 · Zolltarifnummer0210.19.70.00.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →
02Prüfung
Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 0210.19.70.00.0?
Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 0210.19.70.00.0?
- ×Fleisch von Rindern0210.20
- ×andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen0210.91.00.00.0, 0210.92, 0210.93.00.00.0, 0210.99
- ×Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen0210.11
- ×Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon0210.12
- ×anderes, also nicht: von Hausschweinen0210.19.90.00.0
- ×gesalzen oder in Salzlake0210.19.10.00.0, 0210.19.20.00.0, 0210.19.30.00.0, 0210.19.40.00.0 und 1 weitere
- ×Vorderteile und Teile davon0210.19.60.00.0
- ×anderes, also nicht: Kotelettstränge und Teile davon0210.19.81, 0210.19.89.00.0
Ihre Ware prüfen
Gehört Ihre Ware in Zolltarifnummer 0210.19.70.00.0?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben gegen die Nachbarnummern und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
03Anmeldung
Zolltarifnummer der Warennummer 0210.19.70
| Zolltarifnummer | Wortlaut |
|---|---|
| 0210.19.70.00.0 | Kotelettstränge und Teile davon |
04vZTA
vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 0210.19.70 eingereiht
Eine gültige vZTA nennt diese Nummer.
| vZTA | Ware | Gültig bis |
|---|---|---|
| FRBTIFR-BTI-2026-03930Frankreich | Schweinefleisch nach Bacon-Art, hergestellt aus der Lende von Hausschweinen, ungegart, gepökelt, geräuchert und in … | 23.09.2029 |
vZTA in den Nachbarnummern
| Nummer | vZTA | Beispiel |
|---|---|---|
| 0210.19.81 | 13 | Fleisch von Schweinen, aus Schweinebauch oder Schweinenacken, in Form von geschnittener Pancetta, für den menschlichen Verzehr bestimmt, für den Einzelverkauf in einer Vakuumschale mit einem Gewicht … |
| 0210.19.50 | 1 | Angaben: Produktzusammensetzung: Schweinefleisch, Wasser, Salz, Honig, Sonstige Zusatzstoffe (Zucker, Natriumnitrit, Kaliumnitrat, Natriumascorbat) Beschreibung anhand eines Lichtbilds des … |
05Abgaben
Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 0210.19.70.00.0
Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.
Zollkontingente (4)
| Ordnungsnummer | Ursprung | Satz im Kontingent | Zeitraum |
|---|---|---|---|
| 09.0824 | Norwegen | 0 % | 01.01.2026 – 31.12.2026 |
| 09.4940 | Mercosur | 83,00 EUR je t | 01.05.2026 – 31.12.2026 |
| 09.4945 | Paraguay | 0 % | 01.05.2026 – 31.12.2026 |
| 09.9001 | USA | 0 % | seit 01.07.2026 |
Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.
Präferenzen
Statt 149,60 EUR je 100 kg gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 43 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Singapur, Israel und Neuseeland. Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:
| Abkommen | Satz |
|---|---|
| Chile | 112,20 EUR je 100 kg |
06Maßnahmen
Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 0210.19.70.00.0
07Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 0210.19.70.00.0
Anmerkungen (4)
1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; b) genießbare, nicht lebende Insekten (Position 0410); c) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002); d) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).
2. A. Es gelten als: a) „ganze oder halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0203.11.10 und 0203.21.10 die Tierkörper von Hausschweinen, entblutet und ausgeweidet, von denen die Borsten und Klauen entfernt sind. Halbe Tierkörper sind die beim Trennen der ganzen Tierkörper durch die Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch das oder entlang dem Brustbein und durch die Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse. Diese ganzen oder halben Tierkörper können mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, Pfoten (Spitzbeine), Flomen, Nieren, Schwanz oder Zwerchfell gestellt werden. Halbe Tierkörper können mit oder ohne Rückenmark, Gehirn oder Zunge gestellt werden. Bei ganzen und halben Tierkörpern von Sauen kann auch das Gesäuge (Milchdrüsen) entfernt sein; b) „Schinken“ im Sinne der Unterpositionen 0203.12.11, 0203.22.11, 0210.11.11 und 0210.11.31 der hintere (kaudale) Teil des halben Tierkörpers mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck. Der Schinken wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass er höchstens den letzten Lendenwirbel umfasst; c) „Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0203.19.11, 0203.29.11, 0210.19.30 und 0210.19.60 der vordere (kraniale) Teil des halben Tierkörpers ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck. Das Vorderteil wird vom Rest des halben …
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
6. a) Nichtgegartes, gewürztes Fleisch gehört zu Kapitel 16. Als „gewürzt“ gilt nichtgegartes Fleisch, bei dem die Würzstoffe in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit bloßem Auge oder deutlich durch Geschmack wahrnehmbar sind. b) Erzeugnisse der Position 0210 verbleiben auch dann in dieser Position, wenn ihnen bei ihrer Herstellung Würzstoffe zugesetzt worden sind, sofern dadurch ihr Charakter als Erzeugnis der Position 0210 nicht verändert wird.
7. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als „gesalzen oder in Salzlake“ im Sinne der Unterpositionen 0210.11 bis 0210.93, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen, vorausgesetzt, die langfristige Haltbarkeit wird durch das Salzen gewährleistet. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als „gesalzen oder in Salzlake“ im Sinne der Unterposition 0210.99, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen.
Einreihungsverordnungen (1)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 2723/9024.09.1990 | Schinken von Hausschweinen, entschwartet, entfettet und entbeint, mit einer Pökellake eingespritzt und in einer Vakuum-Massieranlage bearbeitet, wurde in die damalige Nummer 0210.19.51 eingereiht, heute gehört er in die Warennummer 0210.19.50. | 0210.19.51heute 0210.19.50 |
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-310/0618.07.2007 | Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2002 der Kommission vom 8. Juli 2002 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist ungültig. |
| C-33/9227.05.1993 | Rindfleisch fällt nur dann als gesalzen unter die Position 0210 des Gemeinsamen Zolltarifs ° Kombinierte Nomenklatur °, wenn es tiefgehend und in allen Teilen gleichmässig zum Zweck der langfristigen Haltbarmachung so gesalzen ist, daß ein Gesamtsalzgehalt … |
| C-319/1010.11.2011 | Unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren, wenn also die Anmeldungen zum Zollverfahren „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“ vor dem 27. September 2005 erfolgt sind, ist eine Berufung auf die Entscheidung des Settlement Body der … |
Alle Anmerkungen zu Kapitel 02 stehen auf der Kapitelseite.
08Verlauf
Verlauf der Warennummer 0210.19.70
- 01.01.19720210.19.70gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „Kotelettstränge und Teile davon“
- 01.01.19720210.19.70.00.0gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „Kotelettstränge und Teile davon“
09Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 0210.19.70.00.0
Ist für die Einfuhr von Kotelettsträngen unter 0210.19.70.00.0 eine Veterinärkontrolle vorgesehen?
Ja, bei der Einfuhr ist für diese Zolltarifnummer eine Veterinärkontrolle an der Grenzkontrollstelle vorgesehen. Sie ist für die Europäische Union, die Färöer, Grönland und alle Länder aufgeführt, und als Unterlage ist unter anderem das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse (GGED-P) genannt.
Fällt bei der Einfuhr von Kotelettsträngen unter 0210.19.70.00.0 aus Russland ein Zusatzzoll an?
Ja, auf Waren mit Ursprung Russland fällt bei der Einfuhr ein Zusatzzoll an. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).
Gehören nicht zur menschlichen Ernährung geeignete Kotelettstränge unter 0210.19.70.00.0 zu Kapitel 2?
Nein, nach Kapitel 2, Anmerkung 1 a gehören Waren der Position 0210, die zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind, nicht zu Kapitel 2. Die Anmerkung gilt für Waren der Positionen 0201 bis 0208 und 0210.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA und Länderverteilung
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile