01Tarifbaum
Welche Nummer gilt unter HS-Code 3206.19?
Zolltarifnummer 3206.19.00.10.0 gilt für Zubereitungen aus 72 GHT (± 2 GHT) Glimmer (CAS RN 12001-26-2) und 28 GHT (± 2 GHT) Titandioxid (CAS RN 13463-67-7). Zolltarifnummer 3206.19.00.90.0 gilt für alle übrigen Waren dieser Unterposition, die nicht diese Zusammensetzung haben.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 2 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 3206.19
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter HS-Code 3206.19?
5 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf HS-Code 3206.19. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
04Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 3206.19
Anmerkungen (4)
1. Zu Kapitel 32 gehören nicht: a) isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen (ausgenommen Waren der Position 3203 oder 3204, anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art (Position 3206), Glas aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid in Formen im Sinne der Position 3207 und Färbemittel sowie andere Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf der Position 3212); b) Tannate und andere Tanninderivate der in den Positionen 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504 erfassten Erzeugnisse; c) Asphaltmastix und andere bituminöse Mastix (Position 2715).
3. Zu den Positionen 3203, 3204, 3205 und 3206 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln (einschließlich, soweit es die Position 3206 betrifft, Pigmente der Position 2530 oder des Kapitels 28, Metallflitter und Metallpulver) von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art. Zu diesen Positionen gehören jedoch weder in nicht wässrigen Medien dispergierte flüssige oder pastenförmige Pigmente von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art (Position 3212) noch die anderen Zubereitungen der Position 3207, 3208, 3209, 3210, 3212, 3213 oder 3215.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
5. Zu den „Farbmitteln“ im Sinne dieses Kapitels gehören nicht Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, auch wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 3206.11.00 bis 3206.19.00 | Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid: Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil A Ziffer 1 und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterpositionen betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze. Siehe auch die Erläuterungen zu Unterposition 3206.19 des HS. |
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zum HS-Code 3206.19
Welche Zolltarifnummer gilt für Zubereitungen aus Glimmer und Titandioxid unter HS-Code 3206.19?
Zubereitungen aus 72 GHT (± 2 GHT) Glimmer und 28 GHT (± 2 GHT) Titandioxid gehören in Zolltarifnummer 3206.19.00.10.0. Alle übrigen Waren dieser Unterposition fallen unter 3206.19.00.90.0.
Gehören isolierte chemische Verbindungen unter HS-Code 3206.19?
Isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen gehören nicht zu Kapitel 32 und damit nicht zu Unterposition 3206.19, außer anorganischen Erzeugnissen von der als Luminophore verwendeten Art (Position 3206). Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf gehören zur Position 3212.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- 8-stellige Nummern und Wortlaut
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission




