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Warennummer 0206.29.91 – Zwerchfellpfeiler und Saumfleisch vom Rind

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Diese Warennummer umfasst gefrorene Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch von Rindern im Sinne der Position 0102, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse der Position 0206. Zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmte Schlachtnebenerzeugnisse gehören dagegen in die Zolltarifnummer 0206.29.10.00.0, die Nachbarnummer 0206.29.99.00.0 erfasst die übrigen Waren dieser Gruppe. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach Qualität, Zuschnitt, Verwendung und Tierart.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr gefrorener Nierenzapfen vom Rind zu HS-Code 0206.29?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 0206.29.91?

Zuerst trennt die Qualität: Saumfleisch, ganz, und andere Zuschnitte von hoher Qualität stehen unter den Zolltarifnummern 0206.29.91.11.0 bis 0206.29.91.29.0, alle anderen Qualitäten unter 0206.29.91.33.0 bis 0206.29.91.99.0. Bei Saumfleisch, ganz, von anderer Qualität richtet sich die Nummer nach der Verwendung: zur Verarbeitung zu A-Erzeugnissen (0206.29.91.33.0 und 0206.29.91.35.0), zu B-Erzeugnissen (0206.29.91.37.0 und 0206.29.91.38.0) oder zu anderer Verarbeitung (0206.29.91.41.0 und 0206.29.91.42.0). In jeder Nummer trennt zuletzt die Tierart: von Bisons oder andere.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittLebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
KapitelFleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
PositionGenießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren
von Rindern, gefroren
Unterpositionandere
andere
Kombinierte NomenklaturZwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und SaumfleischDiese Seite
von hoher Qualität
Saumfleisch, ganz
Zolltarifnummervon Bisons
12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg · 0 vZTA
andere
Zolltarifnummervon Bisons
12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg · 0 vZTA
andere
Saumfleisch, ganz
zur Verarbeitung
zur Herstellung von Erzeugnissen der Unterpositionen 1602.10, 1602.50.31 bzw. 1602.50.95, die kein anderes Fleisch als Rindfleisch mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,45 und mindestens 20 GHT mageres Rindfleisch (ohne Schlachtnebenerzeugnisse und Fett) enthalten, wobei Fleisch und Gelee mindestens 85 GHT des Gesamtnettogewichts ausmachen; die Erzeugnisse sind einer Hitzebehandlung zu unterziehen, die ausreicht, um das Eiweiß im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren, so dass dieses, wenn es an der dicksten Stelle durchgeschnitten wird, an der Schnittstelle keine Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweist (A-Erzeugnisse)
Zolltarifnummervon Bisons
12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg · 0 vZTA
zur Herstellung anderer Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen ex 0210.20, 0210.99.51, 0210.99.90, 1602.50.10 und 1602.90.61 (B-Erzeugnisse)
Zolltarifnummervon Bisons
12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg · 0 vZTA
andere
Zolltarifnummervon Bisons
12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg · 0 vZTA
andere
Zolltarifnummervon Bisons
12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg · 0 vZTA
andere
zur Verarbeitung
zur Herstellung von Erzeugnissen der Unterpositionen 1602.10, 1602.50.31 bzw. 1602.50.95, die kein anderes Fleisch als Rindfleisch mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,45 und mindestens 20 GHT mageres Rindfleisch (ohne Schlachtnebenerzeugnisse und Fett) enthalten, wobei Fleisch und Gelee mindestens 85 GHT des Gesamtnettogewichts ausmachen; die Erzeugnisse sind einer Hitzebehandlung zu unterziehen, die ausreicht, um das Eiweiß im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren, so dass dieses, wenn es an der dicksten Stelle durchgeschnitten wird, an der Schnittstelle keine Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweist (A-Erzeugnisse)
Zolltarifnummervon Bisons
12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg · 0 vZTA
zur Herstellung anderer Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen ex 0210.20, 0210.99.51, 0210.99.90, 1602.50.10 und 1602.90.61 (B-Erzeugnisse)
Zolltarifnummervon Bisons
12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg · 0 vZTA
andere
Zolltarifnummervon Bisons
12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg · 0 vZTA
andere
Zolltarifnummervon Bisons
12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
12,8 % + 304,10 EUR je 100 kg · 0 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 0206.29.91

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland50 %
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische UnionEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · FäröerEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · GrönlandEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle LänderEinfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 0206.29.91

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 2, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; b) genießbare, nicht lebende Insekten (Position 0410); c) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002); d) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 2
2. A. Es gelten als: a) „ganze oder halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0203.11.10 und 0203.21.10 die Tierkörper von Hausschweinen, entblutet und ausgeweidet, von denen die Borsten und Klauen entfernt sind. Halbe Tierkörper sind die beim Trennen der ganzen Tierkörper durch die Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch das oder entlang dem Brustbein und durch die Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse. Diese ganzen oder halben Tierkörper können mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, Pfoten (Spitzbeine), Flomen, Nieren, Schwanz oder Zwerchfell gestellt werden. Halbe Tierkörper können mit oder ohne Rückenmark, Gehirn oder Zunge gestellt werden. Bei ganzen und halben Tierkörpern von Sauen kann auch das Gesäuge (Milchdrüsen) entfernt sein; b) „Schinken“ im Sinne der Unterpositionen 0203.12.11, 0203.22.11, 0210.11.11 und 0210.11.31 der hintere (kaudale) Teil des halben Tierkörpers mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck. Der Schinken wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass er höchstens den letzten Lendenwirbel umfasst; c) „Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0203.19.11, 0203.29.11, 0210.19.30 und 0210.19.60 der vordere (kraniale) Teil des halben Tierkörpers ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck. Das Vorderteil wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass es höchstens den fünften Brustwirbel umfasst. Der obere (dorsale) Teil des Vorderteils (Nacken oder Kamm), auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, gilt …
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 1
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 2
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
0206.21.00 bis 0206.29.99von Rindern, gefroren: Hierher gehören nur gefrorene Schlachtnebenerzeugnisse von den in Position 0102 erfassten Tieren.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-183/7831.05.1979DER BEGRIFF ' ' GEFROREN ' ' DER TARIFNUMMER 02.01 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERFASST NICHT NUR IN FRISCHEM ZUSTAND EINGEFRORENES , SONDERN AUCH ZUNÄCHST LEICHT GETROCKNETES UND DANN EINGEFRORENES FLEISCH , SOWEIT ES IM WESENTLICHEN DURCH DAS EINFRIEREN …

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 0206.29.91

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 0206.29.91 gilt für Saumfleisch, ganz, von Bisons von hoher Qualität?

Saumfleisch, ganz, von Bisons von hoher Qualität gehört in die Zolltarifnummer 0206.29.91.11.0. Für andere Qualitäten, Zuschnitte und Verwendungen gelten die übrigen Zolltarifnummern dieser Warennummer.

Welche Waren gehören nicht unter die Warennummer 0206.29.91?

Därme, Blasen und Magen von Tieren gehören nicht hierher, sie fallen unter Position 0504. Tierisches Blut gehört unter Position 0511 oder 3002, genießbare, nicht lebende Insekten unter Position 0410.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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