01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 0207.41.20?
Die Zolltarifnummer 0207.41.20.10.0 erfasst Pekingenten. Die Zolltarifnummer 0207.41.20.90.0 erfasst alle übrigen Enten dieser Warennummer, die keine Pekingenten sind.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 2 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 0207.41.20
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 0207.41.20
Anmerkungen (5)
1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; b) genießbare, nicht lebende Insekten (Position 0410); c) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002); d) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).
4. Es gelten als: a) „Teile von Geflügel, mit Knochen“ im Sinne der Unterpositionen 0207.13.20 bis 0207.13.60, 0207.14.20 bis 0207.14.60, 0207.26.20 bis 0207.26.70, 0207.27.20 bis 0207.27.70, 0207.44.21 bis 0207.44.61, 0207.45.21 bis 0207.45.61, 0207.54.21 bis 0207.54.61, 0207.55.21 bis 0207.55.61 und 0207.60.21 bis 0207.60.61: die dort genannten Teile mit allen Knochen. Die unter Buchstabe a bezeichneten Teile von Geflügel, bei denen ein Teil der Knochen entfernt wurde, gehören zu der Unterposition 0207.13.70, 0207.14.70, 0207.26.80, 0207.27.80, 0207.44.71, 0207.44.81, 0207.45.71, 0207.45.81, 0207.54.71, 0207.54.81, 0207.55.71, 0207.55.81 und 0207.60.81; b) „Hälften“ im Sinne der Unterpositionen 0207.13.20, 0207.14.20, 0207.26.20, 0207.27.20, 0207.44.21, 0207.45.21, 0207.54.21, 0207.55.21 und 0207.60.21: der halbe Schlachtkörper, der durch geraden Längsschnitt entlang des Brustbeins und des Rückgrats anfällt; c) „Viertel“ im Sinne der Unterpositionen 0207.13.20, 0207.14.20, 0207.26.20, 0207.27.20, 0207.44.21, 0207.45.21, 0207.54.21, 0207.55.21 und 0207.60.21: die durch Querschnitt in zwei Teile, Vorderviertel und Hinterviertel, zerlegte Hälfte; d) „ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen“ im Sinne der Unterpositionen 0207.13.30, 0207.14.30, 0207.26.30, 0207.27.30, 0207.44.31, 0207.45.31, 0207.54.31, 0207.55.31 und 0207.60.31: Teile von Geflügel, bestehend aus Humerus (Oberarm), Radius (Speiche) und Ulna (Elle), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die Flügelspitze einschließlich Karpal-(Mittelhand-)knochen kann entfernt …
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
5. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.
Einreihungsverordnungen (1)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 2723/9024.09.1990 | Rohes, gefrorenes Hausgeflügelfleisch aus einem Knochengerüst, in Stücken zwischen etwa 5 und 40 g, wurde in die damalige Warennummer 0207.41.10 eingereiht; heute gilt dafür 0207.14.10. | 0207.41.10heute 0207.14.10 |
Urteile des EuGH (6)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-310/0618.07.2007 | Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2002 der Kommission vom 8. Juli 2002 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist ungültig. |
| C-151/9305.10.1994 | Im Urteil C-151/93 ging es um die Einreihung eines Hühnerschenkels mit einem Teil des Rückens, ohne Sterz, nach den Ausfuhrerstattungsverordnungen. |
| C-499/0303.03.2005 | |
| C-290/9710.12.1998 | Teile von Hühnern aus den beiden Hintervierteln, die von der Rückenhaut zusammengehalten werden, gelten als „Viertel“ (Code 0207.41.11.000) im Sinne der Nomenklatur für Ausfuhrerstattungen. |
04Verlauf
Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 0207.41.20
Zum 09.07.2026 wurden zwei Zolltarifnummern neu eingeführt.
- 09.07.20260207.41.20.10.0neu eingeführt · von Pekingente
- 09.07.20260207.41.20.90.0neu eingeführt · andere
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 0207.41.20
Gehören nicht zum Verzehr geeignete Enten unter die Warennummer 0207.41.20?
Nein, Waren der Positionen 0201 bis 0208, die zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind, gehören nicht zu Kapitel 2. Die Warennummer 0207.41.20 steht in Kapitel 2 und erfasst solche Enten deshalb nicht.
Welche Einfuhrkontrollen gelten für die Warennummer 0207.41.20?
Für die Einfuhr gilt die amtliche Kontrolle an der Grenzkontrollstelle für alle Länder, gesondert aufgeführt sind dabei die Europäische Union, die Färöer und Grönland. Kontrollen für ökologische Erzeugnisse gelten für Einfuhren aus allen Ländern.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile