Zum Hauptinhalt springen

Warennummer 2008.93.91 – Moosbeeren und Preiselbeeren mit Zucker

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Die Warennummer 2008.93.91 erfasst Moosbeeren und Preiselbeeren ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.19. Mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger gehört die Ware in die Warennummer 2008.93.93, ohne Zusatz von Zucker in die Warennummer 2008.93.99. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach der Art der Ware: Flocken und Pulver, gesüßte, getrocknete Cranberries für die Herstellung von Erzeugnissen und Waren, die keines von beiden sind.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihre Preiselbeeren-Zubereitung zu Unterposition 2008.93?

3 kostenlose Suchen ohne Konto · Ergebnis mit Begründung in wenigen Minuten

  1. Datei oder ganze Liste in das Feld ziehen
Mit einer Beschreibung starten.

01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 2008.93.91?

Die Zolltarifnummer 2008.93.91.10.0 erfasst Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke. Die Zolltarifnummer 2008.93.91.20.0, neu seit 01.01.2026, erfasst gesüßte, getrocknete Cranberries für die Herstellung von Erzeugnissen der lebensmittelverarbeitenden Industrie; Ver- oder Umpacken allein gilt nicht als Verarbeitung. Die Zolltarifnummer 2008.93.91.80.0 erfasst Waren, die weder Flocken und Pulver noch gesüßte, getrocknete Cranberries nach 2008.93.91.20.0 sind.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
PositionFrüchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen
andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.19
UnterpositionMoosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos); Preiselbeeren (Vaccinium vitis-idaea)
ohne Zusatz von Alkohol
Kombinierte Nomenklaturmit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kgDiese Seite
ZolltarifnummerFlocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke
17,6 % · 2 vZTA
ZolltarifnummerGesüßte, getrocknete Cranberries für die Herstellung von Erzeugnissen der lebensmittelverarbeitenden Industrie, wobei Ver- oder Umpacken alleine nicht als Verarbeitung gilt
17,6 % · 2 vZTA
Zolltarifnummerandere
17,6 % · 2 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

Ihre Ware einreihen

Welche der 3 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?

Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.

Zolltarifnummer finden →

02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 2008.93.91

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland50 %
KontrolleLebens- und Futtermittelkontrolle · Länder, für die nach dem Unfall von Tschernobyl Einfuhrbeschränkungen geltenEinfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 2008.93.91

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 20, Anmerkung 2
2. Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806).
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 2
2. a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (71) vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren: — 0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99; — 0,95 bei Waren der übrigen Positionen. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern, gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (‚HPLC- Methode‘) nach folgender Formel berechnete Wert: S + (G + F) × 0,95, wobei: ‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware, ‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und ‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der Ware ist. b) Der in den Unterpositionen der Position 2009 verwendete Ausdruck „Brixwert“ entspricht dem bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (71) …
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Erzeugnisse der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99 gelten als „Früchte oder andere genießbare Pflanzenteile mit Zusatz von Zucker“, wenn ihr „Zuckergehalt“ höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten oder für andere genießbare Pflanzenteile aufgeführten Gewichtshundertteile: — Ananas, Weintrauben: 13 GHT, — andere Früchte, einschließlich Mischungen von Früchten oder andere genießbare Pflanzenteile: 9 GHT.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2008.30.11 bis 2008.30.39, 2008.40.11 bis 2008.40.39, 2008.50.11 bis 2008.50.59, 2008.60.11 bis 2008.60.39, 2008.70.11 bis 2008.70.59, 2008.80.11 bis 2008.80.39, 2008.93.11 bis 2008.93.29, 2008.97.12 bis 2008.97.38 und 2008.99.11 bis 2008.99.40 versteht man unter: — vorhandenem Alkohol (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; — % mas: die Abkürzung für den Massengehalt.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 8
8. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.99.93, 2008.19.12, 2008.19.92, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94 und 2008.97.97 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.
Wortlaut · Abschnitt IV, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-133/0222.01.2004Niederländisch.

04Verlauf

Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 2008.93.91

Zum 01.01.2026 wurde eine Zolltarifnummer neu eingeführt. Die übrigen 2 Zolltarifnummern blieben unverändert.

  1. 01.01.20262008.93.91.20.0neu eingeführt · Gesüßte, getrocknete Cranberries für die Herstellung von Erzeugnissen der lebensmittelverarbeitenden Industrie, wobei Ver- oder Umpacken alleine nicht als Verarbeitung gilt

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 2008.93.91

Gehören Fruchtgelees oder Fruchtpasten unter die Warennummer 2008.93.91?

Nein. Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen gehören nicht zu den Positionen 2007 und 2008, wenn sie als Zuckerwaren der Position 1704 oder als Schokoladewaren der Position 1806 vorliegen. Diese Ausnahme betrifft Moosbeeren und Preiselbeeren in der Warennummer 2008.93.91 nur, wenn sie in einer dieser Formen vorliegen.

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 2008.93.91 gilt für gesüßte, getrocknete Cranberries?

Gesüßte, getrocknete Cranberries für die Herstellung von Erzeugnissen der lebensmittelverarbeitenden Industrie gehören in die Zolltarifnummer 2008.93.91.20.0. Ver- oder Umpacken allein gilt dabei nicht als Verarbeitung.

Gilt bei der Einfuhr unter der Warennummer 2008.93.91 eine Lebens- und Futtermittelkontrolle?

Ja, bei der Einfuhr gilt die Lebens- und Futtermittelkontrolle für Länder, für die nach dem Unfall von Tschernobyl Einfuhrbeschränkungen gelten.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

Jetzt einreihen

Zolltarifnummer für Ihre Ware finden – mit Begründung für die Akte

Unser Werkzeug reiht Ihr konkretes Produkt ein – mit Begründung, Vergleichsfällen und Nachweis für die Akte.

Über 100.000 KlassifizierungenÜber 50.000 Nutzer100+ Kunden

Zolltarifnummer finden →