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Kombinierte Nomenklatur · EUZollaussetzung

Warennummer 8407.90.10 – Andere Motoren mit Hubraum bis 250 cm³

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung gehören in diese Warennummer, wenn sie als andere Motoren der Unterposition 8407.90 eingereiht werden und einen Hubraum von 250 cm³ oder weniger haben. Die nächste Nachbarnummer 8407.90.50.00.0 erfasst dagegen Motoren für die industrielle Montage bestimmter Fahrzeuge, etwa von Einachsschleppern oder Kraftfahrzeugen; bei bestimmten Kraftfahrzeugen kommt es dabei auch auf den Hubraum (unter 2 800 cm³) an. Die Zolltarifnummern darunter unterscheiden sich nach Takt, Verwendung sowie Leistungs- und Hubraumwerten des Antriebsaggregats.

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8407.90.10?

Viertakt-Benzinmotoren mit einem Hubraum von nicht mehr als 250 cm³ zum Herstellen von Geräten für den Gartenbau der Positionen 8432, 8433, 8436 oder 8508 gehören in die Zolltarifnummer 8407.90.10.10.0. Ein Antriebsaggregat mit einem Zweitaktmotor gehört in die Zolltarifnummer 8407.90.10.40.0, wenn es eine Leistung von 900 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 1100 W, und einen Hubraum von mehr als 24 cm³, jedoch nicht mehr als 30 cm³ hat, und zusätzlich die übrigen Voraussetzungen des Wortlauts zur Drehzahl erfüllt. Alle anderen Motoren dieser Warennummer, die nicht unter 8407.90.10.10.0 oder 8407.90.10.40.0 fallen, gehören in die Zolltarifnummer 8407.90.10.90.0.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelKernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon
PositionHub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung
Unterpositionandere Motoren
Kombinierte Nomenklaturmit einem Hubraum von 250 cm³ oder wenigerDiese Seite
ZolltarifnummerViertakt-Benzinmotoren mit einem Hubraum von nicht mehr als 250 cm³, zum Herstellen von Geräten für den Gartenbau der Positionen 8432, 8433, 8436 oder 8508
2,7 % · 15 vZTA
ZolltarifnummerEin Antriebsaggregat mit einem Zweitaktmotor mit: -einer Leistung von 900 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 1100 W, -einem Hubraum von mehr als 24 cm³, jedoch nicht mehr als 30 cm³, -einer Drehzahl bei Höchstleistung von mehr als 8400 U/min, jedoch nicht mehr als 8600 U/min, -einer Leerlaufdrehzahl von mehr als 2800 U/min, jedoch nicht mehr als 3200 U/min und -einem Kraftstofftank mit einem Fassungsvermögen von 0,5 l oder mehr, zur Verwendung bei der Herstellung von Gartenmaschinen und Bauteilen für Gartenmaschinen
2,7 % · 15 vZTA
Zolltarifnummerandere
2,7 % · 15 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 8407.90.10

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, NordkoreaSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 8407.90.10?

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Warennummer 8407.90.10. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 8407.90.10

Anmerkungen (8)

Wortlaut · Kapitel 84, Anmerkung 2
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
Wortlaut · Kapitel 84, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Als „Motoren für Luftfahrzeuge“ der Unterpositionen 8407.10 und 8409.10 gelten nur Motoren, die ihrer Beschaffenheit nach zum Anbringen einer Luftschraube oder eines Rotors bestimmt sind.
Weitere 6 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
Kapitel 84, AllgemeinesAls Verwendung „für die industrielle Montage“ im Sinne der Unterpositionen 8407.34.10, 8407.90.50 und 8408.20.10 gilt nur die Verwendung zum serienmäßigen Zusammenbau neuer Fahrzeuge in Fabriken, die Kraftfahrzeuge herstellen oder zusammensetzen (einschließlich der Zulieferbetriebe). Diese Unterpositionen finden nur auf Motoren Anwendung, die tatsächlich zum Zusammenbau neuer Fahrzeuge verwendet werden, die im …

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 8407.90.10

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 8407.90.10 gilt für ein Antriebsaggregat mit Zweitaktmotor?

Ein Antriebsaggregat mit einem Zweitaktmotor gehört in die Zolltarifnummer 8407.90.10.40.0, wenn es eine Leistung von 900 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 1100 W, einen Hubraum von mehr als 24 cm³, jedoch nicht mehr als 30 cm³ hat und die übrigen Voraussetzungen des Wortlauts zur Drehzahl erfüllt. Erfüllt das Antriebsaggregat diese Voraussetzungen nicht, gehört es in die Zolltarifnummer 8407.90.10.90.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission

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