01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8407?
Die Position ist zunächst nach dem Einsatz gegliedert: Motoren für Luftfahrzeuge (Unterposition 8407.10) sowie Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge mit Außenbordmotoren (Unterposition 8407.21) und anderen Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge, die keine Außenbordmotoren sind (Zolltarifnummer 8407.29.00.00.0). Hubkolbenmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 sind nach Hubraum gestaffelt: 50 cm³ oder weniger (Zolltarifnummer 8407.31.00.00.0), mehr als 50 cm³ bis 250 cm³ (Unterposition 8407.32), mehr als 250 cm³ bis 1 000 cm³ (Unterposition 8407.33) und mehr als 1 000 cm³ (Unterposition 8407.34). Die übrigen Motoren fallen unter die Unterposition 8407.90.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 8407.10Motoren für Luftfahrzeuge
- 8407.10.00.10.08407.10.00.20.08407.10.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 18 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8407
6 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8407. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8407
Rechts: wie viele der 18 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8407
Anmerkungen (8)
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
1. Als „Motoren für Luftfahrzeuge“ der Unterpositionen 8407.10 und 8409.10 gelten nur Motoren, die ihrer Beschaffenheit nach zum Anbringen einer Luftschraube oder eines Rotors bestimmt sind.
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 84, Allgemeines | Als Verwendung „für die industrielle Montage“ im Sinne der Unterpositionen 8407.34.10, 8407.90.50 und 8408.20.10 gilt nur die Verwendung zum serienmäßigen Zusammenbau neuer Fahrzeuge in Fabriken, die Kraftfahrzeuge herstellen oder zusammensetzen (einschließlich der Zulieferbetriebe). Diese Unterpositionen finden nur auf Motoren Anwendung, die tatsächlich zum Zusammenbau neuer Fahrzeuge verwendet werden, die im … |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8407
17 der 18 Warennummern der Position 8407 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19958407.21.10.00.0eingeführt · mit einem Hubraum von 325 cm³ oder weniger · zuletzt geändert 01.01.2014
- 01.01.19728407.21.91.00.0eingeführt · mit einer Leistung von 30 kW oder weniger · zuletzt geändert 01.01.1994
- 01.01.19728407.21.99.00.0eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 30 kW
- 01.01.19728407.29.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2010
- 01.01.19728407.31.00.00.0eingeführt · mit einem Hubraum von 50 cm³ oder weniger · zuletzt geändert 01.01.2014
- 01.01.19948407.32.10.00.0eingeführt · mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bis 125 cm³
- 01.01.19948407.32.90.00.0eingeführt · mit einem Hubraum von mehr als 125 cm³ bis 250 cm³
- 01.01.20148407.33.20eingeführt · mit einem Hubraum von mehr als 250 cm³ bis 500 cm³
- 01.01.20148407.33.80eingeführt · mit einem Hubraum von mehr als 500 cm³ bis 1 000 cm³ · zuletzt geändert 01.01.2015
- 01.01.19728407.34.10eingeführt · für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701.10, von … · zuletzt geändert 01.07.2022
- 01.01.19728407.34.30.00.0eingeführt · gebraucht
- 01.01.19728407.34.91eingeführt · 1 500 cm³ oder weniger · zuletzt geändert 01.01.2025
- 01.01.19728407.34.99eingeführt · mehr als 1 500 cm³ · zuletzt geändert 01.01.2025
- 01.01.19728407.90.10eingeführt · mit einem Hubraum von 250 cm³ oder weniger · zuletzt geändert 01.01.2000
- 01.01.19728407.90.50.00.0eingeführt · für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701.10, von … · zuletzt geändert 01.01.1995
- 01.01.19958407.90.80eingeführt · mit einer Leistung von 10 kW oder weniger · zuletzt geändert 01.01.2000
- 01.01.19958407.90.90eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 10 kW · zuletzt geändert 01.01.2000
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission





