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Zolltarifnummer 0207.55.10.00.0 – Gefrorene Gänseteile ohne Knochen

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst gefrorene Teile von Gänsen ohne Knochen. Teile mit Knochen, etwa Brüste oder Schenkel, gehören in 0207.55.51.00.0 bzw. 0207.55.61.00.0.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 0207.55.10.00.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittLebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
KapitelFleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
PositionFleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren
0207.11 – 0207.14von Hühnern
0207.24 – 0207.27von Truthühnern
0207.41 – 0207.45von Enten
von Gänsen
Unterpositionunzerteilt, frisch oder gekühlt
Unterpositionunzerteilt, gefroren
ZolltarifnummerFettlebern, frisch oder gekühlt
Unterpositionandere, frisch oder gekühlt
Unterpositionandere, gefroren
Teile
Zolltarifnummerohne KnochenDiese Seite
Unterpositionvon Perlhühnern

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code0207.556-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer0207.55.108-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code0207.55.10.0010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer0207.55.10.00.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 0207.55.10.00.0?

Kapitel 02 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse › 0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse …
✓von GänsenDie Ware muss von Gänsen stammen und darf kein Fleisch anderer Geflügelarten sein.
✓andere, gefroren, also nicht: unzerteilt, frisch oder gekühlt, unzerteilt, gefroren, Fettlebern, frisch oder gekühlt, andere, frisch oder gekühltDie Ware ist gefroren und nicht unzerteilt, also in Teile zerlegt.
✓TeileDie Ware ist ein Teil der Gans und kein Schlachtnebenerzeugnis.
✓ohne KnochenDie Ware ist ohne Knochen. Teile mit Knochen gelten als Teile mit allen Knochen und fallen heraus.
0207.55.10.00.0Gefrorene Gänseteile ohne Knochen

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03Anmeldung

Zolltarifnummer der Warennummer 0207.55.10

ZolltarifnummerWortlaut
0207.55.10.00.0ohne Knochen

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 0207.55.10 eingereiht

Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 0207.55.10.00.0

€
0207.55.10.00.0Drittlandszoll110,50 EUR je 100 kg–––
0207.55.10.00.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll110,50 EUR je 100 kg + 50 %–––
0207.55.10.00.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll110,50 EUR je 100 kg + 50 %–––

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Zollkontingente (6)

OrdnungsnummerUrsprungSatz im KontingentZeitraum
09.0155Israel0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.0830Island0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.1946Chile0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.4273Ukraine0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.4960Mercosur0 %01.05.2026 – 31.12.2026
09.7221Peru0 %01.01.2026 – 31.12.2026

Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.

Präferenzen

Statt 110,50 EUR je 100 kg gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 36 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Kanada, Mexiko und Singapur. Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Neuseeland27,62 EUR je 100 kg
Vietnam13,81 EUR je 100 kg

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 0207.55.10.00.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleVeterinärkontrolle · Europäische UnionFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · FäröerFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · GrönlandFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · alle LänderFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 0207.55.10.00.0

Anmerkungen (2)

Wortlaut · Kapitel 2, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; b) genießbare, nicht lebende Insekten (Position 0410); c) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002); d) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Es gelten als: a) „Teile von Geflügel, mit Knochen“ im Sinne der Unterpositionen 0207.13.20 bis 0207.13.60, 0207.14.20 bis 0207.14.60, 0207.26.20 bis 0207.26.70, 0207.27.20 bis 0207.27.70, 0207.44.21 bis 0207.44.61, 0207.45.21 bis 0207.45.61, 0207.54.21 bis 0207.54.61, 0207.55.21 bis 0207.55.61 und 0207.60.21 bis 0207.60.61: die dort genannten Teile mit allen Knochen. Die unter Buchstabe a bezeichneten Teile von Geflügel, bei denen ein Teil der Knochen entfernt wurde, gehören zu der Unterposition 0207.13.70, 0207.14.70, 0207.26.80, 0207.27.80, 0207.44.71, 0207.44.81, 0207.45.71, 0207.45.81, 0207.54.71, 0207.54.81, 0207.55.71, 0207.55.81 und 0207.60.81; b) „Hälften“ im Sinne der Unterpositionen 0207.13.20, 0207.14.20, 0207.26.20, 0207.27.20, 0207.44.21, 0207.45.21, 0207.54.21, 0207.55.21 und 0207.60.21: der halbe Schlachtkörper, der durch geraden Längsschnitt entlang des Brustbeins und des Rückgrats anfällt; c) „Viertel“ im Sinne der Unterpositionen 0207.13.20, 0207.14.20, 0207.26.20, 0207.27.20, 0207.44.21, 0207.45.21, 0207.54.21, 0207.55.21 und 0207.60.21: die durch Querschnitt in zwei Teile, Vorderviertel und Hinterviertel, zerlegte Hälfte; d) „ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen“ im Sinne der Unterpositionen 0207.13.30, 0207.14.30, 0207.26.30, 0207.27.30, 0207.44.31, 0207.45.31, 0207.54.31, 0207.55.31 und 0207.60.31: Teile …

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
0207.55.10ohne Knochen: Die Erläuterungen zu Unterposition 0207.13.10 gelten sinngemäß.

Urteile des EuGH (4)

UrteilKernsatz
C-310/0618.07.2007Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2002 der Kommission vom 8. Juli 2002 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist ungültig.
C-151/9305.10.19941) Die Verordnungen (EWG) Nr. 1151/87 der Kommission vom 27. April 1987 und (EWG) Nr. 2800/87 der Kommission vom 18. September 1987, beide zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Gefluegelfleischsektor, sind dahin auszulegen, daß ein Hühnerschenkel …
C-319/1010.11.2011Unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren, wenn also die Anmeldungen zum Zollverfahren „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“ vor dem 27. September 2005 erfolgt sind, ist eine Berufung auf die Entscheidung des Settlement Body der …
C-140/0829.10.20091. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung ist …

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 02 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 0207.55.10

Änderung ab 01.01.2027Ab 01.01.2027: 1 Zollkontingent statt 6.
  1. 01.01.20120207.55.10neu eingeführt · „ohne Knochen“ · aus 45 Vorgängern
  2. 01.01.20120207.55.10.00.0neu eingeführt · „ohne Knochen“ · aus 45 Vorgängern

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 0207.55.10.00.0

Gehören Gänseteile ohne Knochen unter 0207.55.10.00.0, wenn sie nicht zur menschlichen Ernährung geeignet sind?

Nein, Waren, die nicht zur menschlichen Ernährung geeignet sind, gehören nicht zu Kapitel 2 und damit nicht unter 0207.55.10.00.0. Därme, Blasen und Magen von Tieren fallen ebenfalls nicht hierher und gehören in Position 0504.

Gilt für Gänseteile ohne Knochen unter 0207.55.10.00.0 ein Zusatzzoll für Russland?

Ja, auf Waren mit Ursprung Russland wird für diese Zolltarifnummer ein Zusatzzoll erhoben. Der Zusatzzoll gilt bei der Einfuhr.

Muss ich bei der Einfuhr von Gänseteilen ohne Knochen unter 0207.55.10.00.0 eine Veterinärkontrolle einplanen?

Ja, bei der Einfuhr unterliegt diese Ware an der Grenzkontrollstelle der amtlichen Veterinärkontrolle. Als Unterlage nennt die Seite das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse (GGED-P).

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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