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Zolltarifnummer 1211.90.86.10.0 – Curryblätter (Murraya koenigii)

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii), die als Pflanzenteile in der Warennummer 1211.90.86 unter „andere“ fallen. Basilikum (frisch oder gekühlt) gehört in die Zolltarifnummer 1211.90.86.20.0 und Minze (frisch oder gekühlt) in die Zolltarifnummer 1211.90.86.30.0.

Typische Waren:Curryblätter

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 1211.90.86.10.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittWaren pflanzlichen Ursprungs
KapitelÖlsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter
PositionPflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert
ZolltarifnummerGinsengwurzeln
ZolltarifnummerCocablätter
ZolltarifnummerMohnstroh
ZolltarifnummerEphedra
ZolltarifnummerRinde vom Afrikanischen Pflaumenbaum (Prunus africana)
Unterpositionandere
ZolltarifnummerTonkabohnen
Kombinierte Nomenklaturandere
ZolltarifnummerCurryblätter (Bergera/Murraya koenigii)Diese Seite
ZolltarifnummerBasilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum) (frisch oder gekühlt)
ZolltarifnummerMinze (frisch oder gekühlt)
ZolltarifnummerOregano, getrocknet
ZolltarifnummerGotu Kola (Centella asiatica)
Zolltarifnummerandere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code1211.906-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer1211.90.868-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code1211.90.86.1010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer1211.90.86.10.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 1211.90.86.10.0?

Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen … › 1211 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der …
✓andere, also nicht: Ginsengwurzeln, Cocablätter, Mohnstroh, Ephedra, Rinde vom Afrikanischen Pflaumenbaum (Prunus africana)Die Ware muss eine Pflanze oder ein Pflanzenteil sein, der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung oder Schädlingsbekämpfung verwendet wird. Die Ware kann frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet sein, auch geschnitten oder gemahlen.
✓andere, also nicht: TonkabohnenDie Ware ist eine Pflanze oder ein Pflanzenteil, der in der Unterposition 1211.90 keiner eigenen Warennummer zugeordnet ist. Dann gehört sie in die Warennummer 1211.90.86 mit ihren Zolltarifnummern.
✓Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)Es müssen Curryblätter der Art Bergera/Murraya koenigii sein. Daran erkennt man die Ware am Namen der Art.
1211.90.86.10.0Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 1211.90.86.10.0?

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 1211.90.86

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
1211.90.86.10.0Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)diese SeiteEinfuhrkontrolle
1211.90.86.20.0Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum) (frisch oder gekühlt)Einfuhrkontrolle
1211.90.86.30.0Minze (frisch oder gekühlt)–
1211.90.86.40.0Oregano, getrocknetEinfuhrkontrolle
1211.90.86.60.0Gotu Kola (Centella asiatica)Einfuhrkontrolle
1211.90.86.90.0andereCITES bei der Einfuhr

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 1211.90.86 eingereiht

101 gültige vZTA nennen diese Nummer.

Deutschland55
Frankreich16
Tschechien8
Niederlande4
Polen4
Slowakei4
vZTAWareGültig bis
DEBTI31028/26-1DeutschlandNach den Antragsangaben handelt es sich um getrocknete Samen von Hagebutten. Die Samen werden nach den Angaben in der …27.09.2029
DEBTI32507/26-1DeutschlandNach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um getrocknete Cannabisblüten ohne weitere Zusätze. Als …20.09.2029
DEBTI32425/26-1DeutschlandNach den Antragsangaben handelt es sich um ganze Flohsamen, gemahlene Flohsamen bzw. Flohsamenschalen von Pflanzen der …10.09.2029
DEBTI26330/26-1DeutschlandNach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um getrocknete, zerkleinerte Pflanzenteile von Katzenminze. Nach …16.08.2029
DEBTI26597/26-1DeutschlandNach den Antragsangaben handelt es sich um getrocknete Cannabisblüten ohne weitere Zusätze. Als Cannabisblüten werden …12.07.2029
DEBTI49450/25-1DeutschlandNach den Antragsangaben handelt es sich bei der Ware um Moxa-Wolle (zerkleinertes Kraut) vom Chinesischen Beifuß …22.03.2029

05Waren

Welche Waren fallen unter Zolltarifnummer 1211.90.86.10.0?

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Zolltarifnummer 1211.90.86.10.0. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

06Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 1211.90.86.10.0

€
1211.90.86.10.0Drittlandszoll0 %0 €1.900 €1.900 €
1211.90.86.10.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll50 %5.000 €2.850 €7.850 €
1211.90.86.10.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll50 %5.000 €2.850 €7.850 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Präferenzen, Zollunion und Zollaussetzungen senken hier nichts: Der Drittlandszoll ist schon 0 %.

07Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 1211.90.86.10.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleEinfuhrkontrolle · IndienEinfuhr aus Indien nur mit Genehmigung, Bescheinigung oder Nachweis, dass die Ware nicht betroffen ist; welche Unterlage gilt, nennt der EU-TARIC.Einfuhr
KontrollePflanzengesundheitskontrolle · alle LänderEinfuhr nur mit Pflanzengesundheitszeugnis und amtlicher Kontrolle an der Grenzkontrollstelle, wenn die Ware darunter fällt.Einfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
KontrolleREACH · alle LänderChemische Stoffe unterliegen bei der Einfuhr der REACH-Verordnung: Registrierung oder Nachweis, dass eine Ausnahme gilt.Einfuhr
KontrolleCITES bei der Ausfuhr · alle LänderWaren aus geschützten Tier- und Pflanzenarten brauchen eine Ausfuhrgenehmigung nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen.Ausfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, NordkoreaSanktionsliste prüfen
Weiterführend

08Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 1211.90.86.10.0

Anmerkungen (2)

Wortlaut · Kapitel 12, Anmerkung 3
3. Samen von Rüben, Samen für Wiesen, Samen von Zierblumen, Samen von Gemüse, Samen von Waldbäumen, Samen von Obstbäumen, Samen von Wicken (ausgenommen solche der Art Vicia faba) oder Samen von Lupinen gelten als Samen zur Aussaat im Sinne der Position 1209. Zu dieser Position gehören jedoch nicht, auch wenn sie zur Aussaat verwendet werden sollen: a) Hülsenfrüchte und Zuckermais (Kapitel 7); b) Gewürze und andere Waren des Kapitels 9; c) Getreide (Kapitel 10); d) Waren der Positionen 1201 bis 1207 oder der Position 1211.
Wortlaut · Kapitel 12, Anmerkung 4
4. Zu Position 1211 gehören insbesondere folgende Pflanzen und Teile davon: Basilikum, Borretsch, Ginseng, Ysop, Süßholz, Minzen aller Art, Rosmarin, Raute, Salbei und Wermut. Zu dieser Position gehören jedoch nicht: a) pharmazeutische Erzeugnisse des Kapitels 30; b) zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel des Kapitels 33; c) Insektizide, Fungizide, Herbizide, Desinfektionsmittel und ähnliche Waren der Position 3808.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
1211.90.86andere: Hierher gehören, sofern sie nicht von den vorhergehenden Unterpositionen dieser Position erfasst werden, z. B. die in den Erläuterungen zu Position 1211 des HS, elfter Absatz genannten Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte, sowie: 1. Teile der Cannabis-Pflanze, auch vermischt mit anorganischen oder organischen Stoffen, die als Streckmittel dienen; 2. Orangetten, das sind ungenießbare Orangen, die kurz …

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 12 stehen auf der Kapitelseite.

09Verlauf

Verlauf der Warennummer 1211.90.86

  1. 01.01.20131211.90.86neu eingeführt · aus 1211.90.85
  2. 01.01.20131211.90.86.10.0neu eingeführt · „Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)“ · aus 1211.90.85
  3. 01.01.20131211.90.86.20.0neu eingeführt · „Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)“ · aus 1211.90.85
  4. 01.01.20131211.90.86.30.0neu eingeführt · „Minze“ · aus 1211.90.85
  5. 01.01.20131211.90.86.90.0neu eingeführt · aus 1211.90.85
  6. 01.10.20131211.90.86.20.0Wortlaut geändert · „Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum), frisch“ · vorher „Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)“
  7. 01.10.20131211.90.86.30.0Wortlaut geändert · „Minze, frisch“ · vorher „Minze“
  8. 01.04.20141211.90.86.20.0Wortlaut geändert · „Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)“ · vorher „Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum), frisch“
  9. 01.04.20141211.90.86.30.0Wortlaut geändert · „Minze“ · vorher „Minze, frisch“
  10. 21.10.20141211.90.86.20.0Wortlaut geändert · „Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum) (frisch oder gekühlt)“ · vorher „Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)“
  11. 21.10.20141211.90.86.30.0Wortlaut geändert · „Minze (frisch oder gekühlt)“ · vorher „Minze“
  12. 06.01.20221211.90.86.40.0neu eingeführt · „Oregano, getrocknet“
  13. 03.07.20221211.90.86.60.0neu eingeführt · „Gotu Kola (Centella asiatica)“

10Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 1211.90.86.10.0

Welche Zolltarifnummer gilt für Curryblätter unter 1211.90.86?

Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii) gehören in die Zolltarifnummer 1211.90.86.10.0. Die Warennummer 1211.90.86 umfasst weitere Zolltarifnummern für Basilikum, Minze, Oregano, Gotu Kola und andere Waren.

Wird bei der Einfuhr von Curryblättern aus Russland ein Zusatzzoll erhoben?

Ja, auf Curryblätter der Zolltarifnummer 1211.90.86.10.0 mit Ursprung Russland wird ein Zusatzzoll erhoben. Ein Zusatzzoll gilt für diese Zolltarifnummer außerdem für Waren mit Ursprung alle Länder und Belarus.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission

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