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Position 6307 – Konfektionierte Spinnstoffwaren

Position im Zolltarif

63Kapitel07Position

Konfektionierte Spinnstoffwaren wie Scheuer-, Wisch- und Staubtücher, Schwimmwesten, Rettungsgürtel, Gesichtsschutzmasken und Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung gehören in Position 6307. Planen, Markisen, Zelte und Campingausrüstungen gehören in Position 6306, Warenzusammenstellungen für Teppiche, Tapisserien und bestickte Tischdecken in Position 6308.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 6307?

Position 6307 gliedert sich in die Unterpositionen 6307.10 für Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher, 6307.20 für Schwimmwesten und Rettungsgürtel sowie 6307.90 für andere Waren. Bei 6307.10 wird nach Gewirken oder Gestricken (6307.10.10.00.0), Vliesstoffen (6307.10.30.00.0) und anderen Reinigungstüchern (6307.10.90) unterschieden. Unter 6307.90 stehen Waren aus Gewirken oder Gestricken (6307.90.10.00.0), aus Filz (6307.90.91.00.0), Einweg-Abdecktücher aus Erzeugnissen der Position 5603 von der bei chirurgischen Eingriffen verwendeten Art (6307.90.92.00.0) sowie Gesichtsschutzmasken mit 6307.90.93 für filtrierende Halbmasken (FFP) gemäß EN 149 und andere Masken, die einer ähnlichen Norm entsprechen, 6307.90.95 und 6307.90.98 für andere.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittSpinnstoffe und Waren daraus
KapitelAndere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen
PositionAndere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von KleidungDiese Seite
UnterpositionScheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher
6,9 % bis 12 % · 504 vZTA
Zolltarifnummeraus Gewirken oder Gestricken
Zolltarifnummeraus Vliesstoffen
Kombinierte Nomenklaturandere
ZolltarifnummerSchwimmwesten und Rettungsgürtel
6,3 % · 1 vZTA
Unterpositionandere
6,3 % bis 12 % · 3.082 vZTA
Zolltarifnummeraus Gewirken oder Gestricken
andere
Zolltarifnummeraus Filz
andere
ZolltarifnummerEinweg-Abdecktücher aus Erzeugnissen der Position 5603, von der bei chirurgischen Eingriffen verwendeten Art
Gesichtsschutzmasken
Kombinierte Nomenklaturfiltrierende Halbmasken (FFP) gemäß EN 149; andere Masken, die einer ähnlichen Norm für Masken als Atemschutzgeräte zum Schutz gegen Partikel entsprechen
Kombinierte Nomenklaturandere
Kombinierte Nomenklaturandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 6307

104 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 6307. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 6307

Rechts: wie viele der 10 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Kanada10 von 10
senkt den ZollZollkontingent · Bestimmte handgearbeitete Waren (Handicrafts)2 von 10
verbotenLibyen-Sanktionen · Libyen6 von 10
verbotenMyanmar-Sanktionen · Myanmar6 von 10
verbotenVenezuela-Sanktionen · Venezuela6 von 10
verbotenSimbabwe-Sanktionen · Simbabwe6 von 10
verbotenAusfuhrkontrolle (Sanktionen) · Zentralafrikanische Republik4 von 10
verbotenAusfuhrkontrolle (Sanktionen) · Haiti4 von 10
verbotenAusfuhrkontrolle (Sanktionen) · Libyen4 von 10
verbotenGüter, die zu Folter oder Todesstrafe verwendet werden können · alle Länder1 von 10
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder1 von 10
KontrolleAusfuhrkontrolle für Waren mit Einschränkungen · Sudan4 von 10
KontrolleAusfuhrkontrolle für Waren mit Einschränkungen · Südsudan4 von 10
KontrolleEinfuhrkontrolle · Libyen4 von 10
KontrolleCITES bei der Einfuhr · alle Länder3 von 10
KontrolleCITES bei der Ausfuhr · alle Länder3 von 10
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 6307

Anmerkungen (12)

Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 4
4. A) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten in den Kapiteln 50, 51, 52, 54 und 55, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind: a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen; b) in Kugeln, Knäueln oder im Strang, sofern das Gewicht je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten mit einem Titer von weniger als 3 000 dtex, oder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide; 2) 125 g bei anderen Garnen, mit einem Titer von weniger als 2 000 dtex; 3) 500 g bei anderen Garnen; c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen. B) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten nicht: a) ungezwirnte Garne aus Spinnstoffen aller Art, ausgenommen: 1) ungezwirnte rohe Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren; 2) ungezwirnte Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit einem Titer von mehr als 5 000 dtex; b) gezwirnte Garne, roh: 1) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, in Aufmachungen aller …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 6
6. Als „hochfeste Garne“ im Sinne des Abschnitts XI gelten Garne, deren Festigkeit, ausgedrückt in cN/tex (centinewton je tex), die nachstehenden Grenzwerte überschreitet: — ungezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 60 cN/tex, — gezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 53 cN/tex, — ungezwirnte oder gezwirnte Garne aus Viskose: | 27 cN/tex.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 7
7. Als „konfektioniert“ im Sinne des Abschnitts XI gelten: a) Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten; b) Waren, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind oder durch bloßes Zerschneiden der nicht gebundenen Fäden ohne Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit gebrauchsfertig werden (z. B. Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken); c) zugeschnittene Waren mit mindestens einem heiß versiegeltem Rand mit einem sichtbaren sich verjüngendem oder zusammen-gedrückten/zusammengepressten Rand und anderen Rändern, die entsprechend den übrigen Buchstaben dieser Anmerkung behandelt wurden, nicht als konfektioniert gelten Spinnstoffwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens der Webkante in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert oder heiß zugeschnitten sind; d) Waren, deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus den Fäden der Waren selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind; Meterwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens eines festen Randes in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert sind, gelten nicht als konfektioniert; e) Waren, beliebig zugeschnitten, mit Auszieharbeit; f) Waren, durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt, ausgenommen Meterwaren, die aus zwei oder mehr Stücken des gleichen Spinnstofferzeugnisses bestehen, die an ihren Enden zu einem Stück von größerer Länge vereinigt sind, und Meterwaren, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen …
Weitere 9 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 8
8. Für die Anwendung der Kapitel 50 bis 60 gilt: a) konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59; b) zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 gehören nicht die Waren der Kapitel 56 bis 59.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 9
9. Den Geweben der Kapitel 50 bis 55 werden Erzeugnisse gleichgestellt, die aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der Garne durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 10
10. Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 11
11. Im Abschnitt XI gilt als „getränkt“ auch „getaucht“ („gedippt“).
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 12
12. Im Abschnitt XI gelten als „Polyamide“ auch „Aramide“.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 13
13. In diesem Abschnitt und gegebenenfalls in der übrigen Nomenklatur gelten als „Elastomergarne“ Filamentgarne (einschließlich Monofile) aus synthetischen Spinnstoffen, andere als texturierte Garne, die, ohne zu reißen, eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten, und die, wenn sie eine Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge erfahren haben, sich innerhalb von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 15
15. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt XI werden Spinnstoffe, Kleidung und andere Spinnstofferzeugnisse, die chemische, mechanische oder elektronische Bestandteile für zusätzliche Funktionen enthalten, auch eingebaut, eingesponnen oder eingewebt, in ihre jeweiligen Positionen des Abschnitts XI eingereiht, vorausgesetzt, sie behalten den wesentlichen Charakter von Waren dieses Abschnitts.
Wortlaut · Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Abschnitt XI und in allen anderen Teilen der Nomenklatur gelten als: a) rohe Garne: 1) Garne, die die natürliche Farbe ihrer Fasern aufweisen und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in der Masse) noch bedruckt sind, oder 2) Garne, die von unbestimmter Farbe aus Reißspinnstoffen hergestellt sind („Grau-Garne“). Diese Garne können farblos appretiert oder flüchtig gefärbt (die Anfärbung lässt sich durch bloßes Waschen mit Seife entfernen) und, im Falle der Garne aus Chemiefasern, in der Masse mit Mattierungsstoffen (z. B. Titandioxid) behandelt sein; b) gebleichte Garne: 1) Garne, die einen Bleichprozess erfahren haben oder aus gebleichten Fasern hergestellt sind, oder, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiß gefärbt sind (auch in der Masse) oder weiß appretiert sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von rohen und gebleichten Fasern bestehen, oder 3) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen und gebleichten Garnen bestehen; c) farbige Garne (gefärbt oder bedruckt): 1) Garne, die (auch in der Masse) anders als weiß oder flüchtig gefärbt sind oder bedruckt oder aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von verschieden gefärbten Fasern oder einer Mischung von rohen oder gebleichten Fasern und farbigen Fasern bestehen (Jaspé-Garne oder melierte Garne) oder in Abständen mit einer oder mehreren Farben bedruckt sind in der Weise, dass eine Art Punktierung entsteht, oder 3) Garne, deren Vorgarn oder Lunte bedruckt worden ist, oder 4) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen oder gebleichten Garnen und aus farbigen Garnen …
Wortlaut · Kapitel 63, Anmerkung 1
1. Zu Teilkapitel I gehören nur konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-288/9910.05.2001Das Urteil betrifft eine als Kindertrage bezeichnete Ware zum Transport eines Kindes in sitzender Haltung auf dem Rücken eines Erwachsenen und deren Einreihung nach der Kombinierten Nomenklatur.

6 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 6307

Die zehn Warennummern der Position 6307 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19726307.10.10.00.0eingeführt · aus Gewirken oder Gestricken
  2. 01.01.19726307.10.30.00.0eingeführt · aus Vliesstoffen
  3. 01.01.19726307.10.90eingeführt · andere
  4. 01.01.19726307.20.00.00.0eingeführt · Schwimmwesten und Rettungsgürtel
  5. 01.01.19726307.90.10.00.0eingeführt · aus Gewirken oder Gestricken · zuletzt geändert 01.01.2008
  6. 01.01.19726307.90.91.00.0eingeführt · aus Filz
  7. 01.01.20126307.90.92.00.0eingeführt · Einweg-Abdecktücher aus Erzeugnissen der Position 5603, von der bei chirurgischen …
  8. 01.01.20216307.90.93eingeführt · filtrierende Halbmasken (FFP) gemäß EN 149; andere Masken, die einer ähnlichen Norm für …
  9. 01.01.20216307.90.95eingeführt · andere
  10. 01.01.20126307.90.98eingeführt · andere
Gestrichene Nummern mit Nachfolgern

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 6307

Welche Zolltarifnummer gilt für Schwimmwesten in Position 6307?

Schwimmwesten und Rettungsgürtel gehören in die Zolltarifnummer 6307.20.00.00.0. Die Unterposition 6307.20 steht neben den Reinigungstüchern unter 6307.10 und den anderen Waren unter 6307.90.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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