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Abschnitt XI · Kap. 50 bis 63Dual-Use

Kapitel 63 des Zolltarifs – Konfektionierte Spinnstoffwaren, Altwaren

Kapitel im Zolltarif

63Kapitel

Das Kapitel 63 umfasst konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art wie Decken, Bettwäsche, Gardinen, Planen, Zelte und Säcke sowie Warenzusammenstellungen, Altwaren und Lumpen. Nicht zum Teilkapitel I gehören Waren der Kapitel 56 bis 62 und Altwaren der Position 6309.

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 63 im Zolltarif?

Abschnitt XI umfasst die Kapitel 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62 und 63. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittSpinnstoffe und Waren daraus
KapitelSeide
KapitelWolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar
KapitelBaumwolle
KapitelAndere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen
KapitelSynthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
KapitelSynthetische oder künstliche Spinnfasern
KapitelWatte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren
KapitelTeppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen
KapitelSpezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien
KapitelGetränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen
KapitelGewirke und Gestricke
KapitelKleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
KapitelKleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken
KapitelAndere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und LumpenDiese Seite
PositionDecken
9 Nr. · 75 vZTA
PositionBettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche
23 Nr. · 329 vZTA
PositionGardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken)
7 Nr. · 44 vZTA
PositionAndere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404
9 Nr. · 221 vZTA
PositionSäcke und Beutel zu Verpackungszwecken
10 Nr. · 27 vZTA
PositionPlanen und Markisen; Zelte (einschließlich Faltpavillons und ähnliche Waren) …
7 Nr. · 218 vZTA
PositionAndere konfektionierte Waren …
10 Nr. · 3.587 vZTA
PositionWarenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör …
1 Nr. · 5 vZTA
PositionAltwaren
1 Nr. · 0 vZTA
PositionLumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus …
2 Nr. · 6 vZTA

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 63?

Die Positionen 6301 bis 6307 erfassen Decken (6301), Bettwäsche und Wäsche (6302), Gardinen (6303), andere Waren zur Innenausstattung (6304), Säcke und Beutel (6305), Planen, Markisen und Zelte (6306) sowie andere konfektionierte Waren (6307). Position 6308 umfasst Warenzusammenstellungen aus Geweben und Garn für Teppiche, Tapisserien, bestickte Tischdecken oder Servietten. Die Positionen 6309 und 6310 betreffen Altwaren und Lumpen, Bindfäden, Seile und Taue aus Spinnstoffen in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren.

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 63?

  1. 1Abschnitt XI, Anmerkung 1Zu Abschnitt XI gehören nicht Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln, Rosshaar, Menschenhaare und Waren daraus, Asbest und Asbestwaren sowie weitere in den Buchstaben a bis g genannte Waren, etwa lichtempfindliche Spinnstoffwaren.
  2. 2Abschnitt XI, Anmerkung 2Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen der Kapitel 50 bis 55 richten sich nach dem Spinnstoff, der dem Gewicht nach vorherrscht, und ohne vorherrschenden Spinnstoff nach der zuletzt genannten Position.
  3. 3Abschnitt XI, Anmerkung 3Anmerkung 3 legt fest, welche Garne als Bindfäden, Seile und Taue gelten, und nennt Ausnahmen.
  4. 4Abschnitt XI, Anmerkung 4Anmerkung 4 bestimmt, wann Garne der Kapitel 50, 51, 52, 54 und 55 als Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf gelten, nach Aufmachung und Gewicht je Stück.
  5. 5Abschnitt XI, Anmerkung 5Nähgarne sind gezwirnte Garne auf Unterlagen mit höchstens 1 000 g Gewicht einschließlich Unterlage, für die Verwendung als Nähgarn appretiert und mit Z-Drehung als letzter Drehung.
  6. 6Abschnitt XI, Anmerkung 6Hochfeste Garne sind Garne, deren Festigkeit die Grenzwerte überschreitet, bei Nylon, anderen Polyamiden und Polyestern 60 cN/tex ungezwirnt und 53 cN/tex gezwirnt, bei Viskose 27 cN/tex.
  7. 7Abschnitt XI, Anmerkung 7Konfektioniert sind nach Anmerkung 7 Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, abgepasst hergestellte oder durch bloßes Zerschneiden gebrauchsfertige Waren wie Decken und Handtücher sowie Waren, deren Ränder durch Säume gesichert sind.
  8. 8Abschnitt XI, Anmerkung 8Konfektionierte Waren nach Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59; Waren der Kapitel 56 bis 59 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60.
  9. 9Abschnitt XI, Anmerkung 9Erzeugnisse aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne, die im spitzen oder rechten Winkel übereinanderliegen und an den Berührungspunkten verklebt oder verschweißt sind, gelten als Gewebe der Kapitel 50 bis 55.
  10. 10Abschnitt XI, Anmerkung 10Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.
  11. 11Abschnitt XI, Anmerkung 11Im Abschnitt XI gilt auch „getaucht“ („gedippt“) als „getränkt“.
  12. 12Abschnitt XI, Anmerkung 12Im Abschnitt XI gelten Aramide ebenfalls als Polyamide.
  13. 13Abschnitt XI, Anmerkung 13Elastomergarne sind synthetische Filamentgarne, außer texturierten, die ohne zu reißen bis zum Dreifachen ihrer Länge dehnbar sind und sich nach doppelter Dehnung innerhalb von fünf Minuten auf mindestens das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen.
  14. 14Abschnitt XI, Anmerkung 14Kleidungsstücke aus Spinnstoff gehören getrennt in ihre Positionen, auch wenn sie als Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf aufgemacht sind, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  15. 15Abschnitt XI, Anmerkung 15Spinnstofferzeugnisse mit eingebauten chemischen, mechanischen oder elektronischen Bestandteilen für zusätzliche Funktionen werden in ihre Positionen eingereiht, solange sie den wesentlichen Charakter von Waren des Abschnitts XI behalten.
  16. 16Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 1Unterpositions-Anmerkung 1 erklärt, wann Garne als rohe Garne oder als gebleichte Garne gelten.
  17. 17Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 2Waren der Kapitel 56 bis 63 aus zwei oder mehr Spinnstoffen sind wie Waren der Kapitel 50 bis 55 einzureihen, wobei bei Erzeugnissen mit Flor- oder Schlingenoberfläche der Grund außer Betracht bleibt.
  18. 18Kapitel 63, Anmerkung 1Zu Teilkapitel I gehören nur konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art.
  19. 19Kapitel 63, Anmerkung 2Zu Teilkapitel I gehören nicht Waren der Kapitel 56 bis 62 und Altwaren der Position 6309.
  20. 20Kapitel 63, Anmerkung 3Zu Position 6309 gehören nur augenscheinlich gebrauchte Spinnstoffwaren wie Kleidung, Decken, Bettwäsche, Waren zur Innenausstattung sowie Schuhe und Kopfbedeckungen aus Stoffen, die lose oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen Verpackungen gestellt werden.
  21. 21Kapitel 63, Unterpositions-Anmerkung 1Zur Unterposition 6304.20 gehören konfektionierte Kettengewirke, die mit bestimmten Wirkstoffen wie Permethrin oder Deltamethrin getränkt oder überzogen sind.
Alle 21 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 1
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14; d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Position 6812 oder 6813; e) Waren der Position 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306; f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704; g) Monofile, mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, und Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh), mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm, aus Kunststoffen (Kapitel 39), sowie Geflechte, Gewebe und andere Flechtwaren und Korbmacherwaren daraus (Kapitel 46); h) Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze und Vliesstoffe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, und Waren daraus, des Kapitels 39; ij) Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze und Vliesstoffe, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, und Waren daraus, des Kapitels 40; k) nicht enthaarte Häute und Felle (Kapitel 41 oder 43) und Waren aus Pelzfellen sowie künstliches Pelzwerk und Waren daraus der Position 4303 oder 4304; l) Waren aus Spinnstoffen der Position …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 2
2. A) Waren der Kapitel 50 bis 55 oder der Position 5809 oder 5902, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind so einzureihen, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der dem Gewicht nach gegenüber jedem anderen Spinnstoff vorherrscht. Wenn kein Spinnstoff dem Gewicht nach vorherrscht, sind die Waren so einzureihen, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der zu der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position gehört. B) Für die Anwendung dieser Regel gilt: a) umsponnene Garne aus Rosshaar (Position 5110) und Metallgarne und metallisierte Garne (Position 5605) gelten mit ihrem Gesamtgewicht als Garne aus einem einheitlichen Spinnstoff; Metallfäden, die in Geweben enthalten sind, gelten für die Einreihung dieser Waren als Garne aus Spinnstoffen; b) die Wahl der zutreffenden Position hat in der Weise zu erfolgen, dass zuerst das Kapitel und danach innerhalb dieses Kapitels die anzuwendende Position ermittelt wird, wobei alle Spinnstoffe, die nicht zu diesem Kapitel gehören, außer Betracht bleiben; c) wenn die beiden Kapitel 54 und 55 und ein anderes Kapitel in Betracht kommen, so sind die Kapitel 54 und 55 wie ein einziges Kapitel zu behandeln; d) wenn in einem Kapitel oder in einer Position mehrere Spinnstoffe erfasst sind, werden diese als ein einheitlicher Spinnstoff behandelt. C) Die Bestimmungen der Absätze A und B sind auch auf die in den nachstehenden Anmerkungen 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Garne anzuwenden.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 3
3. A) Als „Bindfäden, Seile und Taue“ gelten im Abschnitt XI, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt): a) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex; b) aus Chemiefasern (einschließlich solcher Garne, die aus zwei oder mehr Monofilen des Kapitels 54 hergestellt sind), mit einem Titer von mehr als 10 000 dtex; c) aus Hanf oder Flachs: 1) poliert oder glasiert, mit einem Titer von 1 429 dtex oder mehr; 2) weder poliert noch glasiert, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex; d) aus Kokosfasern, drei- oder mehrdrähtig; e) aus anderen pflanzlichen Fasern, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex; f) mit Metalldraht verstärkt. B) Als „Bindfäden, Seile und Taue“ gelten nicht: a) Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder aus Rosshaar und Papiergarne, alle diese, wenn sie nicht mit Metalldraht verstärkt sind; b) Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten in Form von Kabeln des Kapitels 55 und Garne aus Multifilamenten ohne Drehung oder mit weniger als 5 Drehungen je Meter, des Kapitels 54; c) Messinahaar der Position 5006 und Monofile des Kapitels 54; d) Metallgarne und metallisierte Garne der Position 5605; Garne aus Spinnstoffen, mit Metalldraht verstärkt, werden gemäß vorstehendem Absatz A Buchstabe f eingereiht; e) Chenillegarne, Gimpen und „Maschengarne“ der Position 5606.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 4
4. A) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten in den Kapiteln 50, 51, 52, 54 und 55, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind: a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen; b) in Kugeln, Knäueln oder im Strang, sofern das Gewicht je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten mit einem Titer von weniger als 3 000 dtex, oder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide; 2) 125 g bei anderen Garnen, mit einem Titer von weniger als 2 000 dtex; 3) 500 g bei anderen Garnen; c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen. B) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten nicht: a) ungezwirnte Garne aus Spinnstoffen aller Art, ausgenommen: 1) ungezwirnte rohe Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren; 2) ungezwirnte Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit einem Titer von mehr als 5 000 dtex; b) gezwirnte Garne, roh: 1) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, in Aufmachungen aller …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 5
5. Als „Nähgarne“ im Sinne der Positionen 5204, 5401 und 5508 gelten gezwirnte Garne, die allen nachstehenden Bedingungen entsprechen: a) auf Unterlagen (z. B. Rollen, Spulen) aufgemacht und mit einem Gewicht, einschließlich Unterlage, von nicht mehr als 1 000 g; b) appretiert für die Verwendung als Nähgarn und c) mit einer Z-Drehung als letzter Drehung.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 6
6. Als „hochfeste Garne“ im Sinne des Abschnitts XI gelten Garne, deren Festigkeit, ausgedrückt in cN/tex (centinewton je tex), die nachstehenden Grenzwerte überschreitet: — ungezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 60 cN/tex, — gezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 53 cN/tex, — ungezwirnte oder gezwirnte Garne aus Viskose: | 27 cN/tex.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 7
7. Als „konfektioniert“ im Sinne des Abschnitts XI gelten: a) Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten; b) Waren, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind oder durch bloßes Zerschneiden der nicht gebundenen Fäden ohne Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit gebrauchsfertig werden (z. B. Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken); c) zugeschnittene Waren mit mindestens einem heiß versiegeltem Rand mit einem sichtbaren sich verjüngendem oder zusammen-gedrückten/zusammengepressten Rand und anderen Rändern, die entsprechend den übrigen Buchstaben dieser Anmerkung behandelt wurden, nicht als konfektioniert gelten Spinnstoffwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens der Webkante in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert oder heiß zugeschnitten sind; d) Waren, deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus den Fäden der Waren selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind; Meterwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens eines festen Randes in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert sind, gelten nicht als konfektioniert; e) Waren, beliebig zugeschnitten, mit Auszieharbeit; f) Waren, durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt, ausgenommen Meterwaren, die aus zwei oder mehr Stücken des gleichen Spinnstofferzeugnisses bestehen, die an ihren Enden zu einem Stück von größerer Länge vereinigt sind, und Meterwaren, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 8
8. Für die Anwendung der Kapitel 50 bis 60 gilt: a) konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59; b) zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 gehören nicht die Waren der Kapitel 56 bis 59.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 9
9. Den Geweben der Kapitel 50 bis 55 werden Erzeugnisse gleichgestellt, die aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der Garne durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 10
10. Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 11
11. Im Abschnitt XI gilt als „getränkt“ auch „getaucht“ („gedippt“).
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 12
12. Im Abschnitt XI gelten als „Polyamide“ auch „Aramide“.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 13
13. In diesem Abschnitt und gegebenenfalls in der übrigen Nomenklatur gelten als „Elastomergarne“ Filamentgarne (einschließlich Monofile) aus synthetischen Spinnstoffen, andere als texturierte Garne, die, ohne zu reißen, eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten, und die, wenn sie eine Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge erfahren haben, sich innerhalb von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 14
14. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Kleidungsstücke aus Spinnstoff, die zu verschiedenen Positionen gehören, auch dann getrennt in diese Positionen eingereiht, wenn sie als Warenzusammenstellungen für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Als „Kleidungsstücke aus Spinnstoff“ im Sinne dieser Anmerkung gilt Kleidung der Positionen 6101 bis 6114 und 6201 bis 6211.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 15
15. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt XI werden Spinnstoffe, Kleidung und andere Spinnstofferzeugnisse, die chemische, mechanische oder elektronische Bestandteile für zusätzliche Funktionen enthalten, auch eingebaut, eingesponnen oder eingewebt, in ihre jeweiligen Positionen des Abschnitts XI eingereiht, vorausgesetzt, sie behalten den wesentlichen Charakter von Waren dieses Abschnitts.
Wortlaut · Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Abschnitt XI und in allen anderen Teilen der Nomenklatur gelten als: a) rohe Garne: 1) Garne, die die natürliche Farbe ihrer Fasern aufweisen und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in der Masse) noch bedruckt sind, oder 2) Garne, die von unbestimmter Farbe aus Reißspinnstoffen hergestellt sind („Grau-Garne“). Diese Garne können farblos appretiert oder flüchtig gefärbt (die Anfärbung lässt sich durch bloßes Waschen mit Seife entfernen) und, im Falle der Garne aus Chemiefasern, in der Masse mit Mattierungsstoffen (z. B. Titandioxid) behandelt sein; b) gebleichte Garne: 1) Garne, die einen Bleichprozess erfahren haben oder aus gebleichten Fasern hergestellt sind, oder, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiß gefärbt sind (auch in der Masse) oder weiß appretiert sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von rohen und gebleichten Fasern bestehen, oder 3) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen und gebleichten Garnen bestehen; c) farbige Garne (gefärbt oder bedruckt): 1) Garne, die (auch in der Masse) anders als weiß oder flüchtig gefärbt sind oder bedruckt oder aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von verschieden gefärbten Fasern oder einer Mischung von rohen oder gebleichten Fasern und farbigen Fasern bestehen (Jaspé-Garne oder melierte Garne) oder in Abständen mit einer oder mehreren Farben bedruckt sind in der Weise, dass eine Art Punktierung entsteht, oder 3) Garne, deren Vorgarn oder Lunte bedruckt worden ist, oder 4) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen oder gebleichten Garnen und aus farbigen Garnen …
Wortlaut · Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 2
2. A) Waren der Kapitel 56 bis 63, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind so zu behandeln, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der nach der Anmerkung 2 zu Abschnitt XI ermittelt werden müsste bei der Einreihung einer aus den gleichen Spinnstoffen bestehenden Ware der Kapitel 50 bis 55 oder der Position 5809. B) Hierbei ist zu beachten: a) es ist gegebenenfalls nur der Teil zu berücksichtigen, der im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung der Nomenklatur maßgebend ist; b) bei Spinnstofferzeugnissen aus einem Grund und einer Flor- oder Schlingenoberfläche bleibt der Grund außer Betracht; c) bei Stickereien der Position 5810 und Waren daraus wird nur der Stickgrund berücksichtigt. Bei Stickereien ohne sichtbaren Stickgrund und Waren daraus richtet sich die Einreihung jedoch ausschließlich nach den Stickfäden.
Wortlaut · Kapitel 63, Anmerkung 1
1. Zu Teilkapitel I gehören nur konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art.
Wortlaut · Kapitel 63, Anmerkung 2
2. Zu Teilkapitel I gehören nicht: a) Waren der Kapitel 56 bis 62; b) Altwaren der Position 6309.
Wortlaut · Kapitel 63, Anmerkung 3
3. Zu Position 6309 gehören nur folgende Waren: a) Waren aus Spinnstoffen: — Kleidung und Bekleidungszubehör und Teile davon; — Decken; — Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche; — Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Teppiche der Positionen 5701 bis 5705 und Tapisserien der Position 5805; b) Schuhe und Kopfbedeckungen aus Stoffen aller Art, ausgenommen aus Asbest. Die vorstehend aufgeführten Waren werden von der Position 6309 nur dann erfasst, wenn sie die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen: — sie müssen augenscheinlich gebraucht sein, — sie müssen lose in Massenladungen oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen Verpackungen gestellt werden.
Wortlaut · Kapitel 63, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Zu Unterposition 6304.20 gehören konfektionierte Waren aus Kettengewirken, die mit Alpha-Cypermethrin (ISO), Chlorfenapyr (ISO), Deltamethrin (INN, ISO), Lambdacyhalothrin (ISO), Permethrin (ISO) oder Pirimiphosmethyl (ISO) getränkt oder überzogen sind.

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 63

178 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 63. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Rechtsprechung

Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 63

56 Einreihungsverordnungen, 1 Urteile und 14 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 63. Die neuesten:

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
Kapitel 63, AllgemeinesWegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI.

Einreihungsverordnungen (25)

VerordnungWareNummer
2026/33305.02.2026Eine Einheitsgrößen-Ware mit zwei starren Kunststoffschalen für das Sprunggelenk ist mit der Verordnung 2026/333 in die Warennummer 6307.90.98 eingereiht.6307.90.98
2024/313309.12.2024Eine rechteckige Hülle für einen Sitzsack aus 100 % Polyester ist mit der Verordnung 2024/3133 in die Warennummer 6307.90.98 eingereiht.6307.90.98
2024/96621.03.2024Eine Hülle aus 100 % Baumwolle, die nach der Einfuhr mit Federn oder Daunen befüllt werden kann, ist mit der Verordnung 2024/966 in die Warennummer 6307.90.98 eingereiht.6307.90.98
2022/152308.09.2022Ein rechteckiges Wärmeunterbett aus 100 % Chemiefasern mit integriertem elektrischem Heizeinsatz ist mit der Verordnung 2022/1523 in die Warennummer 6307.90.98 eingereiht.6307.90.98
2022/152408.09.2022Eine Picknickdecke aus zwei gewirkten Lagen synthetischer Fasern, von denen eine mit Kunststofffolie laminiert ist, ist mit der Verordnung 2022/1524 in die Warennummer 6306.90.00 eingereiht.6306.90.00
2021/137006.08.2021Eine rechteckige Seitenwand für ein Zelt aus Polyestergewebe mit PVC-Beschichtung und angenähten Reißverschlüssen ist mit der Verordnung 2021/1370 in die Warennummer 6307.90.98 eingereiht.6307.90.98

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-288/9910.05.2001Das Urteil C-288/99 legt die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur für eine als Kindertrage bezeichnete Ware fest, die ein Kind in sitzender Haltung auf dem Rücken eines Erwachsenen trägt.

14 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Kapitel 63

Was gehört nicht zum Abschnitt XI, in dem Kapitel 63 steht?

Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502), Rosshaar (Position 0511) sowie Menschenhaare und Waren daraus (Positionen 0501, 6703 und 6704) gehören nicht dazu. Asbestwaren sowie Waren der Positionen 6812 oder 6813 gehören ebenfalls nicht in Kapitel 63.

Gehören konfektionierte Spinnstoffwaren aus Kapitel 63 auch zu den Kapiteln 50 bis 55?

Nein, konfektionierte Waren im Sinne der Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehören sie auch nicht zu den Kapiteln 56 bis 59, die Positionen 6301 bis 6308 erfassen diese Waren.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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