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Kombinierte Nomenklatur · EUZollkontingentZollaussetzung

Warennummer 6307.90.93 – Atemschutzmasken gegen Partikel

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Zu dieser Warennummer gehören filtrierende Halbmasken (FFP) gemäß EN 149 und andere Masken, die einer ähnlichen Norm für Atemschutzgeräte zum Schutz gegen Partikel entsprechen. Sie stehen in Kapitel 63 unter Position 6307 und Unterposition 6307.90. Waren aus Gewirken oder Gestricken gehören in die Zolltarifnummer 6307.90.10.00.0, Einweg-Abdecktücher aus Erzeugnissen der Position 5603 in die Zolltarifnummer 6307.90.92.00.0. Darunter richten sich die Zolltarifnummern nach dem Material und nach der Maskenart.

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Gehört Ihre FFP2-Atemschutzmaske in die Warennummer 6307.90.93?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 6307.90.93?

Filtrierende Halbmasken FFP2 und FFP3 gemäß EN 149 aus Vliesstoffen gehören in die Zolltarifnummer 6307.90.93.11.0. Andere Masken aus Vliesstoffen gehören in die Zolltarifnummer 6307.90.93.19.0, wenn sie zur Gruppe der FFP-Masken nach EN 149 und ähnlicher Masken zählen, sonst in 6307.90.93.20.0. Alle übrigen Waren dieser Warennummer gehören in die Zolltarifnummer 6307.90.93.90.0.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittSpinnstoffe und Waren daraus
KapitelAndere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen
PositionAndere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung
Unterpositionandere
andere
andere
Gesichtsschutzmasken
Kombinierte Nomenklaturfiltrierende Halbmasken (FFP) gemäß EN 149; andere Masken, die einer ähnlichen Norm für Masken als Atemschutzgeräte zum Schutz gegen Partikel entsprechenDiese Seite
aus Vliesstoffen
filtrierende Halbmasken FFP2 und FFP3 gemäß EN 149 und ähnliche Masken
Zolltarifnummerfiltrierende Halbmasken FFP2 und FFP3 gemäß EN 149
6,3 % · 42 vZTA
Zolltarifnummerandere
6,3 % · 42 vZTA
Zolltarifnummerandere
6,3 % · 42 vZTA
Zolltarifnummerandere
6,3 % · 42 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 6307.90.93

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Nordkorea, Libyen, Russland, Belarus, Iran, Haiti, Myanmar, Simbabwe, Sudan, Syrien, Südsudan, Venezuela, Zentralafrikanische RepublikSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 6307.90.93?

14 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 6307.90.93. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 6307.90.93

Anmerkungen (12)

Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 4
4. A) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten in den Kapiteln 50, 51, 52, 54 und 55, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind: a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen; b) in Kugeln, Knäueln oder im Strang, sofern das Gewicht je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten mit einem Titer von weniger als 3 000 dtex, oder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide; 2) 125 g bei anderen Garnen, mit einem Titer von weniger als 2 000 dtex; 3) 500 g bei anderen Garnen; c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen. B) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten nicht: a) ungezwirnte Garne aus Spinnstoffen aller Art, ausgenommen: 1) ungezwirnte rohe Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren; 2) ungezwirnte Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit einem Titer von mehr als 5 000 dtex; b) gezwirnte Garne, roh: 1) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, in Aufmachungen aller …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 6
6. Als „hochfeste Garne“ im Sinne des Abschnitts XI gelten Garne, deren Festigkeit, ausgedrückt in cN/tex (centinewton je tex), die nachstehenden Grenzwerte überschreitet: — ungezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 60 cN/tex, — gezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 53 cN/tex, — ungezwirnte oder gezwirnte Garne aus Viskose: | 27 cN/tex.
Weitere 10 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 7
7. Als „konfektioniert“ im Sinne des Abschnitts XI gelten: a) Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten; b) Waren, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind oder durch bloßes Zerschneiden der nicht gebundenen Fäden ohne Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit gebrauchsfertig werden (z. B. Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken); c) zugeschnittene Waren mit mindestens einem heiß versiegeltem Rand mit einem sichtbaren sich verjüngendem oder zusammen-gedrückten/zusammengepressten Rand und anderen Rändern, die entsprechend den übrigen Buchstaben dieser Anmerkung behandelt wurden, nicht als konfektioniert gelten Spinnstoffwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens der Webkante in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert oder heiß zugeschnitten sind; d) Waren, deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus den Fäden der Waren selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind; Meterwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens eines festen Randes in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert sind, gelten nicht als konfektioniert; e) Waren, beliebig zugeschnitten, mit Auszieharbeit; f) Waren, durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt, ausgenommen Meterwaren, die aus zwei oder mehr Stücken des gleichen Spinnstofferzeugnisses bestehen, die an ihren Enden zu einem Stück von größerer Länge vereinigt sind, und Meterwaren, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 8
8. Für die Anwendung der Kapitel 50 bis 60 gilt: a) konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59; b) zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 gehören nicht die Waren der Kapitel 56 bis 59.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 9
9. Den Geweben der Kapitel 50 bis 55 werden Erzeugnisse gleichgestellt, die aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der Garne durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 10
10. Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 11
11. Im Abschnitt XI gilt als „getränkt“ auch „getaucht“ („gedippt“).
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 12
12. Im Abschnitt XI gelten als „Polyamide“ auch „Aramide“.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 13
13. In diesem Abschnitt und gegebenenfalls in der übrigen Nomenklatur gelten als „Elastomergarne“ Filamentgarne (einschließlich Monofile) aus synthetischen Spinnstoffen, andere als texturierte Garne, die, ohne zu reißen, eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten, und die, wenn sie eine Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge erfahren haben, sich innerhalb von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 15
15. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt XI werden Spinnstoffe, Kleidung und andere Spinnstofferzeugnisse, die chemische, mechanische oder elektronische Bestandteile für zusätzliche Funktionen enthalten, auch eingebaut, eingesponnen oder eingewebt, in ihre jeweiligen Positionen des Abschnitts XI eingereiht, vorausgesetzt, sie behalten den wesentlichen Charakter von Waren dieses Abschnitts.
Wortlaut · Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Abschnitt XI und in allen anderen Teilen der Nomenklatur gelten als: a) rohe Garne: 1) Garne, die die natürliche Farbe ihrer Fasern aufweisen und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in der Masse) noch bedruckt sind, oder 2) Garne, die von unbestimmter Farbe aus Reißspinnstoffen hergestellt sind („Grau-Garne“). Diese Garne können farblos appretiert oder flüchtig gefärbt (die Anfärbung lässt sich durch bloßes Waschen mit Seife entfernen) und, im Falle der Garne aus Chemiefasern, in der Masse mit Mattierungsstoffen (z. B. Titandioxid) behandelt sein; b) gebleichte Garne: 1) Garne, die einen Bleichprozess erfahren haben oder aus gebleichten Fasern hergestellt sind, oder, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiß gefärbt sind (auch in der Masse) oder weiß appretiert sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von rohen und gebleichten Fasern bestehen, oder 3) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen und gebleichten Garnen bestehen; c) farbige Garne (gefärbt oder bedruckt): 1) Garne, die (auch in der Masse) anders als weiß oder flüchtig gefärbt sind oder bedruckt oder aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von verschieden gefärbten Fasern oder einer Mischung von rohen oder gebleichten Fasern und farbigen Fasern bestehen (Jaspé-Garne oder melierte Garne) oder in Abständen mit einer oder mehreren Farben bedruckt sind in der Weise, dass eine Art Punktierung entsteht, oder 3) Garne, deren Vorgarn oder Lunte bedruckt worden ist, oder 4) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen oder gebleichten Garnen und aus farbigen Garnen …
Wortlaut · Kapitel 63, Anmerkung 1
1. Zu Teilkapitel I gehören nur konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art.

Einreihungsverordnungen (27)

VerordnungWareNummer
2024/313309.12.2024Eine Hülle für einen Sitzsack aus dichtem Polyestergewebe wurde in die Warennummer 6307.90.98 eingereiht.6307.90.98
2022/152308.09.2022Ein Wärmeunterbett aus zwei Lagen Vliesstoff mit integriertem elektrischem Heizeinsatz wurde in die Warennummer 6307.90.98 eingereiht.6307.90.98
350/201403.04.2014Ein mit Spinnstoff überzogener Holzkasten für Katzen wurde in die Warennummer 6307.90.98 eingereiht.6307.90.98
349/201403.04.2014Eine weiche Korbform aus Polyestergewebe und gewirktem Plüsch für Kleintiere wurde in die Warennummer 6307.90.98 eingereiht.6307.90.98
894/201206.08.2012Eine Ware aus zehn längsseitig verbundenen Streifen aus Polyethylen-Vliesstoff mit Verschluss wurde in die Warennummer 6307.90.98 eingereiht.6307.90.98
1911/9209.07.1992Ein Knieschützer aus mit Gewirke überzogenem Zellkautschuk wurde in die Warennummer 6307.90.10 eingereiht.6307.90.10

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-288/9910.05.2001Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie …

10 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 6307.90.93

Welche Kapitel schließt Abschnitt XI, Anmerkung 8 für die Warennummer 6307.90.93 aus?

Abschnitt XI, Anmerkung 8 schließt konfektionierte Waren im Sinne der Anmerkung 7 aus den Kapiteln 50 bis 55 und 60 aus und, soweit nichts anderes bestimmt ist, aus den Kapiteln 56 bis 59. Die Warennummer 6307.90.93 steht deshalb nicht in diesen Kapiteln, sondern in Kapitel 63 für andere konfektionierte Spinnstoffwaren.

Welche Zolltarifnummer gilt für FFP2-Atemschutzmasken unter der Warennummer 6307.90.93?

Filtrierende Halbmasken FFP2 und FFP3 gemäß EN 149 aus Vliesstoffen gehören in die Zolltarifnummer 6307.90.93.11.0. Masken aus Vliesstoffen, die nicht zu dieser Gruppe gehören, fallen in 6307.90.93.19.0 oder 6307.90.93.20.0, alle übrigen Waren dieser Warennummer in 6307.90.93.90.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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