01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 9021?
Die Position ist nach Art der Vorrichtung gegliedert: Unterposition 9021.10 umfasst orthopädische Apparate und Vorrichtungen sowie Schienen zum Behandeln von Knochenbrüchen, die Unterpositionen 9021.21 und 9021.29 künstliche Zähne und andere Waren der Zahnprothetik. Unterposition 9021.31 erfasst künstliche Gelenke (9021.31.00.00.0), Unterposition 9021.39 Augenprothesen (9021.39.10.00.0) und andere künstliche Körperteile und Organe (9021.39.90.00.0). Schwerhörigengeräte ohne Teile und Zubehör sind in 9021.40.00.00.0 erfasst, Herzschrittmacher in 9021.50.00.00.0, und Unterposition 9021.90 umfasst Teile und Zubehör für Schwerhörigengeräte (9021.90.10.00.0) sowie andere Waren (9021.90.90.00.0).
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 12 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 9021
13 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 9021. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Rollator – 9021.10.10.00.0
Orthopädie Vorrichtung – 9021.10.10.00.0
Intraokularlinse – 9021.39.10.00.0
Zahnprothese – 9021.21.10.00.0
Orthopädie Implantat – 9021.31.00.00.0
Zahnimplantat – 9021.29.00.00.0
Hörgerät – 9021.40.00.00.0
Stent – 9021.90.90.00.0
Künstlicher Zahn – 9021.21.10.00.0
Retainer – 9021.10.10.00.0
Aligner – 9021.10.10.00.0
Gehhilfe – 9021.10.10.00.0
Krücke – 9021.10.10.00.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 9021
Rechts: wie viele der 12 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 9021
Anmerkungen (4)
1. Zu Kapitel 90 gehören nicht: a) Waren von der in Maschinen, Vorrichtungen oder für andere technische Zwecke verwendeten Art, aus Weichkautschuk (Position 4016), aus Leder oder rekonstituiertem Leder (Position 4205) oder aus Spinnstoffen (Position 5911); b) Stützgürtel oder andere Stützvorrichtungen aus Spinnstoffen, deren Wirkung auf den Körperteil, der gestützt oder gehalten werden soll, sich ausschließlich aus ihrer Elastizität herleitet (z. B. Schwangerschaftsgürtel, Brustbandagen, Leibbinden, Muskel- oder Gelenkbandagen) (Abschnitt XI); c) feuerfeste Waren der Position 6903; Waren zu chemischen oder anderen technischen Zwecken der Position 6909; d) Spiegel aus Glas, nicht optisch bearbeitet, der Position 7009 und Spiegel aus unedlen Metallen oder Edelmetallen, die nicht die charakterbestimmenden Merkmale optischer Elemente haben (Position 8306 oder Kapitel 71); e) Glaswaren der Position 7007, 7008, 7011, 7014, 7015 oder 7017; f) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV) und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39); Waren, die speziell zur ausschließlichen Verwendung als oder in Implantaten für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke konzipiert sind, werden jedoch in die Position 9021 eingereiht; g) Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser der Position 8413; Zähl- und Kontrollwaagen und gesondert gestellte Gewichte (Position 8423); Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben oder Fördern (Positionen 8425 bis 8428); Papier- oder …
6. Im Sinne der Position 9021 gelten als „orthopädische Apparate und Vorrichtungen“ Apparate und Vorrichtungen — zum Verhüten oder Korrigieren körperlicher Fehlbildungen oder — zum Stützen oder Halten von Körperteilen oder Organen nach einer Krankheit, Operation oder Verletzung. Zu den orthopädischen Apparaten und Vorrichtungen gehören auch Schuhe und spezielle Einlegesohlen zum Korrigieren orthopädischer Leiden unter der Voraussetzung, dass sie 1) maßgerecht gefertigt sind oder 2) serienmäßig hergestellt sind, einzeln und nicht paarweise gestellt werden und passend zu jedem Fuß gleichermaßen hergerichtet sind.
2. Im Sinne der Unterposition 9021.10.10 bezeichnet der Ausdruck ‚orthopädische Apparate und Vorrichtungen‘ Apparate und Vorrichtungen, die im Unterschied zu Erzeugnissen, welche für verschiedene Zwecke verwendet werden können (beispielsweise Erzeugnisse für überbeanspruchte Gelenke, Bänder oder Sehnen, verursacht durch sportliche Aktivitäten oder Maschineschreiben, und Erzeugnisse, die lediglich – beispielsweise entzündungsbedingte – Schmerzen in dem beschädigten oder versehrten Körperteil lindern) besonders für einen bestimmten orthopädischen Zweck konzipiert sind. Die ‚orthopädischen Apparate und Vorrichtungen‘ müssen eine bestimmte Bewegung des beschädigten oder versehrten Körperteils (z. B. Gelenke, Bänder Sehnen) vollständig verhindern, sodass weitere Verletzungen oder körperliche Fehlbildungen oder auch eine Verschlimmerung solcher Verletzungen oder Fehlbildungen ausgeschlossen werden, was sie von anderen Erzeugnissen unterscheidet, die bestimmte Bewegungen zwar nicht verhindern können, aber dennoch aufgrund ihrer relativen Steifheit reflexartige Bewegungen (d. h. unbewusst ausgeführte Bewegungen) verhindern, beispielsweise flexible Schienen, Druckpelotten, nicht elastische Spinnstoffe, bewegungseinschränkende Klettverschlussbänder.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
3. Die Bestimmungen der Anmerkungen 3 und 4 zu Abschnitt XVI gelten auch für dieses Kapitel.
Urteile des EuGH (13)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| T-313/2503.06.2026 | Das Urteil T-313/25 legt fest, wie der Ausdruck „orthopädische Apparate und Vorrichtungen“ in Position 9021 auszulegen ist. |
| C-706/2003.09.2021 | Das Urteil C-706/20 legt die Randnummer 53 des Urteils Amoena (C-677/18) in der englischen Fassung aus, die Brustprothesen und Mastektomie-Büstenhalter betrifft. |
| C-227/1712.04.2018 | Wirbelsäulenfixationssysteme sind nicht in die Warennummer 9021.90.90 einzureihen. |
| C-677/1819.12.2019 | Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1167 der Kommission vom 26. Juni 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur berühren könnte. |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 9021
Die zwölf Warennummern der Position 9021 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20029021.10.10.00.0eingeführt · orthopädische Apparate und Vorrichtungen
- 01.01.20029021.10.90.00.0eingeführt · Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen
- 01.01.19729021.21.10.00.0eingeführt · aus Kunststoffen
- 01.01.19729021.21.90.00.0eingeführt · aus anderen Stoffen
- 01.01.19729021.29.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.1997
- 01.01.20029021.31.00.00.0eingeführt · künstliche Gelenke
- 01.01.20029021.39.10.00.0eingeführt · Augenprothesen
- 01.01.20029021.39.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19729021.40.00.00.0eingeführt · Schwerhörigengeräte, ausgenommen Teile und Zubehör
- 01.01.19729021.50.00.00.0eingeführt · Herzschrittmacher, ausgenommen Teile und Zubehör
- 01.01.19729021.90.10.00.0eingeführt · Teile und Zubehör für Schwerhörigengeräte · zuletzt geändert 01.01.1994
- 01.01.19729021.90.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.1990
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 9021
Was gehört nicht zur Position 9021?
Nach Anmerkung 1 zu Kapitel 90 gehören Waren aus Weichkautschuk für Maschinen oder technische Zwecke nicht hierher, sondern in Position 4016. Stützgürtel und andere Stützvorrichtungen aus Spinnstoffen, deren Wirkung sich ausschließlich aus ihrer Elastizität herleitet, gehören nach Abschnitt XI.
Welche Zolltarifnummer gilt für Hörgeräte in Position 9021?
Hörgeräte gehören in Zolltarifnummer 9021.40.00.00.0 (Schwerhörigengeräte, ausgenommen Teile und Zubehör). Teile und Zubehör für Schwerhörigengeräte gehören in Zolltarifnummer 9021.90.10.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile