01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8411?
Turbo-Strahltriebwerke werden nach Schubkraft unterteilt: Unterposition 8411.11 für 25 kN oder weniger und Unterposition 8411.12 für mehr als 25 kN, wobei 8411.12.10 für mehr als 25 kN bis 44 kN, 8411.12.30 für mehr als 44 kN bis 132 kN und 8411.12.80 für mehr als 132 kN gilt. Turbo-Propellertriebwerke werden nach Leistung unterteilt: Unterposition 8411.21 für 1 100 kW oder weniger und Unterposition 8411.22 für mehr als 1 100 kW, mit den Warennummern 8411.22.20 für mehr als 1 100 kW bis 3 730 kW und 8411.22.80 für mehr als 3 730 kW. Andere Gasturbinen werden nach Leistung unterteilt: Unterposition 8411.81 für 5 000 kW oder weniger und Unterposition 8411.82 für mehr als 5 000 kW, mit den Warennummern 8411.82.20 für mehr als 5 000 kW bis 20 000 kW, 8411.82.60 für mehr als 20 000 kW bis 50 000 kW und 8411.82.80 für mehr als 50 000 kW. Teile werden unterteilt in Unterposition 8411.91 für Teile von Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken und Unterposition 8411.99 für andere Teile.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 8411.11mit einer Schubkraft von 25 kN oder weniger
- 8411.11.00.10.08411.11.00.20.08411.11.00.90.0
- 8411.21mit einer Leistung von 1 100 kW oder weniger
- 8411.21.00.10.08411.21.00.20.08411.21.00.90.0
- 8411.81mit einer Leistung von 5 000 kW oder weniger
- 8411.81.00.10.08411.81.00.90.0
- 8411.91von Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken
- 8411.91.00.10.08411.91.00.20.08411.91.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 13 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8411
5 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8411. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8411
Rechts: wie viele der 13 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8411
Anmerkungen (7)
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8411
Acht der 13 Warennummern der Position 8411 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20068411.12.10eingeführt · mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN bis 44 kN
- 01.01.20068411.12.30eingeführt · mit einer Schubkraft von mehr als 44 kN bis 132 kN
- 01.01.20068411.12.80eingeführt · mit einer Schubkraft von mehr als 132 kN
- 01.01.20068411.22.20eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 1 100 kW bis 3 730 kW
- 01.01.20068411.22.80eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 3 730 kW
- 01.01.20068411.82.20eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 5 000 kW bis 20 000 kW
- 01.01.20068411.82.60eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 20 000 kW bis 50 000 kW
- 01.01.20068411.82.80eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 50 000 kW
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8411
Welche Unterposition in Position 8411 gilt für Ihr Turbo-Strahltriebwerk oder Turbo-Propellertriebwerk?
Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von 25 kN oder weniger gehören in Unterposition 8411.11, solche mit mehr als 25 kN in Unterposition 8411.12. Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von 1 100 kW oder weniger gehören in Unterposition 8411.21, solche mit mehr als 1 100 kW in Unterposition 8411.22.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen




