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Position 8411 – Turbo-Strahltriebwerke und Gasturbinen

Position im Zolltarif

84Kapitel11Position

Zu dieser Position gehören Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen sowie Teile davon. Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür gehören in Position 8410, andere Motoren und Kraftmaschinen in Position 8412.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Turbo-Strahltriebwerk zu HS-Code 8411?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8411?

Turbo-Strahltriebwerke werden nach Schubkraft unterteilt: Unterposition 8411.11 für 25 kN oder weniger und Unterposition 8411.12 für mehr als 25 kN, wobei 8411.12.10 für mehr als 25 kN bis 44 kN, 8411.12.30 für mehr als 44 kN bis 132 kN und 8411.12.80 für mehr als 132 kN gilt. Turbo-Propellertriebwerke werden nach Leistung unterteilt: Unterposition 8411.21 für 1 100 kW oder weniger und Unterposition 8411.22 für mehr als 1 100 kW, mit den Warennummern 8411.22.20 für mehr als 1 100 kW bis 3 730 kW und 8411.22.80 für mehr als 3 730 kW. Andere Gasturbinen werden nach Leistung unterteilt: Unterposition 8411.81 für 5 000 kW oder weniger und Unterposition 8411.82 für mehr als 5 000 kW, mit den Warennummern 8411.82.20 für mehr als 5 000 kW bis 20 000 kW, 8411.82.60 für mehr als 20 000 kW bis 50 000 kW und 8411.82.80 für mehr als 50 000 kW. Teile werden unterteilt in Unterposition 8411.91 für Teile von Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken und Unterposition 8411.99 für andere Teile.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelKernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon
PositionTurbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere GasturbinenDiese Seite
Turbo-Strahltriebwerke
Unterpositionmit einer Schubkraft von 25 kN oder weniger
3,2 % · 0 vZTA
Unterpositionmit einer Schubkraft von mehr als 25 kN
2,7 % · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturmit einer Schubkraft von mehr als 25 kN bis 44 kN
Kombinierte Nomenklaturmit einer Schubkraft von mehr als 44 kN bis 132 kN
Kombinierte Nomenklaturmit einer Schubkraft von mehr als 132 kN
Turbo-Propellertriebwerke
Unterpositionmit einer Leistung von 1 100 kW oder weniger
3,6 % · 0 vZTA
Unterpositionmit einer Leistung von mehr als 1 100 kW
2,7 % · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturmit einer Leistung von mehr als 1 100 kW bis 3 730 kW
Kombinierte Nomenklaturmit einer Leistung von mehr als 3 730 kW
andere Gasturbinen
Unterpositionmit einer Leistung von 5 000 kW oder weniger
4,1 % · 0 vZTA
Unterpositionmit einer Leistung von mehr als 5 000 kW
4,1 % · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturmit einer Leistung von mehr als 5 000 kW bis 20 000 kW
Kombinierte Nomenklaturmit einer Leistung von mehr als 20 000 kW bis 50 000 kW
Kombinierte Nomenklaturmit einer Leistung von mehr als 50 000 kW
Teile
Unterpositionvon Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken
2,7 % · 8 vZTA
Unterpositionandere
4,1 % · 36 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

8411.11mit einer Schubkraft von 25 kN oder weniger
8411.21mit einer Leistung von 1 100 kW oder weniger
8411.81mit einer Leistung von 5 000 kW oder weniger
8411.91von Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken

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Welche der 13 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 8411

5 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8411. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8411

Rechts: wie viele der 13 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollsatz bei Endverwendung · alle Länder13 von 13
senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder1 von 13
senkt den ZollZollkontingent · alle Länder1 von 13
verbotenSimbabwe-Sanktionen · Simbabwe8 von 13
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder13 von 13
KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)8 von 13
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8411

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 84, Anmerkung 2
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8411

Acht der 13 Warennummern der Position 8411 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20068411.12.10eingeführt · mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN bis 44 kN
  2. 01.01.20068411.12.30eingeführt · mit einer Schubkraft von mehr als 44 kN bis 132 kN
  3. 01.01.20068411.12.80eingeführt · mit einer Schubkraft von mehr als 132 kN
  4. 01.01.20068411.22.20eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 1 100 kW bis 3 730 kW
  5. 01.01.20068411.22.80eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 3 730 kW
  6. 01.01.20068411.82.20eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 5 000 kW bis 20 000 kW
  7. 01.01.20068411.82.60eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 20 000 kW bis 50 000 kW
  8. 01.01.20068411.82.80eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 50 000 kW

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 8411

Welche Unterposition in Position 8411 gilt für Ihr Turbo-Strahltriebwerk oder Turbo-Propellertriebwerk?

Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von 25 kN oder weniger gehören in Unterposition 8411.11, solche mit mehr als 25 kN in Unterposition 8411.12. Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von 1 100 kW oder weniger gehören in Unterposition 8411.21, solche mit mehr als 1 100 kW in Unterposition 8411.22.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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