01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 7307.19.10?
Das erste Merkmal ist das Gewinde. Unter „mit Gewinde“ stehen 7307.19.10.03.0, 7307.19.10.05.0 und 7307.19.10.10.0 aus Temperguss, 7307.19.10.13.0, 7307.19.10.15.0 und 7307.19.10.20.0 aus Gusseisen mit Kugelgrafit sowie 7307.19.10.30.0 als „andere“. Unter „ohne Gewinde“ stehen 7307.19.10.34.0 und 7307.19.10.35.0 aus Temperguss, 7307.19.10.40.0 aus Gusseisen mit Kugelgrafit sowie 7307.19.10.45.0 als „andere“.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 11 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 7307.19.10
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter Warennummer 7307.19.10?
3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 7307.19.10. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
04Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 7307.19.10
Anmerkungen (8)
2. In der Nomenklatur gelten als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“: a) Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 und gleichartige Waren aus anderen unedlen Metallen, ausgenommen Waren, die nach ihrer Beschaffenheit zur ausschließlichen Verwendung als oder in Implantaten für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke konzipiert sind (Position 9021); b) Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen, ausgenommen Uhrfedern (Position 9114); c) Waren der Positionen 8301, 8302, 8308, 8310 sowie Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der Position 8306. In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen Position 7315) bezieht sich die Bezeichnung „Teile“ nicht auf „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“. Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes und der Anmerkung 1 zu Kapitel 83 gehören Waren der Kapitel 82 und 83 nicht zu den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis 81.
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Weitere 6 Anmerkungen im Wortlaut
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 7307.19.10 | aus Gusseisen: Hierher gehören Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus verformbarem Gusseisen, einem Zwischenerzeugnis zwischen Gusseisen mit Lamellengrafit und Stahlguss. Verformbares Gusseisen lässt sich leicht gießen und wird nach entsprechender Wärmebehandlung fest und schmiedbar. Während der Wärmebehandlung entweicht der Kohlenstoff teilweise oder ändert seine Verbindung oder seinen … |
Urteile des EuGH (5)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-306/1815.05.2019 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der … |
| C-397/1712.07.2018 | Das Urteil C-397/17 reihte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit nach der damaligen Fassung der Kombinierten Nomenklatur (Verordnung (EU) Nr. 1001/2013) in die Warennummer 7307.19.90 ein; nach dem heutigen Wortlaut „aus Gusseisen“ und den Erläuterungen gehören sie in die Warennummer 7307.19.10, mit Gewinde in 7307.19.10.13.0, 7307.19.10.15.0 oder 7307.19.10.20.0, ohne Gewinde in 7307.19.10.40.0. |
| C-362/2015.07.2021 | Das Urteil betrifft den Antidumpingzoll auf gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Gewinde aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in China und Thailand. |
| C-368/2225.05.2023 | Die Unterposition 7307.22.10 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 … |
05Verlauf
Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 7307.19.10
Zum 26.03.2026 wurden zwei Zolltarifnummern neu eingeführt. Die übrigen 9 Zolltarifnummern blieben unverändert.
- 26.03.20267307.19.10.34.0neu eingeführt · ohne Gewinde › aus Temperguss › Runde Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben
- 26.03.20267307.19.10.35.0neu eingeführt · ohne Gewinde › aus Temperguss › andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 7307.19.10
Welche Zolltarifnummer gilt für Rohrformstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit ohne Gewinde unter der Warennummer 7307.19.10?
Ohne Gewinde aus Gusseisen mit Kugelgrafit gehört die Ware in die Zolltarifnummer 7307.19.10.40.0. Ohne Gewinde aus Temperguss gehört sie in 7307.19.10.34.0 bzw. 7307.19.10.35.0. Nur Waren ohne Gewinde, die weder aus Kugelgrafit noch aus Temperguss sind, fallen unter 7307.19.10.45.0 („andere“).
Gilt für die Einfuhr unter der Warennummer 7307.19.10 der CO₂-Grenzausgleich (CBAM)?
Ja, für die Einfuhr aus allen Ländern gilt unter der Warennummer 7307.19.10 der CO₂-Grenzausgleich (CBAM). Auf dieser Seite ist er nur für die Einfuhr genannt, nicht für die Ausfuhr.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile


